EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 80

§ 80 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (1).

Fassung 30.07.1988 – 30.11.1993 BGBl. Nr. 400/1988 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 01.12.1993 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Lohnsteueranmeldung

§ 80. (1) Das Finanzamt der Betriebsstätte kann verlangen, daß ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuer nicht ordnungsmäßig abführt, eine Lohnsteueranmeldung abgibt. Die Lohnsteueranmeldung ist spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) zu übersenden. Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung unabhängig davon, ob er die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat oder nicht, zu erklären, wieviel Lohnsteuer im Kalendermonat einzubehalten war (§ 79 Abs. 1).

(2) Hat das Finanzamt der Betriebsstätte die Abgabe der Lohnsteueranmeldung verlangt, so muß der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung auch dann abgeben, wenn er im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten hatte. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohnsteueranmeldung zu erklären, daß er im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt und dies dem Finanzamt mitteilt.

LStR 2002 zu § 80 insgesamt

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1203–1204
27 LOHNSTEUERANMELDUNG (§ 80 EStG 1988) Rz 1203–1204

Die in den Fällen des § 80 Abs. 1 EStG 1988 eingeräumte Möglichkeit einer Verpflichtung zur Lohnsteueranmeldung ist im Falle des Gebrauches dieser Möglichkeit durch Bescheid auszusprechen. Diese Verpflichtung kann befristet oder auch ohne Setzung einer Frist bis auf weiteres auferlegt werden und ist …

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