EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 78 Einbehaltung der Lohnsteuer

§ 78 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018, gültig seit 15.08.2018. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.12.2014 wurde Abs. 5 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (2).

Fassung 15.08.2018 – offen idF BGBl. I Nr. 62/2018 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 15.08.2018 gegenüber der Fassung vom 30.12.2014 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 06.05.2021 LStR 2002, Fassung ab 20.12.2021 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 78. (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn, Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung sowie im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleistete Vergütungen, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden.

(2) Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern den Arbeitslohn während eines Kalendermonats regelmäßig nur in ungefährer Höhe in Teilbeträgen auszahlen (Abschlagszahlung) und erst für den Kalendermonat eine genaue Lohnabrechnung vornehmen, können die Lohnsteuer abweichend von Abs. 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten. Voraussetzung ist, daß die Lohnabrechnung bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats erfolgt. Das Finanzamt kann jedoch anordnen, daß die Lohnsteuer gemäß Abs. 1 einzubehalten ist.

(3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.

(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus geldwerten Vorteilen und reicht der Barlohn zur Deckung der unter Berücksichtigung des Wertes der geldwerten Vorteile (§ 15 Abs. 2) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, soweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen. Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohnes (geldwerten Vorteiles) zurückzubehalten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers zu decken.

(5) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.12.2014 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 5

(5) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

(5) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

Abs. 5 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a),

LStR 2002 zu § 78 insgesamt

LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1194–11229
25 EINBEHALTENE LOHNSTEUER (§ 78 EStG 1988) Rz 1194–1200

Die Bestimmung des § 78 Abs. 1 EStG 1988, wonach auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen und sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn vom Begriff "Lohnzahlung" umfasst werden, hat nur klarstellende Bedeutung (vgl. VwGH 29.1.1991, 91/14/0008). Ist ein …

42.5.15 § 70 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229

§ 78 EStG 1988, § 79 EStG 1988 - Einbehaltene Steuer bei Auslandsentsendung (Rz 1194 und Rz 1201) Siehe Rz 11201 §§ 3, 15, 26, 41, 46, 62, 68, 76, 78, 83 und 84 EStG 1988 - Originäre Nettolohnvereinbarung - Nachforderung von Lohnabgaben beim Arbeitgeber und Lohnzettelkorrektur (Rz 1200 und Rz 1211) …

Ältere Anwendungsregeln 1
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