EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 6 Bewertung

§ 6 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019, gültig vom 30.10.2019 bis 07.01.2021. 4 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 181, 193, 271, 341). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2019 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 08.01.2021 (BGBl. I Nr. 3/2021). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (80).

Fassung 30.10.2019 – 07.01.2021 idF BGBl. I Nr. 103/2019 4 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.10.2019 gegenüber der Fassung vom 01.01.2019 ↗ Nachfolgefassung ab 08.01.2021 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 14.05.2019 LStR 2002, Fassung ab 17.12.2019 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Z 13 ab 1.5.2019 vgl. § 124b Z 341

§ 6. Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt folgendes:

  • 1.Abnutzbares Anlagevermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8, anzusetzen. Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden gilt der Firmenwert als abnutzbares Anlagevermögen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen gehört haben, darf der Bilanzansatz, abgesehen von den Fällen der Z 13, nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen.
    • 2. a)Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht zulässig. Zu den Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten.
    • b)Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist für die Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum auch der Ansatz des über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Teilwertes zulässig.
    • c)Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a) und Verluste aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von solchen Wirtschaftsgütern und Derivaten sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zu 55% ausgeglichen werden.
    • d)Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a), Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (§ 8 Abs. 4) und Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1, auf deren Wertsteigerungen der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zu 60% ausgeglichen werden.
  • 3.Verbindlichkeiten sind gemäß Z 2 lit. a zu bewerten. Im Jahr der Aufnahme einer Verbindlichkeit ist ein Aktivposten anzusetzen
    • –in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Rückzahlungsbetrag und aufgenommenem Betrag und
    • –in Höhe der mit der Verbindlichkeit unmittelbar zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten.

    Der Aktivposten ist zwingend auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen. Die Verteilung kann gleichmäßig oder entsprechend abweichenden unternehmensrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vorgenommen werden.

  • 4.Entnahmen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen. Grund und Boden ist mit dem Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen, sofern nicht eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs. 3 vorliegt. Der Entnahmewert tritt für nachfolgende steuerrelevante Sachverhalte an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • 5.Einlagen sind wie folgt zu bewerten:
    • a)Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen, es sei denn, der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung ist niedriger.
    • b)Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Sie sind um Herstellungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die in § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung niedriger, ist dieser anzusetzen.
    • c)Abweichend von lit. b sind Gebäude und grundstücksgleiche Rechte im Sinne des § 30 Abs. 1, die zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, stets mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen.
    • d)In allen übrigen Fällen ist der Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen.
    • 6. a)Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe (Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn
      • –der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört,
      • –der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen und/oder des inländischen Betriebes ist,
      • –der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder
      • –bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben.

      Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.

    • b)Treten sonstige Umstände ein, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, sind Wirtschaftsgüter ebenfalls mit den nach lit. a maßgebenden Werten anzusetzen.
    • c)Die Abgabenschuld gemäß lit. a und b ist auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in folgenden Fällen in Raten zu entrichten:
      • –bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten im Sinne der lit. a in einen EU/EWR-Staat;
      • –bei einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Sinne der lit. b gegenüber einem EU/EWR-Staat.
    • d)Die Raten gemäß lit. c sind für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren zu entrichten, wobei die erste Rate mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die weiteren Raten jeweils am 30. Juni der Folgejahre fällig werden; dabei ist § 205 der Bundesabgabenordnung nicht anzuwenden. Offene Raten sind insoweit fällig zu stellen als
      • –Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten veräußert werden, auf sonstige Art ausscheiden oder in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes überführt oder verlegt werden,
      • –der Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes verlegt wird,
      • –der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
      • –der Steuerpflichtige eine Rate binnen zwölf Monaten ab Eintritt der Fälligkeit nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet.

      Der Eintritt dieser Umstände ist der zuständigen Abgabenbehörde binnen drei Monaten ab Eintritt anzuzeigen.

