EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 72

§ 72 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989, gültig vom 30.12.1989 bis 26.06.1992. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurden Abs. 1, 3 und 5 geändert. Nachfolgefassung ab 27.06.1992 (BGBl. Nr. 312/1992).

Fassung 30.12.1989 – 26.06.1992 idF BGBl. Nr. 660/1989 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.12.1989 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Nachfolgefassung ab 27.06.1992 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1, 3 und 5 · ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989) · Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Jahresausgleich

§ 72. (1) Der Arbeitgeber hat ohne Antragstellung einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr ständig nur von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten hat, eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl vorgelegt wurde und keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63) berücksichtigt wurden. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen und tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 sind zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege bis 31. Jänner des Folgejahres vorgelegt werden. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben und bei denen keine Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wurde vom Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres ein Lohnzettel (§ 84) ausgestellt, so ist die Durchführung eines Jahresausgleichs für das Jahr, für das der Lohnzettel ausgestellt ist, durch den Arbeitgeber unzulässig.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 72. (1) Der Arbeitgeber hat ohne Antragstellung einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr ständig nur von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten hat, eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl vorgelegt wurde und keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63) berücksichtigt wurden. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen und tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 sind zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege bis 31. Jänner des Folgejahres vorgelegt werden. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben und bei denen keine Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 vorliegen. Wurde vom Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres ein Lohnzettel (§ 84) ausgestellt, so ist die Durchführung eines Jahresausgleichs für das Jahr, für das der Lohnzettel ausgestellt ist, durch den Arbeitgeber unzulässig.

§ 72. (1) Der Arbeitgeber hat ohne Antragstellung einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr ständig nur von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten hat, eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl vorgelegt wurde und keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63) berücksichtigt wurden. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen und tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 sind zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege bis 31. Jänner des Folgejahres vorgelegt werden. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben und bei denen keine Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wurde vom Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres ein Lohnzettel (§ 84) ausgestellt, so ist die Durchführung eines Jahresausgleichs für das Jahr, für das der Lohnzettel ausgestellt ist, durch den Arbeitgeber unzulässig.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen (Abs. 3) nicht vor, so hat das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn

  • 1.die Zuständigkeit des Arbeitgebers gemäß Abs. 1 nicht gegeben ist oder vom Arbeitgeber vor Durchführung eines Jahresausgleichs ein Lohnzettel (§ 84) ausgestellt wurde oder
  • 2.der Arbeitnehmer den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht fristgerecht geltend gemacht hat oder
  • 3.ein Freibetragsbescheid ausgestellt wurde oder vom Arbeitnehmer Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden oder
  • 4.die Kinderzuschläge zum Alleinverdienerabsetzbetrag nicht oder nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.

(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn

  • 1.im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen worden sind, deren Summe 120 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat,
  • 2.Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 und 3 zugeflossen sind und die Summe der nichtselbständigen Einkünfte insgesamt 120 000 S übersteigt,
  • 3.in einem Freibetragsbescheid berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 im betreffenden Kalenderjahr nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt wurden, ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 nicht beantragt wurde und eine Veranlagung nicht durchzuführen ist,
  • 4.der Alleinverdienerabsetzbetrag rückwirkend gestrichen wurde, ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 nicht beantragt wurde und eine Veranlagung nicht durchzuführen ist.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3 Z 2
  • 2.Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 zugeflossen sind und die Summe der nichtselbständigen Einkünfte insgesamt 120 000 S übersteigt,
  • 2.Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 und 3 zugeflossen sind und die Summe der nichtselbständigen Einkünfte insgesamt 120 000 S übersteigt,

(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 oder 3 hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 zur Einkommensteuer veranlagt werden.

(5) Eine Abgabenfestsetzung hat zu unterbleiben, wenn ⌫ entfallender Jahresausgleich eine Nachforderung von nicht mehr als 100 S ergibt.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 5

(5) Vom Finanzamt ist ein Jahresausgleich nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als den im § 242 der Bundesabgabenordnung angeführten Betrag ergibt.

(5) Eine Abgabenfestsetzung hat zu unterbleiben, wenn der Jahresausgleich eine Nachforderung von nicht mehr als 100 S ergibt.

(6) Auf Anträgen auf Durchführung eines Jahresausgleichs (Abs. 2) sowie auf Erklärungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzugeben.

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