EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 77

§ 77 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2004, gültig vom 05.06.2004 bis 28.12.2007. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 103). Gegenüber der Vorfassung vom 20.12.2003 wurde Abs. 4 geändert. Nachfolgefassung ab 29.12.2007 (BGBl. I Nr. 99/2007). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (1), LStR 2002 (1).

Fassung 05.06.2004 – 28.12.2007 idF BGBl. I Nr. 57/2004 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 05.06.2004 gegenüber der Fassung vom 20.12.2003 ↗ Nachfolgefassung ab 29.12.2007 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 05.04.2007 LStR 2002, Fassung ab 27.11.2006 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 4: vgl. § 124b Z 103 idF BGBl. I Nr. 57/2004

Lohnzahlungszeitraum

§ 77. (1) Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag.

(2) Eine durchgehende Beschäftigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Kalendermonats regelmäßig beschäftigt ist (aufrechtes Dienstverhältnis). Dabei kann der Arbeitnehmer auch für einzelne Tage keinen Lohn beziehen.

(3) Der Arbeitgeber kann im laufenden Kalenderjahr von den zum laufenden Tarif zu versteuernden Bezügen durch Aufrollen der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu berechnen. Umfaßt die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom Arbeitnehmer entrichtete Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b und Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 berücksichtigt werden, wenn

  • -der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten hat,
  • -der Arbeitgeber keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung im Sinne des § 63 berücksichtigt hat und
  • -dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege vorgelegt werden. Eine Neuberechnung der Lohnsteuer ist nicht mehr zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlt wird.

(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 neu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 2.000 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 2.000 Euro übersteigenden Betrages.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 20.12.2003 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 neu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 1 900 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 1 900 Euro übersteigenden Betrages.

(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 neu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 2.000 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 2.000 Euro übersteigenden Betrages.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7516–7528
28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528

Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten (§ 16 EStG 1988), Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 und 105 EStG 1988), den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988) und/oder die Einschleifregelung …

LStR 2002 zu § 77 insgesamt

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1186–1193
24 LOHNZAHLUNGSZEITRAUM (§ 77 EStG 1988) Rz 1186–1193

Lohnzahlungszeitraum gemäß § 77 Abs. 1 EStG 1988 ist bei Arbeitnehmern, die im Kalendermonat durchgehend beschäftigt werden, der Kalendermonat. Bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 67 Abs. 8 EStG 1988 ist der Kalendermonat auch dann als Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen, wenn keine durchgehende …

Ältere Anwendungsregeln 2
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