EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 77 Lohnzahlungszeitraum

§ 77 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2025, gültig seit 01.01.2026. 3 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 364, 481, 489). Gegenüber der Vorfassung vom 24.12.2025 wurde Abs. 4 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (6).

Fassung 01.01.2026 – offen idF BGBl. I Nr. 97/2025 3 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.2026 gegenüber der Fassung vom 24.12.2025 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 21.04.2026 LStR 2002, Fassung ab 18.12.2025
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: · zu Abs. 3 vgl. § 124b Z 344 · zu Abs. 4 vgl. § 124b Z 466 und 481 · zu Abs. 4a vgl. § 124b Z 368 und 489

§ 77. (1) Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Der Kalendertag ist auch dann der Lohnzahlungszeitraum, wenn bei der Berechnung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß § 48 BAO ein Teil des für den Kalendermonat bezogenen Lohns aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage ausgeschieden wird.

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1186–1193f
24 LOHNZAHLUNGSZEITRAUM (§ 77 EStG 1988) Rz 1186–1193f

Lohnzahlungszeitraum gemäß § 77 Abs. 1 EStG 1988 ist bei Arbeitnehmern, die im Kalendermonat durchgehend beschäftigt werden, der Kalendermonat. Bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 67 Abs. 8 EStG 1988 ist der Kalendermonat auch dann als Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen, wenn keine durchgehende …

(2) Eine durchgehende Beschäftigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Kalendermonats regelmäßig beschäftigt ist (aufrechtes Dienstverhältnis). Dabei kann der Arbeitnehmer auch für einzelne Tage keinen Lohn beziehen.

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1186–1193f
24 LOHNZAHLUNGSZEITRAUM (§ 77 EStG 1988) Rz 1186–1193f

Lohnzahlungszeitraum gemäß § 77 Abs. 1 EStG 1988 ist bei Arbeitnehmern, die im Kalendermonat durchgehend beschäftigt werden, der Kalendermonat. Bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 67 Abs. 8 EStG 1988 ist der Kalendermonat auch dann als Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen, wenn keine durchgehende …

(3) Der Arbeitgeber kann im laufenden Kalenderjahr von den zum laufenden Tarif zu versteuernden Bezügen durch Aufrollen der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu berechnen. Umfaßt die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom Arbeitnehmer entrichtete Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b berücksichtigt werden, wenn

  • –der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten hat,
  • –der Arbeitgeber keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung im Sinne des § 63 berücksichtigt hat und
  • –dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege vorgelegt werden. Eine Neuberechnung der Lohnsteuer ist, abgesehen von Fällen gemäß Abs. 4a, nicht mehr zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlt wird.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1186–1193f
24 LOHNZAHLUNGSZEITRAUM (§ 77 EStG 1988) Rz 1186–1193f

Lohnzahlungszeitraum gemäß § 77 Abs. 1 EStG 1988 ist bei Arbeitnehmern, die im Kalendermonat durchgehend beschäftigt werden, der Kalendermonat. Bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 67 Abs. 8 EStG 1988 ist der Kalendermonat auch dann als Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen, wenn keine durchgehende …

(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 sowie für Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, neu berechnen, wenn das Jahressechstel 2 615 Euro (lt. Anm. 1: 2 675) übersteigt. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 sowie Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß § 62 Z 3, 4 und 5. Bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 490 Euro (lt. Anm. 2: 2 547) übersteigenden Bemessungsgrundlage.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.12.2025 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 sowie für Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, neu berechnen, wenn das Jahressechstel 2 570 Euro (Anm. 1) übersteigt. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 sowie Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß § 62 Z 3, 4 und 5. Bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 447 Euro (Anm. 2) übersteigenden Bemessungsgrundlage.

(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 sowie für Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, neu berechnen, wenn das Jahressechstel 2 615 Euro (Anm. 1) übersteigt. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 sowie Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß § 62 Z 3, 4 und 5. Bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 490 Euro (Anm. 2) übersteigenden Bemessungsgrundlage.

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1186–1193f
24 LOHNZAHLUNGSZEITRAUM (§ 77 EStG 1988) Rz 1186–1193f

Lohnzahlungszeitraum gemäß § 77 Abs. 1 EStG 1988 ist bei Arbeitnehmern, die im Kalendermonat durchgehend beschäftigt werden, der Kalendermonat. Bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 67 Abs. 8 EStG 1988 ist der Kalendermonat auch dann als Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen, wenn keine durchgehende …

(4a) Der Arbeitgeber hat bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge zu ermitteln (Kontrollsechstel).