    • e)Die Raten gemäß lit. c sind für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von zwei Jahren zu entrichten, wobei die erste Rate mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die zweite Rate am 30. Juni des Folgejahres fällig wird.
    • f)Werden im Sinne der lit. a Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.
    • g)Treten sonstige Umstände im Sinne der lit. b ein, die zu einer Entstehung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, sind Wirtschaftsgüter ebenfalls mit den nach lit. f maßgebenden Werten anzusetzen.
    • h)Abweichend von lit. f und g sind bei Wirtschaftsgütern, für die die Abgabenschuld nicht festgesetzt worden ist, die fortgeschriebenen Buchwerte anzusetzen; § 27 Abs. 6 Z 1 lit. e ist sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

    • 8. a)Bei Eröffnung eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Einlagen sind gemäß Z 5 zu bewerten.
    • b)Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten anzusetzen.
    • 9. a)Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) eines Betriebes anzusehen ist, unentgeltlich übernommen, so hat der Rechtsnachfolger die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers (Anteilsinhabers) zu übernehmen (Buchwertfortführung).
    • b)Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, so gilt für den Empfänger als Anschaffungskosten der Betrag, den er für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden müssen (fiktive Anschaffungskosten). Liegt ein betrieblicher Anlaß nicht vor, dann gilt dies als Einlage (Z 5).
  • 10.Bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und e, § 3 Abs. 1 Z 6) oder Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16 angeschafft oder hergestellt wurden, gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur die vom Empfänger der Zuwendungen aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen.
  • 11.Soweit die Vorsteuer abgezogen werden kann (§ 12 Abs. 1 und Artikel 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994), gehört sie nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung oder Herstellung sie entfällt, und ist als Forderung auszuweisen. Soweit die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann, gehört sie zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • 12.Wird die Vorsteuer berichtigt, so sind auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Vorsteuer nach § 12 Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 berichtigt wird; in diesem Fall sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen und die Minderbeträge als Betriebsausgaben zu behandeln.
  • 13.Werden nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines späteren Wirtschaftsjahres Anlagegüter aufgewertet (Zuschreibung), sind diese Zuschreibungen auch für den steuerlichen Wertansatz maßgebend und erhöhen den steuerlichen Gewinn dieses Jahres. Sind infolge einer Umgründung mit steuerlicher Buchwertfortführung die sich aus der Umgründung ergebenden Anschaffungskosten von Anlagegütern niedriger als die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung, ist im Falle einer späteren Werterholung steuerlich auf die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung abzustellen und bis zu diesen zuzuschreiben.
    • 14. a)Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen.
    • b)Die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft (§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) gilt als Tausch im Sinne der lit. a, wenn sie nicht unter das Umgründungssteuergesetz fällt oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht. Die Einbringung von (Teil)Betrieben, Mitunternehmer- und Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 des Umgründungssteuergesetzes ist auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Einbringungsstichtag zu beziehen.
  • 15.Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) sind für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung des bisherigen Buchwertes entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben.
  • 16.Liegt der Unternehmensschwerpunkt eines Betriebes in der Vermietung von Wirtschaftsgütern, kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Teilwert sämtlicher Forderungen aus der Vermietung als aktiver oder passiver Ausgleichsposten angesetzt werden. Als Teilwert der Forderungen ist dabei der Barwert der diskontierten Forderungen aus der Vermietung anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag darf nur dann angesetzt werden, wenn er bereits bei der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr der Eröffnung des Betriebes und in den folgenden Wirtschaftsjahren angesetzt worden ist. Wird der Unterschiedsbetrag angesetzt, so ist er bei der Gewinnermittlung für die folgenden Wirtschaftsjahre ebenfalls anzusetzen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2019 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text Z 13
  • 13.Werden nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines späteren Wirtschaftsjahres Anlagegüter aufgewertet (Zuschreibung), sind diese Zuschreibungen auch für den steuerlichen Wertansatz maßgebend und erhöhen den steuerlichen Gewinn dieses Jahres.
  • 13.Werden nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines späteren Wirtschaftsjahres Anlagegüter aufgewertet (Zuschreibung), sind diese Zuschreibungen auch für den steuerlichen Wertansatz maßgebend und erhöhen den steuerlichen Gewinn dieses Jahres. Sind infolge einer Umgründung mit steuerlicher Buchwertfortführung die sich aus der Umgründung ergebenden Anschaffungskosten von Anlagegütern niedriger als die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung, ist im Falle einer späteren Werterholung steuerlich auf die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung abzustellen und bis zu diesen zuzuschreiben.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 6

EStR 2000 zu § 6 insgesamt

EStR 2000: 80 Abschnitte · Rz 455–7993
4.1.10.3 Unterscheidung Betriebsvermögen - Privatvermögen Rz 455–468 zu Z 1; Z 2

Eine Folge der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist auch, dass Wertänderungen von Wirtschaftsgütern steuerwirksam werden, zB durch Vornahme der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) bzw. bei Teilwertabschreibung (§ 6 Z 1 und 2 EStG 1988).

