§ 69 Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen
§ 69 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, gültig vom 01.01.2020 bis 31.12.2020. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 339). Gegenüber der Vorfassung vom 19.01.2017 wurden Abs. 1, 6 und 7 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2021 (BGBl. I Nr. 104/2019). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (10).
§ 69. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann für bestimmte Gruppen von
- –Arbeitnehmern, die ausschließlich körperlich tätig sind,
- –Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,
- –Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende,
die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den §§ 33, 62 bis 64 und 66 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5%, für andere Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 55 Euro oder der Wochenlohn 220 Euro übersteigt.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 19.01.2017 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den §§ 33, 62 bis 64 und 66 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5%, für andere Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 55 Euro oder der Wochenlohn 220 Euro übersteigt.
LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1167–1230
21.2 Bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern (§ 69 Abs. 1 EStG 1988) Rz 1167–1170a
Der Personenkreis des § 69 Abs. 1 EStG 1988 umfasst Personen, die in einem Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) stehen. Es muss sich um eine ausschließlich körperliche Tätigkeit, oder Arbeitnehmer, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, oder Arbeitnehmer der …
31.5 Lohnzettel bei Bezügen gemäß §§ 69 und 70 EStG 1988 Rz 1229–1230
Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Besteuerung gemäß § 69 Abs. 2 bis 5 EStG 1988 vorgenommen wurde, weiters bei Bezügen gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70 EStG 1988). Bezieht ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber …
(2) Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG sind 25% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1171–1172
21.3 Bezüge aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversorgung sowie Rehabilitationsgeld (§ 69 Abs. 2 EStG 1988) Rz 1171–1172
Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e EStG 1988, bei Auszahlung von …
(3) Bei Auszahlung von einkommensteuerpflichtigen Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 sind 22% der Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1173–1175
21.4 Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (§ 69 Abs. 3 EStG 1988) Rz 1173–1175
Bezüge gemäß dem 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Gänze steuerpflichtig, unabhängig davon, ob eine Pauschalentschädigung oder ob eine Entschädigung in Höhe des tatsächlichen Verdienstentganges erfolgt. Die …
- 1.Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 22% Lohnsteuer einzubehalten.
- 2.Bei Auszahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 8 Abs. 8 BUAG oder Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 BUAG durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Lohnsteuer unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich einzubehalten. Die laufenden Bezüge sind nach dem Lohnsteuertarif unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz zu versteuern, die sonstigen Bezüge sind mit 6% zu versteuern.
- 3.Zur Berücksichtigung der Bezüge nach Z 1 und 2 im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1176–1176a
21.5 Winterfeiertagsvergütung, Urlaubsentgelt und Urlaubsersatzleistung (§ 69 Abs. 4 EStG 1988) Rz 1176–1176a
Winterfeiertagsvergütungen gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, die direkt von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) ausgezahlt werden, unterliegen ebenfalls einer (vorläufigen) pauschalierten Besteuerung von 22%. Betreffend die Verpflichtung …
(5) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1177
21.6 Rückgezahlte Pflichtbeiträge (§ 69 Abs. 5 EStG 1988) Rz 1177
Bei Auszahlung von Pflichtbeiträgen gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 hat die auszahlende Stelle im Hinblick auf die Erfassung derartiger Bezüge im Veranlagungsverfahren einen Lohnzettel auszustellen und an das FA der Betriebsstätte zu übermitteln (siehe Rz 687a). Ein Lohnzettel ist auch für …
(6) Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln:
- 1.Bei Auszahlung von Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds sowie
- 2.bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen sind, durch den Insolvenzverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.
