EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 73 Durchführung des Jahresausgleichs

§ 73 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 12/1993, gültig seit 13.01.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 27.06.1992 wurden Abs. 1 und 2 geändert.

Fassung 13.01.1993 – offen idF BGBl. Nr. 12/1993 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 13.01.1993 gegenüber der Fassung vom 27.06.1992 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 3 · ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993) · Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992 · Abs. 1 · ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993) · Z 16a (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 12/1993 · Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993 · § 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

§ 73. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleichs ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge nicht einzubeziehen, die gemäß §§ 67 oder 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.1992 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 73. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleichs ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge nicht einzubeziehen, die gemäß §§ 67 oder 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren.

§ 73. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleichs ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge nicht einzubeziehen, die gemäß §§ 67 oder 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde.

(2) Unter Beachtung des Abs. 1 zweiter Satz ist bei der Neuberechnung der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (§ 25)

  • 1.durch das Finanzamt um
    • –Werbungskosten (§ 16)
    • –Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 bis 5)
    • –außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35)
    • –den Landarbeiterfreibetrag (§ 104)
    • –den Freibetrag gemäß § 105
  • 2.durch den Arbeitgeber um
    • –Pauschbeträge gemäß §§ 16 Abs. 3 und 18 Abs. 2
    • –Beträge gemäß § 62 Abs. 2 Z 1 bis 5, 7
    • –tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5
    • –bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach § 62 Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen waren,
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.1992 · 9 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 1 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –Werbungskosten (§ 16)
Abs. 2 Z 2 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach § 62 Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen waren,
Abs. 2 Z 1 Teilstrich
— neu eingefügt —
Abs. 2 Z 1 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35)
Abs. 2 Z 1 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –den Landarbeiterfreibetrag (§ 104)
Abs. 2 Z 1 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –den Freibetrag gemäß § 105
Abs. 2 Z 2 Teilstrich
— neu eingefügt —
Abs. 2 Z 2 Teilstrich
— neu eingefügt —
Abs. 2 Z 2 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5

(3) Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Abs. 1 in die Durchführung des Jahresausgleichs nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag vorzuschreiben. § 33 Abs. 8 ist anzuwenden. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf bei Vorliegen von zwei oder mehreren Bezügen im Sinne des § 72 Abs. 3 Z 1 und 2 nicht höher sein als der 120 000 S übersteigende Betrag.

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