§ 81 Betriebsstätte
§ 81 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, gültig seit 01.01.2021. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 339). Gegenüber der Vorfassung vom 14.01.2010 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (2), LStR 2002 (3).
§ 81. Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 14.01.2010 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 81. Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
Gegenüber der Fassung vom 14.01.2010 entfallen: Abs. 1, Abs. 2
§ 81. (1) Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
(2) Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 81
EStR 2000 zu § 81 insgesamt
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7501–8058
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511
Bei Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, welche nach Völkerrecht, auf Grund von Staatsverträgen oder wegen Fehlens einer inländischen Betriebsstätte iSd § 81 EStG 1988 nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, ist die Einkommensteuer im …
Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten Rz 8055–8058
Die Progressionsermäßigung gemäß § 38 EStG 1988 für Verwertung von Patentrechten ist bei beschränkter Steuerpflicht ausgeschlossen (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988). Die Ermittlung des Steuersatzes erfolgt bei beschränkt Steuerpflichtigen auf Grundlage des § 33 in Verbindung mit § 102 Abs. 3 EStG 1988. …
LStR 2002 zu § 81 insgesamt
LStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 1038a–11229
16.4.1 Betroffener Personenkreis Rz 1038a
Als Expatriates gelten Personen, die während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten, im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers vorübergehend in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte …
28 BETRIEBSSTÄTTE (§ 81 EStG 1988) Rz 1205–1207a
Ein Lohnsteuerabzug ist nur dann vorzunehmen, wenn eine inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt. Zum Lohnsteuerabzug bei einer Betriebsstätte im Ausland siehe Rz 927 und 927a. Der Betriebsstättenbegriff des § 81 Abs. 1 EStG 1988 ist ein weiterer als jener des § 29 BAO. …
42.5.15 § 70 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229
§ 70 EStG 1988, § 84 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 - DBA Lohnzettel für Grenzgänger (Rz 1184 und Rz 1228) (2006) Laut Lohnsteuerprotokoll 2004 kann bei ausländischen Arbeitnehmern, die im Inland keiner Steuerpflicht unterliegen und nicht ins Ausland entsendet wurden, von der Ausstellung von Lohnzetteln …