EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 6 Bewertung

§ 6 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2001, gültig vom 06.01.2001 bis 04.10.2002. 3 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 21, 46, 56). Nachfolgefassung ab 05.10.2002 (BGBl. I Nr. 155/2001). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (86).

Fassung 06.01.2001 – 04.10.2002 idF BGBl. I Nr. 2/2001 3 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet Nachfolgefassung ab 05.10.2002 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Z 16 · ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001) · § 124b Z 46 idF BGBl. I Nr. 142/2000 · Z 5 · ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001) · § 124b Z 56 idF BGBl. I Nr. 2/2001

§ 6. Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt folgendes:

  • 1.Abnutzbares Anlagevermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8, anzusetzen. Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden gilt der Firmenwert als abnutzbares Anlagevermögen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen gehört haben, darf der Bilanzansatz, abgesehen von den Fällen der Z 13, nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen.
    • 2. a)Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht zulässig. Zu den Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten. Z 13 letzter Satz ist zu beachten.
    • b)Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist für die Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum auch der Ansatz des über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Teilwertes zulässig.

    (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

  • 3.Verbindlichkeiten sind gemäß Z 2 lit. a zu bewerten. Im Jahr der Aufnahme einer Verbindlichkeit ist ein Aktivposten anzusetzen
    • –in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Rückzahlungsbetrag und aufgenommenem Betrag und
    • –in Höhe der mit der Verbindlichkeit unmittelbar zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten.

    Der Aktivposten ist zwingend auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen. Die Verteilung kann gleichmäßig oder entsprechend abweichenden handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vorgenommen werden.

  • 4.Entnahmen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen.
  • 5.Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind höchstens mit den um Absetzungen für Abnutzung nicht gekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn Gegenstand der Einlage
    • –Grundstücke (grundstücksgleiche Rechte) sind, die innerhalb der letzten zehn Jahre,
    • –sonstige Wirtschaftsgüter sind, die innerhalb eines Jahres

    vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt und nicht außerhalb einer betrieblichen Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften verwendet worden sind. Wurden sie zur Erzielung nichtbetrieblicher Einkünfte verwendet, dann sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die berücksichtigten Beträge an Absetzung für Abnutzung oder an begünstigten Abschreibungen von Herstellungsaufwand zu vermindern. Beteiligungen, deren Veräußerung nach § 31 zu erfassen wäre, sind jedoch stets mit den Anschaffungskosten anzusetzen.

  • 6.Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt, so sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung oder sonstigen Leistung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn
    • –der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört,
    • –der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen Betriebes ist,
    • –der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder
    • –bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluß haben.

    Dies gilt auch, wenn ein im Inland gelegener Betrieb (Betriebsstätte) ins Ausland verlegt wird, weiters wenn Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland in das Inland überführt oder verlegt werden.

