§ 70
§ 70 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989, gültig vom 30.12.1989 bis 26.06.1992. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurden Abs. 2 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 27.06.1992 (BGBl. Nr. 312/1992). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (6), LStR 2002 (3).
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
§ 70. (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3 und 98 Z 4 vorliegen.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7951–7964
30.1.6 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 98 Z 4 EStG 1988) Rz 7951–7964
Durch Übernahme der in § 25 EStG 1988 genannten Einkunftstatbestände (so auch der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und gleichartigen Bezüge aus Versorgungseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) in § 98 Z 4 EStG 1988 besteht eine …
(2) Die Lohnsteuer wird berechnet:
1. Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen
- ausgenommen Theater von Gebietskörperschaften - oder von
Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach § 57
Abs. 1, 3 und 4 sowie nach § 66. § 18 ist nach Maßgabe des § 102
Abs. 2 Z 2 anzuwenden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die⌫ entfallen
Anzahl der Kinder (§ 106) durch eine amtliche Bescheinigung⌫ entfallen
nachzuweisen,
2. wenn die Voraussetzungen der Z 1 nicht vorliegen, bei Zahlung
von laufendem Arbeitslohn mit 10 % des vollen Betrages der
steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem
Taglohn von ........................................... 120 S
Wochenlohn von ........................................ 720 S
Monatslohn von ........................................ 3 120 S;
für den darüber hinausgehenden laufenden Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß § 68 übersteigenden Zulagen und Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge gemäß § 67 mit 20% des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz für alle Bezüge 10%.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 11 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Taglohn von ........................................... 120 S
steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem
Wochenlohn von ........................................ 720 S
Taglohn von ........................................... 120 S
Monatslohn von ........................................ 3 120 S;
Wochenlohn von ........................................ 720 S
für den darüber hinausgehenden laufenden Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß § 68 übersteigenden Zulagen und Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge gemäß § 67 mit 20% des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz für alle Bezüge 10%.
Monatslohn von ........................................ 3 120 S;
für den darüber hinausgehenden laufenden Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß § 68 übersteigenden Zulagen und Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge gemäß § 67 mit 20% des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz für alle Bezüge 10%.
Abs. 1 und 3 sowie nach § 66. Der Arbeitnehmer hat dem
Arbeitgeber die Anzahl der Kinder (§ 106) durch eine amtliche
Abs. 2 Z 2 anzuwenden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die
Bescheinigung nachzuweisen,
Anzahl der Kinder (§ 106) durch eine amtliche Bescheinigung
2. wenn die Voraussetzungen der Z 1 nicht vorliegen, bei Zahlung
nachzuweisen,
von laufendem Arbeitslohn mit 10 % des vollen Betrages der
2. wenn die Voraussetzungen der Z 1 nicht vorliegen, bei Zahlung
steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem
von laufendem Arbeitslohn mit 10 % des vollen Betrages der
EStR 2000: 6 Abschnitte · Rz 7951–8060
30.1.6 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 98 Z 4 EStG 1988) Rz 7951–7964 zu Z 1
Durch Übernahme der in § 25 EStG 1988 genannten Einkunftstatbestände (so auch der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und gleichartigen Bezüge aus Versorgungseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) in § 98 Z 4 EStG 1988 besteht eine …
30.2 Erhebung der Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 70, 93, 99 bis 102 EStG1988) Rz 7994–8004 zu Z 1 und 2
Die Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht wird entweder durch Steuerabzug (§§ 70, 93 und 99 EStG 1988) oder durch Veranlagung (§ 102 EStG 1988) erhoben. Ist ein Steuerabzug vorzunehmen, ist nach Maßgabe des § 102 EStG 1988 die Einkommensteuer damit abgegolten oder eine (nachträgliche) …
30.2.3. Veranlagung Rz 8032–8039 zu Z 1 und 2
Bei einer Veranlagung bleiben Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten oder verwerteten nichtselbständigen Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen außer Ansatz, wenn Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 …
30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044 zu Z 1
Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten Rz 8055–8058 zu Z 1
Werbungskosten Rz 8060 zu Z 1
(3) Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 2 Z 1 seine Werbungskosten und Sonderausgaben nach, so sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen (§ 63).
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(3) Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 2 Z 1 seine Werbungskosten nach, so sind die nachgewiesenen Werbungskosten von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen (§ 63).
(3) Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 2 Z 1 seine Werbungskosten und Sonderausgaben nach, so sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen (§ 63).
(4) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.
(5) Die Bestimmungen über die Lohnsteuerkarten sind auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nicht anzuwenden.
EStR 2000 zu § 70 insgesamt
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7994–8004
30.2 Erhebung der Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 70, 93, 99 bis 102 EStG1988) Rz 7994–8004
Die Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht wird entweder durch Steuerabzug (§§ 70, 93 und 99 EStG 1988) oder durch Veranlagung (§ 102 EStG 1988) erhoben. Ist ein Steuerabzug vorzunehmen, ist nach Maßgabe des § 102 EStG 1988 die Einkommensteuer damit abgegolten oder eine (nachträgliche) …
LStR 2002 zu § 70 insgesamt
LStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 1178–1182
22 BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGE ARBEITNEHMER (§ 70 EStG 1988) Rz 1178
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer unterliegen dann der beschränkten Lohnsteuerpflicht, wenn sie Einkünfte im Sinne des § 98 Z 4 EStG 1988 beziehen und der Arbeitgeber eine inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988 unterhält. Die beschränkte Lohnsteuerpflicht entfällt in den …
22.2 Besteuerung nach dem Lohnsteuertarif (§ 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988) Rz 1179–1180
In den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 wird die Besteuerung nach dem Lohnsteuertarif (§ 66 EStG 1988) vorgenommen. Ist der beschränkt Lohnsteuerpflichtige in einem aktiven Dienstverhältnis, so stehen ihm der Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu. Pensionisten haben Anspruch …
22.3 Bruttobesteuerung (§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988) Rz 1181–1182
An die Stelle des Lohnsteuertarifs tritt bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (Schriftsteller, Vortragende, Künstler, Architekten, Sportler, Artisten, Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen) eine pauschale Besteuerung mit 20% des vollen Betrages dieser …