§ 76 Lohnkonto
§ 76 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004, gültig vom 31.12.2004 bis 30.12.2010. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 14.08.2002 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2010 (BGBl. I Nr. 111/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (2).
§76. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 14.08.2002 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§76. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung – weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 14.08.2002 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung – weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und
LStR 2002 zu § 76 insgesamt
LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1183–11229
23 LOHNKONTO (§ 76 EStG 1988) Rz 1183–1185a
Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss jederzeit aus den nach § 76 EStG 1988 vorgeschriebenen Aufzeichnungen, aus den Lohnkonten, Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen (§ 87 EStG 1988) ersichtlich sein (vgl. VwGH 8.1.1963, 0947/61). Die Lohnkonten dürfen im …
42.5.15 § 76 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11184–11229
§ 70 EStG 1988, § 84 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 - DBA Lohnzettel für Grenzgänger (Rz 1184 und Rz 1228) (2006) Laut Lohnsteuerprotokoll 2004 kann bei ausländischen Arbeitnehmern, die im Inland keiner Steuerpflicht unterliegen und nicht ins Ausland entsendet wurden, von der Ausstellung von Lohnzetteln …