§ 7 Absetzung für Abnutzung
§ 7 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 24.07.2020. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 25.07.2020 (BGBl. I Nr. 96/2020). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (22).
§ 7. (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 2263–3207
6.5 Anlagevermögen Rz 2263–2300
Das Steuerrecht definiert die Zugehörigkeit zum abnutzbaren Anlagevermögen in § 7 Abs. 1 EStG 1988 ebenso wie die Bewertung eigenständig. Ausgangspunkt der Bewertung sind die um die lineare Abschreibung verminderten (fortgeschriebenen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der fortgeschriebene …
7.7 Absetzung für Substanzverringerung (AfS) Rz 3203–3207
Kommt es zu einer Teilwertabschreibung, so ist der nach der Teilwertabschreibung verbleibende Restwert der AfS zu Grunde zu legen. Die weitere AfS ist folgendermaßen zu berechnen: AfS = Restwert x Jahresfördermenge / Restmenge Eine normale AfA iSd § 7 Abs. 1 EStG 1988 ist nicht zulässig.
(2) Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages.
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 3126–3195
7.5.3 Ganzjahres- und Halbjahres-AfA Rz 3191–3195
Ist der entgeltlich erworbene Firmenwert (Praxiswert) länger als sechs Monate eines Wirtschaftsjahres im Anlagevermögen, so ist gemäß § 7 Abs. 2 EStG 1988 der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte.
7.1.10 Ganzjahres- und Halbjahres-AfA Rz 3126–3133
§ 7 EStG 1988 geht von der grundsätzlichen Überlegung aus, dass der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes mit dem Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme zusammenfällt. Erfolgt die Inbetriebnahme zu einem späteren Zeitpunkt, dann kommt die AfA erst ab dem Zeitpunkt in Betracht …
(3) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, müssen ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten:
- –Anschaffungstag,
- –Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
- –Name und Anschrift des Lieferanten,
- –voraussichtliche Nutzungsdauer,
- –Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und
- –den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert).
EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 3134–4286a
7.2 Anlageverzeichnis Rz 3134–3138
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, haben eine Anlagekartei (Anlageverzeichnis) der im Betrieb verwendeten abnutzbaren Wirtschaftsgüter und des Grund und Bodens des Anlage- und Umlaufvermögens zu führen. Nach § 7 Abs. 3 EStG 1988 ist das Führen eines …
11.1.6 Aufzeichnungsverpflichtungen Rz 4135–4138
Ein Anlageverzeichnis (§ 7 Abs. 3 EStG 1988) ist grundsätzlich nicht erforderlich. Geht der Steuerpflichtige zur Buchführung oder zur vollständigen Geltendmachung der Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 über, so ist der Restbuchwert von abnutzbarem …
9.2 Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG 1988, Rechtslage ab der Veranlagung 2010 bis 2012) Rz 3819–3844
Hinsichtlich abnutzbarer Wirtschaftsgüter ist der in Anspruch genommene Freibetrag bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern im Anlageverzeichnis (§ 7 Abs. 3 EStG 1988) beim jeweiligen Wirtschaftsgut der Höhe nach auszuweisen. Das Anlageverzeichnis ist dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. Es bestehen keine …
11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286a
EStR 2000 zu § 7 insgesamt
EStR 2000: 16 Abschnitte · Rz 455–8220
4.1.10.3 Unterscheidung Betriebsvermögen - Privatvermögen Rz 455–468
Eine Folge der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist auch, dass Wertänderungen von Wirtschaftsgütern steuerwirksam werden, zB durch Vornahme der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) bzw. bei Teilwertabschreibung (§ 6 Z 1 und 2 EStG 1988).
7.2 Anlageverzeichnis Rz 3134–3138
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, haben eine Anlagekartei (Anlageverzeichnis) der im Betrieb verwendeten abnutzbaren Wirtschaftsgüter und des Grund und Bodens des Anlage- und Umlaufvermögens zu führen. Nach § 7 Abs. 3 EStG 1988 ist das Führen eines …
7 Absetzung für Abnutzung (§§ 7, 8 EStG 1988) Rz 3101–3112
Die Vorschriften über die AfA gelten, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes vorgesehen ist, für alle Einkunftsarten (VwGH 23.11.1994, 91/13/0111). Die Vornahme der AfA ist nicht auf bestimmte Gewinnermittlungsarten beschränkt. Die AfA kann nur der wirtschaftliche Eigentümer (siehe Rz 121 ff) …
7.8 Absetzung für Abnutzung - Kraftfahrzeuge Rz 3208–3221
4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688
6.16 Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gewährung von Subventionen Rz 2539–2561
6.16.5 Investitionsjahr/Rückzahlung Rz 2562–2573a
6.18 Zuschreibungen (§ 6 Z 13 EStG 1988) Rz 2574–2587
7.1.10 Ganzjahres- und Halbjahres-AfA Rz 3126–3133
§ 7 EStG 1988 geht von der grundsätzlichen Überlegung aus, dass der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes mit dem Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme zusammenfällt. Erfolgt die Inbetriebnahme zu einem späteren Zeitpunkt, dann kommt die AfA erst ab dem Zeitpunkt in Betracht …