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

    • 8. a)Bei Eröffnung eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Einlagen sind gemäß Z 5 zu bewerten.
    • b)Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten anzusetzen.
    • 9. a)Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) eines Betriebes anzusehen ist, unentgeltlich übernommen, so hat der Rechtsnachfolger die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers (Anteilsinhabers) zu übernehmen (Buchwertfortführung).
    • b)Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, so gilt für den Empfänger als Anschaffungskosten der Betrag, den er für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden müssen (fiktive Anschaffungskosten). Liegt ein betrieblicher Anlaß nicht vor, dann gilt dies als Einlage (Z 5).
  • 10.Bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und e, § 3 Abs. 1 Z 6) angeschafft oder hergestellt wurden, gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur die vom Empfänger der Zuwendungen aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen.
  • 11.Soweit die Vorsteuer abgezogen werden kann (§ 12 Abs. 1 und Artikel 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994), gehört sie nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung oder Herstellung sie entfällt, und ist als Forderung auszuweisen. Soweit die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann, gehört sie zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • 12.Wird die Vorsteuer berichtigt, so sind auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Vorsteuer nach § 12 Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 berichtigt wird; in diesem Fall sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen und die Minderbeträge als Betriebsausgaben zu behandeln.
  • 13.Werden nach Maßgabe der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im handelsrechtlichen Jahresabschluß eines späteren Wirtschaftsjahres Investitionsfreibeträge (§ 10), Rücklagen nach § 11, die Übertragung stiller Reserven oder Übertragungsrücklagen (§ 12) ganz oder teilweise rückgängig gemacht oder werden Anlagegüter einschließlich geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 13) oder gemäß Z 2 lit. c abgeschriebene Auslandsforderungen aufgewertet (Zuschreibung), so sind diese Zuschreibungen auch für den steuerlichen Wertansatz maßgebend und erhöhen den steuerlichen Gewinn dieses Jahres. Soweit nach Maßgabe der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eine Zuschreibung zulässig ist, hat der Steuerpflichtige bei Anteilen an Körperschaften, die zum Anlagevermögen gehören, den höheren Teilwert anzusetzen. Dies hat nur insoweit zu erfolgen, als es sich um eine Beteiligung im Sinne des § 228 Abs. 1 HGB handelt.
    • 14. a)Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen.
    • b)Die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft (§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) gilt als Tausch im Sinne der lit. a, wenn sie nicht unter das Umgründungssteuergesetz fällt oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht. Die Einbringung von (Teil)Betrieben, Mitunternehmer- und Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 des Umgründungssteuergesetzes ist auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Einbringungsstichtag zu beziehen.
  • 15.Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) sind für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung des bisherigen Buchwertes entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben.
  • 16.Liegt der Unternehmensschwerpunkt eines Betriebes in der Vermietung von Wirtschaftsgütern, kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Teilwert sämtlicher Forderungen aus der Vermietung als aktiver oder passiver Ausgleichsposten angesetzt werden. Als Teilwert der Forderungen ist dabei der Barwert der diskontierten Forderungen aus der Vermietung anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag darf nur dann angesetzt werden, wenn er bereits bei der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr der Eröffnung des Betriebes und in den folgenden Wirtschaftsjahren angesetzt worden ist. Wird der Unterschiedsbetrag angesetzt, so ist er bei der Gewinnermittlung für die folgenden Wirtschaftsjahre ebenfalls anzusetzen.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 6

EStR 2000 zu § 6 insgesamt

EStR 2000: 86 Abschnitte · Rz 432–8220
4.1.10.3 Unterscheidung Betriebsvermögen - Privatvermögen Rz 455–468 zu Z 1; Z 2

Eine Folge der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist auch, dass Wertänderungen von Wirtschaftsgütern steuerwirksam werden, zB durch Vornahme der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) bzw. bei Teilwertabschreibung (§ 6 Z 1 und 2 EStG 1988).

6.7.1.3 Identitätspreisverfahren Rz 2313–2324

Dieses Verfahren gewährleistet, dass dem einzelnen Wirtschaftsgut der konkrete Anschaffungspreis ggf. unter Berücksichtigung von Nebenkosten und Preisminderungen zugerechnet werden kann. Damit entspricht dieses Verfahren sowohl dem Grundsatz der Einzelbewertung als auch dem Realisationsprinzip. In …

6.7.3 Bankguthaben in ausländischer Währung Rz 2392–2394d

Die Bewertung der Zertifikate erfolgt nach dem Anschaffungswertprinzip (§ 6 EStG 1988): Für unentgeltlich zugeteilte Zertifikate betragen die Anschaffungskosten Null. Entgeltlich hinzuerworbene Zertifikate sind grundsätzlich gesondert mit den Anschaffungskosten auszuweisen; entgeltlich …

