EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 69

§ 69 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.12.1993 bis 30.06.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 13.01.1993 wurden Abs. 1, 2 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 01.07.1996 (BGBl. Nr. 417/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (2), LStR 2002 (7).

Fassung 01.12.1993 – 30.06.1996 idF BGBl. Nr. 818/1993 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.12.1993 gegenüber der Fassung vom 13.01.1993 ↗ Nachfolgefassung ab 01.07.1996 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994) · Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer

§ 69. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann für bestimmte Gruppen von

  • -Arbeitnehmern, die ausschließlich körperlich tätig sind,
  • -Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,
  • -Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende,⌫ entfallen
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 13.01.1993 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 69. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann bestimmte Gruppen von

§ 69. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann für bestimmte Gruppen von

Abs. 1
  • -ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern,
  • -Arbeitnehmern, die ausschließlich körperlich tätig sind,
Abs. 1
  • -ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern,
  • -Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende,
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7530–7533
28.3.5 Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) Rz 7530–7533

Außer Ansatz bleiben: Steuerfreie Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 ("sonstige Bezüge"); zum Begriff "sonstige Bezüge" siehe LStR 2002 Rz 1050 bis 1056. Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG 1988 (bestimmte Zulagen und Zuschläge); siehe dazu LStR 2002 Rz 1126 bis 1165. Mit dem festen Satz des § 67 …

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1167–1170a
21.2 Bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern (§ 69 Abs. 1 EStG 1988) Rz 1167–1170a

Der Personenkreis des § 69 Abs. 1 EStG 1988 umfasst Personen, die in einem Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) stehen. Es muss sich um eine ausschließlich körperliche Tätigkeit, oder Arbeitnehmer, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, oder Arbeitnehmer der …

(2) Bei vorübergehender Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Krankenversorgung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e ⌫ entfallensind ⌫ entfallen22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 230 S täglich übersteigen. ⌫ entfallenZur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger ⌫ entfallenbis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel des Krankengeldes gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen.⌫ entfallen

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 13.01.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Werden durch einen Versicherungsträger vorübergehend Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e an einen Arbeitnehmer ausgezahlt, so sind von diesen Beträgen 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit sie 230 S täglich übersteigen. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte hat zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Jahresausgleichsverfahren haben die Versicherungsträger ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel des Krankengeldes gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen. Dies kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches gemäß § 72 Abs. 3 übermittelt werden.

(2) Bei vorübergehender Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Krankenversorgung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e sind 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 230 S täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel des Krankengeldes gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7516–7533
28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528

Eine Pflichtveranlagung hat auch bei Erhalt von Bezügen aus der gesetzlichen Krankenversorgung, Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz oder, für rückgezahlte Pflichtbeiträge zu erfolgen. Die Pauschalbesteuerung in Höhe von 22% sowie die Berücksichtigung des Freibetrages von 22 € täglich (Bezüge gemäß …

28.3.5 Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) Rz 7530–7533

Außer Ansatz bleiben: Steuerfreie Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 ("sonstige Bezüge"); zum Begriff "sonstige Bezüge" siehe LStR 2002 Rz 1050 bis 1056. Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG 1988 (bestimmte Zulagen und Zuschläge); siehe dazu LStR 2002 Rz 1126 bis 1165. Mit dem festen Satz des § 67 …

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1171–1172
21.3 Bezüge aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversorgung (§ 69 Abs. 2 EStG 1988) Rz 1171–1172

Die Lohnsteuer nach § 69 Abs. 2 EStG 1988 ist ihrem Wesen nach als vorläufige Lohnsteuer und damit als eine Lohnsteuervorauszahlung anzusehen. Im Wege der Veranlagung (§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) werden die erhaltenen Krankengelder und steuerpflichtigen Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung …

(3) Bei Auszahlung von Bezügen gemäß dem VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 sind 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 230 S täglich übersteigen. ⌫ entfallenZur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der Bezüge gemäß dem VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen.⌫ entfallen

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 13.01.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Bei Auszahlung von Bezügen gemäß Abschnitt VI des Heeresgebührengesetzes 1985 sind 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 230 S täglich übersteigen. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte hat zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Jahresausgleichsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der Bezüge gemäß Abschnitt VI des Heeresgebührengesetzes 1985 gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen. Dies kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches gemäß § 72 Abs. 3 übermittelt werden.

