EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 78

§ 78 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 26.08.1994. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 27.08.1994 (BGBl. Nr. 680/1994). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (1).

Fassung 30.07.1988 – 26.08.1994 BGBl. Nr. 400/1988 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 27.08.1994 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Einbehaltung der Lohnsteuer

§ 78. (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuß- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn sowie Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung.

(2) Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (§ 77) nur in ungefährer Höhe auszahlen (Abschlagszahlung) und somit eine genaue Lohnabrechnung erst für einen längeren Zeitraum vornehmen, können den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten und die Lohnsteuer abweichend von Abs. 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten. Das Finanzamt kann jedoch anordnen, daß die Lohnsteuer gemäß Abs. 1 einzubehalten ist.

(3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.

(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus geldwerten Vorteilen und reicht der Barlohn zur Deckung der unter Berücksichtigung des Wertes der geldwerten Vorteile (§ 15 Abs. 2) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, soweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen. Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohnes (geldwerten Vorteiles) zurückzubehalten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers zu decken.

LStR 2002 zu § 78 insgesamt

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1194–1200
25 Einbehaltung der Lohnsteuer (§ 78 EStG 1988) Rz 1194–1200

Die Bestimmung des § 78 Abs. 1 EStG 1988, wonach auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen und sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn vom Begriff "Lohnzahlung" umfasst werden, hat nur klarstellende Bedeutung (vgl. VwGH 29.1.1991, 91/14/0008). Ist ein …

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