EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 70 Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

§ 70 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007, gültig vom 24.05.2007 bis 28.12.2015. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2004 wurden Abs. 1, 2 und 4 geändert. Nachfolgefassung ab 29.12.2015 (BGBl. I Nr. 163/2015). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (6), LStR 2002 (3).

Fassung 24.05.2007 – 28.12.2015 idF BGBl. I Nr. 24/2007 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 24.05.2007 gegenüber der Fassung vom 31.12.2004 ↗ Nachfolgefassung ab 29.12.2015 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 05.04.2007 LStR 2002, Fassung ab 27.11.2006 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 70. (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3 und 98 Abs. 1 Z 4 vorliegen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 70. (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3 und 98 Z 4 vorliegen.

§ 70. (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3 und 98 Abs. 1 Z 4 vorliegen.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7951–7964
30.1.6 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 98 Z 4 EStG 1988) Rz 7951–7964

Durch Übernahme der in § 25 EStG 1988 genannten Einkunftstatbestände (so auch der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und gleichartigen Bezüge aus Versorgungseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) in § 98 Z 4 EStG 1988 besteht eine …

(2) Die Lohnsteuer wird berechnet:

  • 1.Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 5 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 und § 66 mit der Maßgabe, dass Absetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 nicht zu berücksichtigen sind.
  • 2.Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge. Mit den Bezügen unmittelbar zusammenhängende Werbungskosten können vom vollen Betrag der Bezüge abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Zufließen der Bezüge schriftlich mitteilt. Zieht der Arbeitgeber diese Werbungskosten ab, beträgt die Lohnsteuer 35%.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2
  • 1.Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 5 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 und § 66 mit der Maßgabe, dass Absetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 nicht zu berücksichtigen sind.
  • 2.Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge.
  • 1.Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 5 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 und § 66 mit der Maßgabe, dass Absetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 nicht zu berücksichtigen sind.
  • 2.Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge. Mit den Bezügen unmittelbar zusammenhängende Werbungskosten können vom vollen Betrag der Bezüge abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Zufließen der Bezüge schriftlich mitteilt. Zieht der Arbeitgeber diese Werbungskosten ab, beträgt die Lohnsteuer 35%.
Abs. 2
— neu eingefügt —

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)

EStR 2000: 6 Abschnitte · Rz 7951–8060
30.1.6 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 98 Z 4 EStG 1988) Rz 7951–7964 zu Z 1

Durch Übernahme der in § 25 EStG 1988 genannten Einkunftstatbestände (so auch der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und gleichartigen Bezüge aus Versorgungseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) in § 98 Z 4 EStG 1988 besteht eine …

30.2 Erhebung der Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 70, 93, 99 bis 102 EStG1988) Rz 7994–8004b zu Z 1 und 2

Die Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht wird entweder durch Steuerabzug (§§ 70, 93 und 99 EStG 1988) oder durch Veranlagung (§ 102 EStG 1988) erhoben. Ist ein Steuerabzug vorzunehmen, ist nach Maßgabe des § 102 EStG 1988 die Einkommensteuer damit abgegolten oder eine (nachträgliche) …

30.2.3. Veranlagung Rz 8032–8039 zu Z 1 und 2

Bei einer Veranlagung bleiben Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten oder verwerteten nichtselbständigen Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen außer Ansatz, wenn Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 …

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044 zu Z 1
Richtlinientext wird geladen …
Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten Rz 8055–8058 zu Z 1
Richtlinientext wird geladen …
Werbungskosten Rz 8060 zu Z 1
Richtlinientext wird geladen …

(4) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 36b, BGBl. Nr. 818/1993)

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4
— neu eingefügt —

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 36b, BGBl. Nr. 818/1993)

Gegenüber der Fassung vom 31.12.2004 entfallen: Abs. 3, Abs. 5
Abs. 3

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)

— entfallen —
Abs. 5

(5) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 36b, BGBl. Nr. 818/1993)

— entfallen —

EStR 2000 zu § 70 insgesamt

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7994–8004b
30.2 Erhebung der Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 70, 93, 99 bis 102 EStG1988) Rz 7994–8004b

Die Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht wird entweder durch Steuerabzug (§§ 70, 93 und 99 EStG 1988) oder durch Veranlagung (§ 102 EStG 1988) erhoben. Ist ein Steuerabzug vorzunehmen, ist nach Maßgabe des § 102 EStG 1988 die Einkommensteuer damit abgegolten oder eine (nachträgliche) …

LStR 2002 zu § 70 insgesamt

LStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 1178–1182
22 BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGE ARBEITNEHMER (§ 70 EStG 1988) Rz 1178

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer unterliegen dann der beschränkten Lohnsteuerpflicht, wenn sie Einkünfte im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 beziehen und der Arbeitgeber eine inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988 unterhält. Die beschränkte Lohnsteuerpflicht entfällt in …

22.2 Besteuerung nach dem Lohnsteuertarif (§ 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988) Rz 1179–1180

In den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 wird die Besteuerung nach dem Lohnsteuertarif (§ 66 EStG 1988) vorgenommen. Ist der beschränkt Lohnsteuerpflichtige in einem aktiven Dienstverhältnis, so stehen ihm der Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu. Pensionisten haben Anspruch …

22.3 Bruttobesteuerung (§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988) Rz 1181–1182

An die Stelle des Lohnsteuertarifs tritt bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (Schriftsteller, Vortragende, Künstler, Architekten, Sportler, Artisten, Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen) eine pauschale Besteuerung mit 20% des vollen Betrages dieser …

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