EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 72 Jahresausgleich

§ 72 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 312/1992, gültig seit 27.06.1992. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.12.1989 wurden Abs. 2 und 3 geändert.

Fassung 27.06.1992 – offen idF BGBl. Nr. 312/1992 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 27.06.1992 gegenüber der Fassung vom 30.12.1989 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 12.01.2009 LStR 2002, Fassung ab 10.12.2008 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 2 und 4, Abs. 3 Z 4 · ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993) · Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992 · Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993 · § 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

§ 72. (1) Der Arbeitgeber hat ohne Antragstellung einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr ständig nur von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten hat, eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl vorgelegt wurde und keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63) berücksichtigt wurden. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen und tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 sind zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege bis 31. Jänner des Folgejahres vorgelegt werden. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben und bei denen keine Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wurde vom Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres ein Lohnzettel (§ 84) ausgestellt, so ist die Durchführung eines Jahresausgleichs für das Jahr, für das der Lohnzettel ausgestellt ist, durch den Arbeitgeber unzulässig.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen (Abs. 3) nicht vor, so hat das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn

  • 1.die Zuständigkeit des Arbeitgebers gemäß Abs. 1 nicht gegeben ist oder vom Arbeitgeber vor Durchführung eines Jahresausgleichs ein Lohnzettel (§ 84) ausgestellt wurde oder
  • 2.der Arbeitnehmer den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht fristgerecht geltend gemacht hat oder ein Unterhaltsabsetzbetrag im Sinne des § 57 Abs. 2 Z 3 lit. b geltend gemacht wird oder
  • 3.ein Freibetragsbescheid ausgestellt wurde oder vom Arbeitnehmer Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden oder
  • 4.der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben ist (§ 33 Abs. 8).
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.12.1989 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 2
  • 2.der Arbeitnehmer den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht fristgerecht geltend gemacht hat oder
  • 2.der Arbeitnehmer den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht fristgerecht geltend gemacht hat oder ein Unterhaltsabsetzbetrag im Sinne des § 57 Abs. 2 Z 3 lit. b geltend gemacht wird oder
Abs. 2 Z 4
  • 4.die Kinderzuschläge zum Alleinverdienerabsetzbetrag nicht oder nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.
  • 4.der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben ist (§ 33 Abs. 8).

(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn

  • 1.im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen worden sind, deren Summe 120 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat,
  • 2.Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 und 3 zugeflossen sind und die Summe der nichtselbständigen Einkünfte insgesamt 120 000 S übersteigt,
  • 3.in einem Freibetragsbescheid berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 im betreffenden Kalenderjahr nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt wurden, ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 nicht beantragt wurde und eine Veranlagung nicht durchzuführen ist,
  • 4.der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen und weder ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 ⌫ entfallenbeantragt wurde noch eine Veranlagung ⌫ entfallendurchzuführen ist.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.12.1989 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3 Z 4
  • 4.der Alleinverdienerabsetzbetrag rückwirkend gestrichen wurde, ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 nicht beantragt wurde und eine Veranlagung nicht durchzuführen ist.
  • 4.der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen und weder ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 beantragt wurde noch eine Veranlagung durchzuführen ist.

(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 oder 3 hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 zur Einkommensteuer veranlagt werden.

(5) Eine Abgabenfestsetzung hat zu unterbleiben, wenn der Jahresausgleich eine Nachforderung von nicht mehr als 100 S ergibt.

(6) Auf Anträgen auf Durchführung eines Jahresausgleichs (Abs. 2) sowie auf Erklärungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzugeben.

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