EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
RIS-Index: 1967 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
Februar 2005
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
Heute 1.1.2005 1.1.2006

§ 81 Betriebsstätte

§ 81 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2004, gültig vom 31.12.2004 bis 13.01.2010. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 70, 115). Gegenüber der Vorfassung vom 14.08.2002 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 14.01.2010 (BGBl. I Nr. 9/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (3), LStR 2002 (2).

Fassung 31.12.2004 – 13.01.2010 idF BGBl. I Nr. 176/2004 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.2004 gegenüber der Fassung vom 14.08.2002 ↗ Nachfolgefassung ab 14.01.2010 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.2.2005 · § 124b Z 115 idF BGBl. I Nr. 180/2004

§81. (1) Als Betriebsstätte ⌫ entfallenfür Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; §29 Abs.2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 14.08.2002 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 81. (1) Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

§81. (1) Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; §29 Abs.2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

(2) Als Finanzamt der Betriebsstätte ⌫ entfallengilt das gemäß §57 der Bundesabgabenordnung für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 14.08.2002 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Ist nicht bereits auf Grund des Abs. 1 eine Betriebsstätte im Inland gegeben, so gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung als Betriebsstätte, wenn sie der Ausübung der durch die Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend.

(2) Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das gemäß §57 der Bundesabgabenordnung für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.

Gegenüber der Fassung vom 14.08.2002 entfallen: Abs. 3
Abs. 3

(3) Bei mehreren Betriebsstätten im Sinne des Abs. 1 oder 2 ist die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn maßgebend.

— entfallen —

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 81

EStR 2000 zu § 81 insgesamt

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 7501–8060
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511

Bei Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, welche nach Völkerrecht, auf Grund von Staatsverträgen oder wegen Fehlens einer inländischen Betriebsstätte iSd § 81 EStG 1988 nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, ist die Einkommensteuer im …

Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten Rz 8055–8058

Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) sind abzugsfähig, soweit sie sich auf das Inland beziehen. Der Inlandsbezug ist zum Teil bereits in den Tatbeständen des § 18 Abs. 1 EStG 1988 enthalten, der idR auch den Anforderungen des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 gerecht wird (vgl. LStR 2002, Rz 578). Weist ein …

Werbungskosten Rz 8060

Weist ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, bei dem die Lohnsteuer nicht mit 20% des vollen Betrages der Bezüge sondern nach § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 berechnet wird, seine Werbungskosten nach, so sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn auf Grundlage eines …

LStR 2002 zu § 81 insgesamt

LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1038a–1206
16.4.1 Betroffener Personenkreis Rz 1038a

Als Expatriates gelten Personen, die während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten, im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers vorübergehend in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte …

28 BETRIEBSSTÄTTE (§ 81 EStG 1988) Rz 1205–1206

Ein Lohnsteuerabzug ist nur dann vorzunehmen, wenn eine inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt. Zum Lohnsteuerabzug bei einer Betriebsstätte im Ausland siehe Rz 927 und 927a. Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das gemäß § 57 der Bundesabgabenordnung für die …

Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.