7.5 Absetzung für Abnutzung - Firmenwert Rz 3187–3190 zu Z 1
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15.1.15 Teilbetrieb Rz 5134–5138 zu Z 4; Z 9 lit. a
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18.4 Umgründungen (§ 24 Abs. 7 EStG 1988) Rz 5718–5719 zu Z 14
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4.1.7 Handelsbilanz - Steuerbilanz Rz 432–434 zu Z 1; Z 2 lit. a; Z 5
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Einbaumöbel Rz 501–508 zu Z 14 lit. b
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4.1.10.4.4 Gebäude im Miteigentum Rz 574–576 zu Z 4
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4.1.10.4.5 Grund und Boden Rz 577–588 zu Z 2 lit. b
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4.2.2 Unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Rz 623–636 zu Z 5; Z 9 lit. a; Z 9 lit. b; Z 14
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4.4.3 Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung Rz 663–679 zu Z 9 lit. a
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4.4.3.3 Behandlung von Entschädigungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern Rz 679a zu Z 10
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4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688
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4.5.2.2.4 Übergang vom Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 bzw. von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf den Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 EStG 1988 Rz 702–706 zu Z 5
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4.5.2.2.4.2 Erfassung der stillen Reserven Rz 707–710 zu Z 13
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4.5.2.2.5 Übergang auf eine Pauschalierung Rz 711–716 zu Z 2 lit. b
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4.6.1.4 Nicht abzugsfähige Vorsteuer Rz 737–740 zu Z 12
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6 Bewertung (§ 6 EStG 1988) Rz 2101–2123
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6.2 Bewertungsgrundsätze Rz 2124–2136
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6.2.2.5.2 Gruppenbewertung Rz 2137–2152
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6.3 Gewinnverwirklichung Rz 2153–2163
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6.4 Anschaffungs- und Herstellungskosten, Teilwert Rz 2164–2173
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6.4.1.5 Bestandteile der Anschaffungskosten Rz 2174–2194
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6.4.2 Herstellungskosten Rz 2195–2221
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6.4.2.6 Istkosten Rz 2222–2229
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6.4.3 Teilwert Rz 2230–2262
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6.5 Anlagevermögen Rz 2263–2300
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6.6 Bewertungsvorschriften im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft Rz 2301–2306
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6.7 Umlaufvermögen Rz 2307–2312
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6.7.2 Forderungen Rz 2325–2342
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6.7.2.3 Bewertung Rz 2343–2381
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6.7.2.7 Besserungsvereinbarungen Rz 2382–2391
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6.8 Rechnungsabgrenzungsposten Rz 2395–2417
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6.9 Verbindlichkeiten Rz 2418–2441
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6.9.3.3 Einzelfälle Rz 2442–2466
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6.10 Unversteuerte Rücklagen Rz 2467–2475
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6.11 Entnahmen Rz 2476–2483
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6.12 Einlagen Rz 2484–2504
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6.13 Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland, Betriebs- und Betriebsstättenverlegung Rz 2505–2519 zu Z 5; Z 6
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6.14 Betriebseröffnung, entgeltlicher Betriebserwerb Rz 2520–2538
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6.16.5 Investitionsjahr/Rückzahlung Rz 2562–2573 zu Z 10
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6.18 Zuschreibungen (§ 6 Z 13 EStG 1988) Rz 2574–2587 zu Z 2; Z 13
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6.19 Tausch von Wirtschaftsgütern, Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern oder sonstigem Vermögen in eine Körperschaft Rz 2588–2599 zu Z 5; Z 14
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6.19.2.2 Offene und verdeckte Einlagen sowie Nutzungseinlagen Rz 2600–2609a zu Z 14; Z 15
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6.21 Bewertung von (bebauten) Liegenschaften im Anlagevermögen Rz 2610–2636e
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7.1.10 Ganzjahres- und Halbjahres-AfA Rz 3126–3133 zu Z 9 lit. a
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7.3.4 AfA-Satz von 2% Rz 3150–3161 zu Z 5