Einbaumöbel Rz 501–508 zu Z 14 lit. b

Forschungszuschüsse an ein anderes Unternehmen stellen nur dann ein (selbständig) zu aktivierendes unkörperliches Wirtschaftsgut dar, wenn den Zuschüssen ein konkretes Nutzungsrecht des Zuschießenden an den Forschungsergebnissen gegenübersteht und nicht das Aktivierungsverbot nach § 4 Abs. 1 …

4.1.10.4.4 Gebäude im Miteigentum Rz 574–576 zu Z 4

Wird in einem zunächst im Alleineigentum stehenden teilweise betrieblich genutzten Gebäude durch Schenkung eines Teiles Miteigentum begründet, so gehört - sofern eine Vereinbarung über eine Entgeltszahlung nicht getroffen wurde - der betrieblich genutzte Teil insoweit zum Betriebsvermögen des …

4.1.10.4.5 Grund und Boden Rz 577–588 zu Z 2 lit. b
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4.2.2 Unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Rz 623–636 zu Z 5; Z 9 lit. a; Z 9 lit. b; Z 14
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4.4.3 Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung Rz 663–664g zu Z 9 lit. a
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4.4.3.3 Behandlung von Entschädigungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern Rz 679a zu Z 10
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4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688
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4.5.2.2.4.2 Erfassung der stillen Reserven Rz 707–710b zu Z 13
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4.5.2.2.5 Übergang auf eine Pauschalierung Rz 711–716 zu Z 2 lit. b
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4.6.1.4 Nicht abzugsfähige Vorsteuer Rz 737–740 zu Z 12
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4.7.4 Verwertung von Verlusten iZm Grundstücken (§ 6 Z 2 lit. d EStG 1988) Rz 784–785 zu Z 2 lit. d
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6 Bewertung (§ 6 EStG 1988) Rz 2101–2123
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6.2 Bewertungsgrundsätze Rz 2124–2136
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6.3 Gewinnverwirklichung Rz 2153–2163
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6.4 Anschaffungs- und Herstellungskosten, Teilwert Rz 2164–2173
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6.4.1.5 Bestandteile der Anschaffungskosten Rz 2174–2194
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6.6 Bewertungsvorschriften im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft Rz 2301–2306
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6.4.2 Herstellungskosten Rz 2195–2221
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6.4.2.6 Istkosten Rz 2222–2229
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6.7 Umlaufvermögen Rz 2307–2312a
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6.4.3 Teilwert Rz 2230–2262
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6.5 Anlagevermögen Rz 2263–2300
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6.7.1.3 Identitätspreisverfahren Rz 2313–2324
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6.2.2.5.2 Gruppenbewertung Rz 2137–2152
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6.7.2 Forderungen Rz 2325–2342
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6.7.2.7 Besserungsvereinbarungen Rz 2382–2391
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6.7.3 Bankguthaben in ausländischer Währung Rz 2392–2394d
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6.8 Rechnungsabgrenzungsposten Rz 2395–2417
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6.10 Unversteuerte Rücklagen Rz 2467–2475
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6.11 Entnahmen Rz 2476–2483
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6.12 Einlagen Rz 2484–2502
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6.9.3.3 Einzelfälle Rz 2441a–2466
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6.7.2.3 Bewertung Rz 2343–2381
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6.14 Betriebseröffnung, entgeltlicher Betriebserwerb Rz 2520–2538
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6.19 Tausch von Wirtschaftsgütern, Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern oder sonstigem Vermögen in eine Körperschaft Rz 2588–2599 zu Z 5; Z 14 lit. b
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6.16.5 Investitionsjahr/Rückzahlung Rz 2562–2573a zu Z 10
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6.9 Verbindlichkeiten Rz 2418–2441 zu Z 2 lit. a; Z 3
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6.19.2.2 Offene und verdeckte Einlagen sowie Nutzungseinlagen Rz 2600–2609a zu Z 14
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7.1.10 Ganzjahres- und Halbjahres-AfA Rz 3126–3133 zu Z 9 lit. a
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6.13 Entstrickungs- und Verstrickungsbesteuerung Rz 2505–2519 zu Z 5; Z 6; Z 6 lit. a; Z 6 lit. b
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6.18 Zuschreibungen (§ 6 Z 13 EStG 1988) Rz 2574–2587 zu Z 2; Z 1; Z 13; Z 2 lit. a; Z 3
