§ 81 Betriebsstätte
§ 81 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2004, gültig vom 31.12.2004 bis 13.01.2010. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 70, 115). Gegenüber der Vorfassung vom 14.08.2002 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 14.01.2010 (BGBl. I Nr. 9/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (3), LStR 2002 (2).
§81. (1) Als Betriebsstätte ⌫ entfallenfür Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; §29 Abs.2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 14.08.2002 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 81. (1) Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
§81. (1) Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; §29 Abs.2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
(2) Als Finanzamt der Betriebsstätte ⌫ entfallengilt das gemäß §57 der Bundesabgabenordnung für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 14.08.2002 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(2) Ist nicht bereits auf Grund des Abs. 1 eine Betriebsstätte im Inland gegeben, so gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung als Betriebsstätte, wenn sie der Ausübung der durch die Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend.
(2) Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das gemäß §57 der Bundesabgabenordnung für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.
Gegenüber der Fassung vom 14.08.2002 entfallen: Abs. 3
(3) Bei mehreren Betriebsstätten im Sinne des Abs. 1 oder 2 ist die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn maßgebend.
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 81
EStR 2000 zu § 81 insgesamt
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 7501–8060
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511
Bei Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, welche nach Völkerrecht, auf Grund von Staatsverträgen oder wegen Fehlens einer inländischen Betriebsstätte iSd § 81 EStG 1988 nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, ist die Einkommensteuer im …
Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten Rz 8055–8058
Die Progressionsermäßigung gemäß § 38 EStG 1988 für Verwertung von Patentrechten ist bei beschränkter Steuerpflicht ausgeschlossen (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988). Die Ermittlung des Steuersatzes erfolgt bei beschränkt Steuerpflichtigen auf Grundlage des § 33 in Verbindung mit § 102 Abs. 3 EStG 1988. …
Werbungskosten Rz 8060
Eine Berücksichtigung von Werbungskosten beim Lohnsteuerabzug beschränkt Steuerpflichtiger im Wege eines Freibetragsbescheides ist ab 2005 nicht mehr möglich (§ 63 Abs. 7 EStG 1988). Für das Jahr 2005 ausgestellte Freibetragsbescheide sind außer Kraft getreten (§ 124b Z 112 EStG 1988). Im Rahmen …
LStR 2002 zu § 81 insgesamt
LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1038a–1206
16.4.1 Betroffener Personenkreis Rz 1038a
Als Expatriates gelten Personen, die während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten, im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers vorübergehend in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte …
28 BETRIEBSSTÄTTE (§ 81 EStG 1988) Rz 1205–1206
Ein Lohnsteuerabzug ist nur dann vorzunehmen, wenn eine inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt. Zum Lohnsteuerabzug bei einer Betriebsstätte im Ausland siehe Rz 927 und 927a. Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das gemäß § 57 der Bundesabgabenordnung für die …