§ 71 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern
§ 71 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig seit 30.07.1988. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (1).
§ 71. Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn gesondert zu berechnen, soweit nicht § 47 Abs. 4 angewendet wird. Dies gilt auch, wenn vom selben Arbeitgeber neben Bezügen und Vorteilen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Bezüge oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 gezahlt werden.
LStR 2002 zu § 71 insgesamt
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 11181–11229
42.5.15 § 70 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229
§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 - Abzugs- oder Tarifsteuer bei Künstlern; Haftungsinanspruchnahme (Rz 1181) (2011) Ein Opernsänger bezieht aufgrund mehrerer Verträge mit österreichischen und internationalen Opernhäusern Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit. Er ist slowakischer …