EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 79

§ 79 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 680/1994, gültig vom 27.08.1994 bis 28.12.2007. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 01.12.1993 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 29.12.2007 (BGBl. I Nr. 99/2007). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (1).

Fassung 27.08.1994 – 28.12.2007 idF BGBl. Nr. 680/1994 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 27.08.1994 gegenüber der Fassung vom 01.12.1993 ↗ Nachfolgefassung ab 29.12.2007 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 · ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994) · Art. I Z 67, BGBl. Nr. 818/1993; · Abs. 1 zweiter Satz · vgl. Art. II Z 23 Punkt 4, BGBl. Nr. 680/1994

Abfuhr der Lohnsteuer

§ 79. (1) Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 79. (1) Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

§ 79. (1) Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.

(2) Das Finanzamt hat die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar zu machen (§ 82), wenn die fällige Abfuhr der Lohnsteuer unterbleibt oder die geleistete Abfuhr auffallend gering erscheint und eine besondere Erinnerung keinen Erfolg hat.

LStR 2002 zu § 79 insgesamt

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1201–1202
26 ABFUHR DER LOHNSTEUER (§ 79 EStG 1988) Rz 1201–1202

Nach § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die er in einem Kalendermonat einbehalten hat, an das FA der Betriebsstätte abzuführen. Dies gilt auch in Fällen der Einbehaltung gemäß Rz 927. Die Aufrechnung von erstatteten Beträgen mit einbehaltenen Lohnsteuersummen hat …

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