§ 76 Lohnkonto
§ 76 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004, gültig vom 31.12.2004 bis 30.12.2010. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 14.08.2002 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2010 (BGBl. I Nr. 111/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (2).
§76. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 14.08.2002 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§76. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung – weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 14.08.2002 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung – weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und
LStR 2002 zu § 76 insgesamt
LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1183–11229
23 LOHNKONTO (§ 76 EStG 1988) Rz 1183–1185a
Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss jederzeit aus den nach § 76 EStG 1988 vorgeschriebenen Aufzeichnungen, aus den Lohnkonten, Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen (§ 87 EStG 1988) ersichtlich sein (vgl. VwGH 8.1.1963, 0947/61). Die Lohnkonten dürfen im …
42.5.15 § 76 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229
§§ 3, 15, 26, 41, 46, 62, 68, 76, 78, 83 und 84 EStG 1988 - Originäre Nettolohnvereinbarung - Nachforderung von Lohnabgaben beim Arbeitgeber und Lohnzettelkorrektur (Rz 1200 und Rz 1211) (2009) Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde wissentlich und willentlich eine abgeleitete …