Betrifft eine Auszahlung im Sinne der Z 1 oder 2 ein abgelaufenes Kalenderjahr, ist der Lohnzettel bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Auszahlung folgt.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 19.01.2017 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Betrifft eine Auszahlung im Sinne der Z 1 oder 2 ein abgelaufenes Kalenderjahr, ist der Lohnzettel bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Auszahlung folgt.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1177a
21.7 Zahlungen durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 69 Abs. 6 EStG 1988) Rz 1177a
Bei Auszahlung von Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gilt hinsichtlich der Ausstellung bzw. Übermittlung der Lohnzettel Folgendes: Für das laufende Kalenderjahr ist von der auszahlenden Stelle bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres, sofern die Auszahlung ein abgelaufenes …
(7) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Dienstleistungsscheckgesetzes hat die Österreichische Gesundheitskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 19.01.2017 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(7) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Dienstleistungsscheckgesetzes haben die Gebietskrankenkassen bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
(7) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Dienstleistungsscheckgesetzes hat die Österreichische Gesundheitskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1177b
21.8 Dienstleistungsscheck Rz 1177b
Die zuständige Gebietskrankenkasse hat bei Auszahlung von Bezügen nach dem Dienstleistungsscheckgesetz bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. Ein laufender Lohnsteuerabzug hat nicht zu erfolgen. Weitere …
(8) Bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 33f Abs. 1 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2005, durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse ist die Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 5 zu berechnen. Die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Lohnsteuer nur dann einzubehalten und abzuführen, wenn sie für das laufende Kalenderjahr den Betrag von 100 Euro übersteigt. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1177c–1177d
21.9 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz Rz 1177c–1177d
Mit BGBl I 104/2005 vom 19.8.2005 wurde das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) geändert. Die Bestimmungen betreffend Urlaub sind für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder im Rahmen einer …
(9) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e erster Satz hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 69
LStR 2002 zu § 69 insgesamt
LStR 2002: 8 Abschnitte · Rz 1166–1177b
21.3 Bezüge aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversorgung sowie Rehabilitationsgeld (§ 69 Abs. 2 EStG 1988) Rz 1171–1172
Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e EStG 1988, bei Auszahlung von …
21 LOHNSTEUERABZUG IN BESONDEREN FÄLLEN (§ 69 EStG 1988) Rz 1166
Die Bestimmungen des § 69 EStG 1988 sind nur auf Arbeitnehmer anwendbar, da das Vorliegen eines (kurzfristigen) Dienstverhältnisses erforderlich ist. Eine unmittelbare Anwendung des § 69 Abs. 1 EStG 1988 ist nicht möglich, da diese Gesetzesstelle lediglich die Grundlage einer Rechtsverordnung ist …
21.4 Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (§ 69 Abs. 3 EStG 1988) Rz 1173–1175
Bezüge gemäß dem 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Gänze steuerpflichtig, unabhängig davon, ob eine Pauschalentschädigung oder ob eine Entschädigung in Höhe des tatsächlichen Verdienstentganges erfolgt. Die …
21.5 Winterfeiertagsvergütung, Urlaubsentgelt und Urlaubsersatzleistung (§ 69 Abs. 4 EStG 1988) Rz 1176–1176a
Winterfeiertagsvergütungen gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, die direkt von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) ausgezahlt werden, unterliegen ebenfalls einer (vorläufigen) pauschalierten Besteuerung von 22%. Betreffend die Verpflichtung …
21.2 Bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern (§ 69 Abs. 1 EStG 1988) Rz 1167–1170a
Der Personenkreis des § 69 Abs. 1 EStG 1988 umfasst Personen, die in einem Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) stehen. Es muss sich um eine ausschließlich körperliche Tätigkeit, oder Arbeitnehmer, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, oder Arbeitnehmer der …
21.6 Rückgezahlte Pflichtbeiträge (§ 69 Abs. 5 EStG 1988) Rz 1177
Bei Auszahlung von Pflichtbeiträgen gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 hat die auszahlende Stelle im Hinblick auf die Erfassung derartiger Bezüge im Veranlagungsverfahren einen Lohnzettel auszustellen und an das FA der Betriebsstätte zu übermitteln (siehe Rz 687a). Ein Lohnzettel ist auch für …
21.7 Zahlungen durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 69 Abs. 6 EStG 1988) Rz 1177a
Bei Auszahlung von Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gilt hinsichtlich der Ausstellung bzw. Übermittlung der Lohnzettel Folgendes: Für das laufende Kalenderjahr ist von der auszahlenden Stelle bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres, sofern die Auszahlung ein abgelaufenes …
21.8 Dienstleistungsscheck Rz 1177b
Die zuständige Gebietskrankenkasse hat bei Auszahlung von Bezügen nach dem Dienstleistungsscheckgesetz bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. Ein laufender Lohnsteuerabzug hat nicht zu erfolgen. Weitere …