  • 1.Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert, hat der Arbeitgeber die das Kontrollsechstel übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach § 67 Abs. 10 zu versteuern; dies gilt nicht, wenn beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens einer der folgenden Fälle vorliegt:
    • a)Elternkarenz,
    • b)Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
    • c)Bezug von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG,
    • d)Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäß § 14c oder § 14d AVRAG,
    • e)Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gemäß § 14a oder § 14b AVRAG,
    • f)Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG,
    • g)Grundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6a Zivildienstgesetz 1986,
    • h)Bezug von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG,
    • i)Teilpension gemäß § 4a Allgemeines Pensionsgesetz (APG) oder
    • j)Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.
  • 2.Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert, hat der Arbeitgeber den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag auf das Kontrollsechstel durch Aufrollen nach § 67 Abs. 1 zu versteuern, wenn entsprechende sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 ausbezahlt und gemäß § 67 Abs. 10 besteuert worden sind.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1186–1193f
24 LOHNZAHLUNGSZEITRAUM (§ 77 EStG 1988) Rz 1186–1193f

Lohnzahlungszeitraum gemäß § 77 Abs. 1 EStG 1988 ist bei Arbeitnehmern, die im Kalendermonat durchgehend beschäftigt werden, der Kalendermonat. Bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 67 Abs. 8 EStG 1988 ist der Kalendermonat auch dann als Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen, wenn keine durchgehende …

(5) Werden Bezüge für das Vorjahr bis zum 15. Februar ausgezahlt, kann der Arbeitgeber durch Aufrollen der Lohnzahlungszeiträume des Vorjahres die Lohnsteuer neu berechnen. Erfolgt keine Aufrollung, sind die Bezüge dem Lohnzahlungszeitraum Dezember des Vorjahres zuzuordnen.

LStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 1186–1403e
24 LOHNZAHLUNGSZEITRAUM (§ 77 EStG 1988) Rz 1186–1193f

Lohnzahlungszeitraum gemäß § 77 Abs. 1 EStG 1988 ist bei Arbeitnehmern, die im Kalendermonat durchgehend beschäftigt werden, der Kalendermonat. Bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 67 Abs. 8 EStG 1988 ist der Kalendermonat auch dann als Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen, wenn keine durchgehende …

41a Mitarbeiterprämie 2024 (§ 124b Z 447 EStG 1988) Rz 1403a–1403d

Die Auszahlung der Mitarbeiterprämie kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen bzw. monatlich gemeinsam mit den laufenden Bezügen erfolgen. Im Anwendungsbereich des § 77 Abs. 5 EStG 1988 ist bis 15.2.2025 eine Auszahlung steuerfrei möglich. Die Zahlungen erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 …

41b Mitarbeiterprämie 2025 (§ 124b Z 478 EStG 1988) Rz 1403e

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern im Kalenderjahr 2025 eine Mitarbeiterprämie bis maximal 1.000 Euro steuerfrei gewähren. Das Gruppenmerkmal ist für die Steuerbefreiung nicht maßgeblich, dh. die Mitarbeiterprämie kann auch nur einzelnen Arbeitnehmern gewährt werden, ohne dass diese bereits eine …

LStR 2002 zu § 77 insgesamt

LStR 2002: 4 Abschnitte · Rz 1186–11229
24 LOHNZAHLUNGSZEITRAUM (§ 77 EStG 1988) Rz 1186–1193f

Lohnzahlungszeitraum gemäß § 77 Abs. 1 EStG 1988 ist bei Arbeitnehmern, die im Kalendermonat durchgehend beschäftigt werden, der Kalendermonat. Bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 67 Abs. 8 EStG 1988 ist der Kalendermonat auch dann als Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen, wenn keine durchgehende …

42.5.13 § 67 EStG 1988 Rz 11053–11114a

§ 19 EStG 1988, § 67 EStG 1988 und § 68 EStG 1988 - Regelmäßig verschobene Auszahlung von Zulagen und Zuschlägen (Rz 1106) (2010) Gemäß LStR 2002 Rz 11106 (Beispiel aus 2001) sind regelmäßig verschoben ausbezahlte Überstundenentlohnungen gemeinsam mit dem Bezug des Auszahlungsmonats (im …

42.5.14 § 68 EStG 1988 Rz 11126–11163

§ 68 Abs. 1 EStG 1988 - Abgeltung von Überstundenvergütungen während der Nachtarbeitszeit ab 20:00 Uhr, wenn die vorher geleisteten " Tagüberstunden" bis 20:00 in Form von Zeitausgleich abgegolten werden (Rz 1151) (2006) Arbeitnehmer von metallverarbeitenden Betrieben müssen auf Grund von saisonalen …

42.5.15 § 70 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229
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Ältere Anwendungsregeln 11

Anmerkungen (RIS)

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 260/2026 für 2027: 2 675 Euro

Anm. 2: für 2027: 2 547 Euro

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