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7.7 Absetzung für Substanzverringerung (AfS) Rz 3203–3207 zu Z 5
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7.9 Vorzeitige Abschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988, § 10c EStG 1988) Rz 3250–3252 zu Z 10
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7.9.2 Konjunkturbedingte vorzeitige Gebäudeabschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988) Rz 3253–3267 zu Z 13
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7.9.3 Katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung (§ 10c EStG 1988) Rz 3268–3276 zu Z 10
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Investitionszuschüsse Rz 3482–3532 zu Z 2 lit. b; Z 10
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9.1.3 Bildung des Investitionsfreibetrages Rz 3769–3785 zu Z 5; Z 10; Z 13
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9.2 Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses Rz 3819–3840a zu Z 4; Z 5; Z 14
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9.2a Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne Rz 3860a–3860e zu Z 10
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9.3.5 Behaltefristen Rz 3876–3892 zu Z 13
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11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Rz 4113–4127 zu Z 2 lit. a
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11.3.5 Veräußerung von Forstflächen (§ 1 Abs. 5 der Verordnung) Rz 4194–4200 zu Z 4
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11.5.3.2 Betriebe des Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 2 der Verordnung) Rz 4294–4309 zu Z 9 lit. a
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14.9 Aufwendungen in Zusammenhang mit steuerfreien, endbesteuerten oder dem besonderen Steuersatz gemäß § 37 Abs. 8 unterliegenden Einnahmen (§ 20 Abs. 2 EStG 1988) Rz 4853–4871 zu Z 2 lit. a; Z 10
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15 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) Rz 5001–5011 zu Z 9 lit. a
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15.1.3.1 Gewinnermittlungsarten Rz 5018–5029 zu Z 2 lit. b
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15.1.5 Grund und Boden Rz 5038–5044 zu Z 2 lit. b
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15.1.8 Forstwirtschaft Rz 5075–5095 zu Z 4
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15.1.14 Jagd Rz 5124–5133 zu Z 2 lit. b
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18.1.4 Betriebsveräußerung Rz 5564–5577 zu Z 9 lit. a; Z 14 lit. b
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18.1.5 Betriebsaufgabe Rz 5629–5646 zu Z 6; Z 9 lit. a
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18.2 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes (§ 24 Abs. 2 und 3 EStG 1988) Rz 5657–5668
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18.2.6 Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen (Teil-)Betriebes Rz 5682–5685 zu Z 2 lit. b
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19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808
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19.2.1.4 Leistungsvergütungen Rz 5860–5870 zu Z 4; Z 5
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19.2.6.3 Das Sonderbetriebsvermögen als Teilbetrieb Rz 5938–5942 zu Z 9 lit. a
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19.4.3 Übertragung stiller Rücklagen Rz 5955–5963 zu Z 9 lit. a
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19.5 Veräußerung und Aufgabe eines Mitunternehmeranteiles Rz 5964–5972 zu Z 9 lit. a
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19.5.4 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes Rz 5973–5978 zu Z 8 lit. b
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21.4.7 Steuerliche Folgen für die Zehntel- bzw. Zehntel- bis Fünfzehntelabsetzungen bei Übertragung des Gebäudes, Aufgabe der Vermietung und Einlage des Gebäudes in das Betriebsvermögen Rz 6484–6488 zu Z 5
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24.5 Betriebliche Versorgungsrente Rz 7026 zu Z 9 lit. a
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24.6 Außerbetriebliche Versorgungsrente Rz 7027–7030 zu Z 9 lit. a
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24.7 Kaufpreisrente Rz 7031–7036 zu Z 8 lit. b
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24.8 Unterhaltsrente Rz 7046–7051 zu Z 9 lit. a
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27.3 Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (§ 37 Abs. 6 EStG 1988) Rz 7324–7342 zu Z 2 lit. b
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27.7 Sieben-Jahres-Klausel Rz 7374–7377 zu Z 9
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30.1.12 Aufteilung von Einkünften, Gewinnaufteilung Rz 7991–7993 zu Z 6
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31a.3 Befristete Sonderprämie für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern (§ 108d EStG 1988) Rz 8212–8215 zu Z 10
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31a.4 Befristete Investitionszuwachsprämie (§ 108e EStG 1988) Rz 8216–8220 zu Z 10
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