§ 76 Lohnkonto
§ 76 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2013, gültig vom 21.03.2013 bis 31.12.2018. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 242). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2010 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2019 (BGBl. I Nr. 62/2018). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (3).
§ 76. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:
- –Name,
- –Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,
- –Wohnsitz,
- –Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
- –Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- –Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- –Name und Versicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde,
- –Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz,
- –Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63). Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2010 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
- –Name,
- –Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,
- –Wohnsitz,
- –Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
- –Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- –Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- –Name und Versicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde,
- –Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz,
- –Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63). Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung
- –weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und
- –Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos
festzulegen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2010 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
festzulegen.
LStR 2002 zu § 76 insgesamt
LStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 267–11229
5.4.5 Pendlerpauschale bei Verwendung eines arbeitgebereigenen KFZ und bei Verwendung eines eigenen KFZ als Arbeitsmittel Rz 267–268
Im Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) und im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) sind die Anzahl der Kalendermonate einzutragen, in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird (§ 1 Abs. 1 Z 13 der Lohnkontenverordnung 2006 …
42.5.15 § 70 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229
§§ 3, 15, 26, 41, 46, 62, 68, 76, 78, 83 und 84 EStG 1988 - Originäre Nettolohnvereinbarung - Nachforderung von Lohnabgaben beim Arbeitgeber und Lohnzettelkorrektur (Rz 1200 und Rz 1211) (2009) Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde wissentlich und willentlich eine abgeleitete …
23 LOHNKONTO (§ 76 EStG 1988) Rz 1183–1185a
Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss jederzeit aus den nach § 76 EStG 1988 vorgeschriebenen Aufzeichnungen, aus den Lohnkonten, Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen (§ 87 EStG 1988) ersichtlich sein (vgl. VwGH 08.01.1963, 0947/61). Das Lohnkonto muss …