§ 70 Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
§ 70 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, gültig vom 01.07.2023 bis 19.07.2024. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2019 wurde Abs. 2 geändert. Nachfolgefassung ab 20.07.2024 (BGBl. I Nr. 113/2024). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (5), LStR 2002 (4).
§ 70. (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3 und 98 Abs. 1 Z 4 vorliegen.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7951–7964
30.1.6 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) Rz 7951–7964
Durch Übernahme der in § 25 EStG 1988 genannten Einkunftstatbestände (so auch der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und gleichartigen Bezüge aus Versorgungseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) in § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 besteht …
(2) Die Lohnsteuer wird berechnet:
- 1.Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 5 sowie Abs. 6 und § 66 mit der Maßgabe, dass Absetzbeträge nach § 33 Abs. 3a und § 33 Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 4 nicht zu berücksichtigen sind.
- 2.Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge. Mit den Bezügen unmittelbar zusammenhängende Werbungskosten können vom vollen Betrag der Bezüge abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Zufließen der Bezüge schriftlich mitteilt. Zieht der Arbeitgeber diese Werbungskosten ab, beträgt die Lohnsteuer 20% von den zugeflossenen Einkünften, soweit diese einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; für den übersteigenden Teil beträgt die Lohnsteuer 25%.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2019 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
- 2.Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge. Mit den Bezügen unmittelbar zusammenhängende Werbungskosten können vom vollen Betrag der Bezüge abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Zufließen der Bezüge schriftlich mitteilt. Zieht der Arbeitgeber diese Werbungskosten ab, beträgt die Lohnsteuer 25%.
- 2.Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge. Mit den Bezügen unmittelbar zusammenhängende Werbungskosten können vom vollen Betrag der Bezüge abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Zufließen der Bezüge schriftlich mitteilt. Zieht der Arbeitgeber diese Werbungskosten ab, beträgt die Lohnsteuer 20% von den zugeflossenen Einkünften, soweit diese einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; für den übersteigenden Teil beträgt die Lohnsteuer 25%.
EStR 2000: 5 Abschnitte · Rz 7951–8058
30.1.6 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) Rz 7951–7964 zu Z 1
Durch Übernahme der in § 25 EStG 1988 genannten Einkunftstatbestände (so auch der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und gleichartigen Bezüge aus Versorgungseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) in § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 besteht …
30.2 Erhebung der Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 70, 93, 99 bis 102 EStG1988) Rz 7994–8005 zu Z 1 und 2
Die Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht wird entweder durch Steuerabzug (§§ 70, 93 und 99 EStG 1988) oder durch Veranlagung (§ 102 EStG 1988) erhoben. Ist ein Steuerabzug vorzunehmen, ist nach Maßgabe des § 102 EStG 1988 die Einkommensteuer damit abgegolten oder eine (nachträgliche) …
30.2.3. Veranlagung Rz 8032–8039 zu Z 1 und 2; Z 1
Bei einer Veranlagung bleiben Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten oder verwerteten nichtselbständigen Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen außer Ansatz, wenn Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 …
30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044 zu Z 1; Z 2
Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten Rz 8055–8058 zu Z 1
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 11181–11229
42.5.15 § 70 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229 zu Z 2
§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 - Abzugs- oder Tarifsteuer bei Künstlern; Haftungsinanspruchnahme (Rz 1181) (2011) Ein Opernsänger bezieht aufgrund mehrerer Verträge mit österreichischen und internationalen Opernhäusern Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit. Er ist slowakischer …
(4) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)
EStR 2000 zu § 70 insgesamt
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7994–8005
30.2 Erhebung der Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 70, 93, 99 bis 102 EStG1988) Rz 7994–8005
Die Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht wird entweder durch Steuerabzug (§§ 70, 93 und 99 EStG 1988) oder durch Veranlagung (§ 102 EStG 1988) erhoben. Ist ein Steuerabzug vorzunehmen, ist nach Maßgabe des § 102 EStG 1988 die Einkommensteuer damit abgegolten oder eine (nachträgliche) …
LStR 2002 zu § 70 insgesamt
LStR 2002: 4 Abschnitte · Rz 1178–11229
22 BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGE ARBEITNEHMER (§ 70 EStG 1988) Rz 1178
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer unterliegen dann der beschränkten Lohnsteuerpflicht, wenn sie Einkünfte im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 beziehen und der Arbeitgeber eine inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988 unterhält. Die beschränkte Lohnsteuerpflicht entfällt in …
22.2 Besteuerung nach dem Lohnsteuertarif (§ 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988) Rz 1179–1180
In den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 wird die Besteuerung nach dem Lohnsteuertarif (§ 66 EStG 1988) vorgenommen. Ist der beschränkt Lohnsteuerpflichtige in einem aktiven Dienstverhältnis, steht ihm der Verkehrsabsetzbetrag zu. Pensionisten haben Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag. Der …
22.3 Lohnsteuer von nichtselbständig tätigen Schriftstellern, Künstlern, Architekten, Sportlern, Artisten und Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen (§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988) Rz 1181–1182a
An die Stelle des Lohnsteuertarifs tritt bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (Schriftsteller, Vortragende, Künstler, Architekten, Sportler, Artisten, Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen) eine pauschale Besteuerung. Diese ist als Bruttobesteuerung …
42.5.15 § 70 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229
§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 - Abzugs- oder Tarifsteuer bei Künstlern; Haftungsinanspruchnahme (Rz 1181) (2011) Ein Opernsänger bezieht aufgrund mehrerer Verträge mit österreichischen und internationalen Opernhäusern Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit. Er ist slowakischer …