§ 76
§ 76 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.12.1993 bis 30.04.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 27.06.1992 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 01.05.1996 (BGBl. Nr. 201/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (1).
Lohnkonto
§ 76. Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (§ 81) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber ⌫ entfallenfolgendes anzugeben:
- -Name,
- -Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,
- -Wohnsitz,
- -Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
- -Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- -Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- -Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,
- -Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63). Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Eine gesonderte Erfassung dieser Daten kann entfallen, sofern sie aus einer zum Lohnkonto genommenen Anmeldung (§ 128) oder Erklärung des Arbeitnehmers hervorgehen. Außerdem sind fortlaufend in Schilling der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66), und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§ 67) zu versteuern sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten. Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26), sind im Lohnkonto anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß die steuerfreien Bezugsteile gemäß § 3 und die im § 26 bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn die Möglichkeit der Nachprüfung (§§ 86 ff) in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. Das Finanzamt kann weiters für die Führung des Lohnkontos Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Diese Bestimmungen gelten auch für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (§ 69) und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.1992 · 9 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
§ 76. Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (§ 81) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. In dem Lohnkonto hat der Arbeitgeber unter Beachtung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte und auf der Mitteilung gemäß § 63 folgendes anzugeben:
§ 76. Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (§ 81) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber folgendes anzugeben:
- -Name,
- -Name
- -Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,
- -Wohnsitz,
- -Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
- -Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- -Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
- -Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,
- -Name
- -Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63). Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Eine gesonderte Erfassung dieser Daten kann entfallen, sofern sie aus einer zum Lohnkonto genommenen Anmeldung (§ 128) oder Erklärung des Arbeitnehmers hervorgehen. Außerdem sind fortlaufend in Schilling der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66), und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§ 67) zu versteuern sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten. Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26), sind im Lohnkonto anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß die steuerfreien Bezugsteile gemäß § 3 und die im § 26 bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn die Möglichkeit der Nachprüfung (§§ 86 ff) in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. Das Finanzamt kann weiters für die Führung des Lohnkontos Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Diese Bestimmungen gelten auch für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (§ 69) und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).
LStR 2002 zu § 76 insgesamt
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1183–1185
23 LOHNKONTO (§ 76 EStG 1988) Rz 1183–1185
Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss jederzeit aus den nach § 76 EStG 1988 vorgeschriebenen Aufzeichnungen, aus den Lohnkonten, Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen (§ 87 EStG 1988) ersichtlich sein (vgl. VwGH 8.1.1963, 0947/61). Die Lohnkonten dürfen im …