EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
RIS-Index: 1967 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
März 2017
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
27
28
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Heute 1.1.2017 1.1.2018

§ 79 Abfuhr der Lohnsteuer

§ 79 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2007, gültig vom 29.12.2007 bis 31.12.2020. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 27.08.1994 wurden Abs. 2 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2021 (BGBl. I Nr. 104/2019). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (2).

Fassung 29.12.2007 – 31.12.2020 idF BGBl. I Nr. 99/2007 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 29.12.2007 gegenüber der Fassung vom 27.08.1994 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2021 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 25.08.2015 LStR 2002, Fassung ab 16.12.2016 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 79. (1) Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.

(2) Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die ⌫ entfallenLohnsteuer bis zum 15. Februar als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen. § 67 Abs. 8 lit. c ist nicht anzuwenden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.08.1994 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Das Finanzamt hat die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar zu machen (§ 82), wenn die fällige Abfuhr der Lohnsteuer unterbleibt oder die geleistete Abfuhr auffallend gering erscheint und eine besondere Erinnerung keinen Erfolg hat.

(2) Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Lohnsteuer bis zum 15. Februar als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen. § 67 Abs. 8 lit. c ist nicht anzuwenden.

(3) Das Finanzamt hat die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar zu machen (§ 82), wenn die fällige Abfuhr der Lohnsteuer unterbleibt oder die geleistete Abfuhr auffallend gering erscheint und eine besondere Erinnerung keinen Erfolg hat.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.08.1994 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3
— neu eingefügt —

(3) Das Finanzamt hat die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar zu machen (§ 82), wenn die fällige Abfuhr der Lohnsteuer unterbleibt oder die geleistete Abfuhr auffallend gering erscheint und eine besondere Erinnerung keinen Erfolg hat.

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1201–1202a
26 ABFUHR DER LOHNSTEUER (§ 79 EStG 1988) Rz 1201–1202a

Nach § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die er in einem Kalendermonat einbehalten hat, an das FA der Betriebsstätte abzuführen. Dies gilt auch in Fällen der Einbehaltung gemäß Rz 927. Die Aufrechnung von erstatteten Beträgen mit einbehaltenen Lohnsteuersummen hat …

LStR 2002 zu § 79 insgesamt

LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1201–11229
26 ABFUHR DER LOHNSTEUER (§ 79 EStG 1988) Rz 1201–1202a

Nach § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die er in einem Kalendermonat einbehalten hat, an das FA der Betriebsstätte abzuführen. Dies gilt auch in Fällen der Einbehaltung gemäß Rz 927. Die Aufrechnung von erstatteten Beträgen mit einbehaltenen Lohnsteuersummen hat …

42.5.15 § 70 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229

§ 78 EStG 1988, § 79 EStG 1988 - Einbehaltene Steuer bei Auslandsentsendung (Rz 1194 und Rz 1201) Siehe Rz 11201 § 78 EStG 1988, § 79 EStG 1988 - Einbehaltene Steuer bei Auslandsentsendung (Rz 1194 und Rz 1201) (2007) Ein Dienstnehmer wird ins Ausland entsendet. Es ist anzunehmen, dass aufgrund des …

Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.