EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 81 Betriebsstätte

§ 81 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2010, gültig vom 14.01.2010 bis 31.12.2020. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 70). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2004 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2021 (BGBl. I Nr. 104/2019). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (3), LStR 2002 (2).

Fassung 14.01.2010 – 31.12.2020 idF BGBl. I Nr. 9/2010 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 14.01.2010 gegenüber der Fassung vom 31.12.2004 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2021 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 21.12.2010 LStR 2002, Fassung ab 14.12.2009 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 81. (1) Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§81. (1) Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; §29 Abs.2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

§ 81. (1) Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

(2) Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das ⌫ entfallenfür die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das gemäß §57 der Bundesabgabenordnung für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.

(2) Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 81

EStR 2000 zu § 81 insgesamt

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 7501–8060
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511

Bei Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, welche nach Völkerrecht, auf Grund von Staatsverträgen oder wegen Fehlens einer inländischen Betriebsstätte iSd § 81 EStG 1988 nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, ist die Einkommensteuer im …

Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten Rz 8055–8058

Die Progressionsermäßigung gemäß § 38 EStG 1988 für Verwertung von Patentrechten ist bei beschränkter Steuerpflicht ausgeschlossen (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988). Die Ermittlung des Steuersatzes erfolgt bei beschränkt Steuerpflichtigen auf Grundlage des § 33 in Verbindung mit § 102 Abs. 3 EStG 1988. …

Werbungskosten Rz 8060

Eine Berücksichtigung von Werbungskosten beim Lohnsteuerabzug beschränkt Steuerpflichtiger im Wege eines Freibetragsbescheides ist ab 2005 nicht mehr möglich (§ 63 Abs. 7 EStG 1988). Für das Jahr 2005 ausgestellte Freibetragsbescheide sind außer Kraft getreten (§ 124b Z 112 EStG 1988). Im Rahmen …

LStR 2002 zu § 81 insgesamt

LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1038a–1206
16.4.1 Betroffener Personenkreis Rz 1038a

Als Expatriates gelten Personen, die während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten, im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers vorübergehend in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte …

28 BETRIEBSSTÄTTE (§ 81 EStG 1988) Rz 1205–1206

Ein Lohnsteuerabzug ist nur dann vorzunehmen, wenn eine inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt. Zum Lohnsteuerabzug bei einer Betriebsstätte im Ausland siehe Rz 927 und 927a. Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das gemäß § 57 der Bundesabgabenordnung für die …

Ältere Anwendungsregeln 1
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