§ 69
§ 69 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 29.12.1989. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 30.12.1989 (BGBl. Nr. 660/1989). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (2), LStR 2002 (7).
Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer
§ 69. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann bestimmte Gruppen von
- -ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern,
- -Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,
- -Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende, die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden,
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7530–7533
28.3.5 Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) Rz 7530–7533
Außer Ansatz bleiben: Steuerfreie Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 ("sonstige Bezüge"); zum Begriff "sonstige Bezüge" siehe LStR 2002 Rz 1050 bis 1056. Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG 1988 (bestimmte Zulagen und Zuschläge); siehe dazu LStR 2002 Rz 1126 bis 1165. Mit dem festen Satz des § 67 …
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1167–1170a
21.2 Bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern (§ 69 Abs. 1 EStG 1988) Rz 1167–1170a
Der Personenkreis des § 69 Abs. 1 EStG 1988 umfasst Personen, die in einem Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) stehen. Es muss sich um eine ausschließlich körperliche Tätigkeit, oder Arbeitnehmer, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, oder Arbeitnehmer der …
(2) Werden durch einen Versicherungsträger vorübergehend Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e an einen Arbeitnehmer ausgezahlt, so sind von diesen Beträgen 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit sie 230 S täglich übersteigen. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte hat zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Jahresausgleichsverfahren haben die Versicherungsträger ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zu übermitteln. Dies kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches gemäß § 72 Abs. 3 übermittelt werden.
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7516–7533
28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528
Eine Pflichtveranlagung hat auch bei Erhalt von Bezügen aus der gesetzlichen Krankenversorgung, Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz oder, für rückgezahlte Pflichtbeiträge zu erfolgen. Die Pauschalbesteuerung in Höhe von 22% sowie die Berücksichtigung des Freibetrages von 22 € täglich (Bezüge gemäß …
28.3.5 Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) Rz 7530–7533
Außer Ansatz bleiben: Steuerfreie Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 ("sonstige Bezüge"); zum Begriff "sonstige Bezüge" siehe LStR 2002 Rz 1050 bis 1056. Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG 1988 (bestimmte Zulagen und Zuschläge); siehe dazu LStR 2002 Rz 1126 bis 1165. Mit dem festen Satz des § 67 …
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1171–1172
21.3 Bezüge aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversorgung (§ 69 Abs. 2 EStG 1988) Rz 1171–1172
Die Lohnsteuer nach § 69 Abs. 2 EStG 1988 ist ihrem Wesen nach als vorläufige Lohnsteuer und damit als eine Lohnsteuervorauszahlung anzusehen. Im Wege der Veranlagung (§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) werden die erhaltenen Krankengelder und steuerpflichtigen Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung …
LStR 2002 zu § 69 insgesamt
LStR 2002: 7 Abschnitte · Rz 1166–1177b
21 LOHNSTEUERABZUG IN BESONDEREN FÄLLEN (§ 69 EStG 1988) Rz 1166
Die Bestimmungen des § 69 EStG 1988 sind nur auf Arbeitnehmer anwendbar, da das Vorliegen eines (kurzfristigen) Dienstverhältnisses erforderlich ist. Eine unmittelbare Anwendung des § 69 Abs. 1 EStG 1988 ist nicht möglich, da diese Gesetzesstelle lediglich die Grundlage einer Rechtsverordnung ist …
21.2 Bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern (§ 69 Abs. 1 EStG 1988) Rz 1167–1170a
Der Personenkreis des § 69 Abs. 1 EStG 1988 umfasst Personen, die in einem Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) stehen. Es muss sich um eine ausschließlich körperliche Tätigkeit, oder Arbeitnehmer, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, oder Arbeitnehmer der …
21.3 Bezüge aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversorgung (§ 69 Abs. 2 EStG 1988) Rz 1171–1172
Die Lohnsteuer nach § 69 Abs. 2 EStG 1988 ist ihrem Wesen nach als vorläufige Lohnsteuer und damit als eine Lohnsteuervorauszahlung anzusehen. Im Wege der Veranlagung (§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) werden die erhaltenen Krankengelder und steuerpflichtigen Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung …
21.4 Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (§ 69 Abs. 3 EStG 1988) Rz 1173–1175
Bezüge gemäß dem 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Gänze steuerpflichtig, unabhängig davon, ob eine Pauschalentschädigung oder ob eine Entschädigung in Höhe des tatsächlichen Verdienstentganges erfolgt. Die …
21.5 Winterfeiertagsvergütung (§ 69 Abs. 4 EStG 1988) Rz 1176
Winterfeiertagsvergütungen gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, die direkt von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ausgezahlt werden, unterliegen ebenfalls einer (vorläufigen) pauschalierten Besteuerung von 22%. Betreffend die Verpflichtung zur …
21.6 Rückgezahlte Pflichtbeiträge (§ 69 Abs. 5 EStG 1988) Rz 1177
Bei Auszahlung von Pflichtbeiträgen gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 hat die auszahlende Stelle im Hinblick auf die Erfassung derartiger Bezüge im Veranlagungsverfahren einen Lohnzettel auszustellen und an das FA der Betriebsstätte zu übermitteln (siehe Rz 688). Ein Lohnzettel ist auch für die …
21.7 Zahlungen durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 69 Abs. 6 EStG 1988) Rz 1177a–1177b
Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist von der auszahlenden Stelle zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres ein Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) auszustellen und an das FA der Betriebsstätte bzw. …