EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 76 Lohnkonto

§ 76 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, gültig vom 31.12.2010 bis 20.03.2013. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 182). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2004 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 21.03.2013 (BGBl. I Nr. 53/2013). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (2).

Fassung 31.12.2010 – 20.03.2013 idF BGBl. I Nr. 111/2010 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.2010 gegenüber der Fassung vom 31.12.2004 ↗ Nachfolgefassung ab 21.03.2013 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 02.02.2011 LStR 2002, Fassung ab 20.07.2011 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: · Abs. 1 ab 1.1.2011 (Veranlagungsjahr 2011) vgl. § 124b Z 182

§ 76. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§76. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:

§ 76. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung⌫ entfallen

  • –weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und
  • –Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung – weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung

Abs. 2
— neu eingefügt —
  • –weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und
  • –Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos

LStR 2002 zu § 76 insgesamt

LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1183–11229
23 LOHNKONTO (§ 76 EStG 1988) Rz 1183–1185a

Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss jederzeit aus den nach § 76 EStG 1988 vorgeschriebenen Aufzeichnungen, aus den Lohnkonten, Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen (§ 87 EStG 1988) ersichtlich sein (vgl. VwGH 08.01.1963, 0947/61). Das Lohnkonto muss …

42.5.15 § 76 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229

§§ 3, 15, 26, 41, 46, 62, 68, 76, 78, 83 und 84 EStG 1988 - Originäre Nettolohnvereinbarung - Nachforderung von Lohnabgaben beim Arbeitgeber und Lohnzettelkorrektur (Rz 1200 und Rz 1211) (2009) Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde wissentlich und willentlich eine abgeleitete …

Ältere Anwendungsregeln 3
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