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6.18.3 Bildung einer Zuschreibungsrücklage im Wirtschaftsjahr 2016 Rz 2587a–2587o zu Z 13; Z 2 lit. a; Z 13 Satz 2 und 3; Z 2 lit. c; Z 6; Z 6 lit. d
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7.5 Absetzung für Abnutzung - Firmenwert Rz 3187–3190 zu Z 1
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6.21 Bewertung von (bebauten) Grundstücken im Anlagevermögen Rz 2610–2636e
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7.7 Absetzung für Substanzverringerung (AfS) Rz 3203–3207 zu Z 5
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7.3.4 AfA-Satz von 2% Rz 3150–3161 zu Z 5
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7.9 Vorzeitige Absetzung für Abnutzung (§ 7a EStG 1988) Rz 3250–3252 zu Z 10
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7.9.2 Sachliche Voraussetzungen Rz 3253–3260 zu Z 13
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9.2b Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne Rz 3860a–3860e zu Z 10
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Investitionszuschüsse Rz 3482–3532 zu Z 2 lit. b; Z 10
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9.3.5 Behaltefristen Rz 3876–3892 zu Z 13; Z 13 erster Satz
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11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Rz 4113–4127a zu Z 2 lit. a
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11.3.5 Veräußerung von Forstflächen (§ 1 Abs. 5 der Verordnung) Rz 4194–4200b zu Z 4
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14.9 Aufwendungen iZm steuerfreien oder dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 EStG 1988 unterliegenden Einkünften (§ 20 Abs. 2 EStG 1988) Rz 4853–4873 zu Z 2 lit. a; Z 10
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15 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) Rz 5001–5011 zu Z 9 lit. a
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15.1.8 Forstwirtschaft Rz 5075–5095 zu Z 4
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15.1.3.1 Gewinnermittlungsarten Rz 5018–5029 zu Z 2 lit. b
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15.1.14 Jagd Rz 5124–5133 zu Z 2 lit. b
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15.1.15 Teilbetrieb Rz 5134–5138 zu Z 4; Z 9 lit. a
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18.1.4 Betriebsveräußerung Rz 5564–5577 zu Z 9 lit. a; Z 14 lit. b
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18.2 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes (§ 24 Abs. 2 und 3 EStG 1988) Rz 5657–5668
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18.1.5 Betriebsaufgabe Rz 5629–5646 zu Z 6; Z 9 lit. a
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18.2.6 Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen (Teil-)Betriebes Rz 5682–5685 zu Z 2 lit. b
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18.4 Umgründungen (§ 24 Abs. 7 EStG 1988) Rz 5718–5719 zu Z 14
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19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808
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19.2.1.4 Leistungsvergütungen Rz 5860–5870 zu Z 4; Z 5
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19.2.6.3 Das Sonderbetriebsvermögen als Teilbetrieb Rz 5938–5942 zu Z 9 lit. a
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19.4.3 Übertragung stiller Rücklagen Rz 5955–5963 zu Z 9 lit. a
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19.5.4 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes Rz 5973–5978 zu Z 8 lit. b
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19.5 Veräußerung und Aufgabe eines Mitunternehmeranteiles Rz 5964–5972 zu Z 9 lit. a
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20.2.2.4.10 Ratenzahlung der Steuerschuld Rz 6157–6157c zu Z 6 lit. d
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21.4.7 Steuerliche Folgen für die Zehntel- bzw. Zehntel- bis Fünfzehntelabsetzungen bei Übertragung des Gebäudes, Aufgabe der Vermietung und Einlage des Gebäudes in das Betriebsvermögen Rz 6484–6488a zu Z 5
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24.8 Unterhaltsrente Rz 7046–7051 zu Z 9 lit. a
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24.5 Betriebliche Versorgungsrente Rz 7026 zu Z 9 lit. a
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24.6 Außerbetriebliche Versorgungsrente Rz 7027–7030 zu Z 9 lit. a
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24.7 Kaufpreisrente Rz 7031–7036 zu Z 8 lit. b
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27.7 Sieben-Jahres-Klausel Rz 7374–7377 zu Z 9
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27.3 Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (§ 37 Abs. 6 EStG 1988) Rz 7324–7342 zu Z 2 lit. b
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30.1.12 Aufteilung von Einkünften, Gewinnaufteilung Rz 7991–7993 zu Z 6
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