(3) Bei Auszahlung von Bezügen gemäß dem VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 sind 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 230 S täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der Bezüge gemäß dem VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7516–7533
28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528

Eine Pflichtveranlagung hat auch bei Erhalt von Bezügen aus der gesetzlichen Krankenversorgung, Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz oder, für rückgezahlte Pflichtbeiträge zu erfolgen. Die Pauschalbesteuerung in Höhe von 22% sowie die Berücksichtigung des Freibetrages von 22 € täglich (Bezüge gemäß …

28.3.5 Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) Rz 7530–7533

Außer Ansatz bleiben: Steuerfreie Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 ("sonstige Bezüge"); zum Begriff "sonstige Bezüge" siehe LStR 2002 Rz 1050 bis 1056. Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG 1988 (bestimmte Zulagen und Zuschläge); siehe dazu LStR 2002 Rz 1126 bis 1165. Mit dem festen Satz des § 67 …

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1173–1175
21.4 Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (§ 69 Abs. 3 EStG 1988) Rz 1173–1175

Bezüge gemäß dem 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Gänze steuerpflichtig, unabhängig davon, ob eine Pauschalentschädigung oder ob eine Entschädigung in Höhe des tatsächlichen Verdienstentganges erfolgt. Die …

LStR 2002 zu § 69 insgesamt

LStR 2002: 7 Abschnitte · Rz 1166–1177b
21 LOHNSTEUERABZUG IN BESONDEREN FÄLLEN (§ 69 EStG 1988) Rz 1166

Die Bestimmungen des § 69 EStG 1988 sind nur auf Arbeitnehmer anwendbar, da das Vorliegen eines (kurzfristigen) Dienstverhältnisses erforderlich ist. Eine unmittelbare Anwendung des § 69 Abs. 1 EStG 1988 ist nicht möglich, da diese Gesetzesstelle lediglich die Grundlage einer Rechtsverordnung ist …

21.2 Bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern (§ 69 Abs. 1 EStG 1988) Rz 1167–1170a

Der Personenkreis des § 69 Abs. 1 EStG 1988 umfasst Personen, die in einem Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) stehen. Es muss sich um eine ausschließlich körperliche Tätigkeit, oder Arbeitnehmer, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, oder Arbeitnehmer der …

21.3 Bezüge aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversorgung (§ 69 Abs. 2 EStG 1988) Rz 1171–1172

Die Lohnsteuer nach § 69 Abs. 2 EStG 1988 ist ihrem Wesen nach als vorläufige Lohnsteuer und damit als eine Lohnsteuervorauszahlung anzusehen. Im Wege der Veranlagung (§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) werden die erhaltenen Krankengelder und steuerpflichtigen Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung …

21.4 Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (§ 69 Abs. 3 EStG 1988) Rz 1173–1175

Bezüge gemäß dem 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Gänze steuerpflichtig, unabhängig davon, ob eine Pauschalentschädigung oder ob eine Entschädigung in Höhe des tatsächlichen Verdienstentganges erfolgt. Die …

21.5 Winterfeiertagsvergütung (§ 69 Abs. 4 EStG 1988) Rz 1176

Winterfeiertagsvergütungen gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, die direkt von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ausgezahlt werden, unterliegen ebenfalls einer (vorläufigen) pauschalierten Besteuerung von 22%. Betreffend die Verpflichtung zur …

21.6 Rückgezahlte Pflichtbeiträge (§ 69 Abs. 5 EStG 1988) Rz 1177

Bei Auszahlung von Pflichtbeiträgen gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 hat die auszahlende Stelle im Hinblick auf die Erfassung derartiger Bezüge im Veranlagungsverfahren einen Lohnzettel auszustellen und an das FA der Betriebsstätte zu übermitteln (siehe Rz 688). Ein Lohnzettel ist auch für die …

21.7 Zahlungen durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 69 Abs. 6 EStG 1988) Rz 1177a–1177b

Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist von der auszahlenden Stelle zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres ein Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) auszustellen und an das FA der Betriebsstätte bzw. …

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