EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 67 Sonstige Bezüge

§ 67 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2001, gültig vom 27.06.2001 bis 10.07.2002. 3 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 48, 53, 59). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2001 wurden Abs. 1 und 8 geändert. Nachfolgefassung ab 11.07.2002 (BGBl. I Nr. 100/2002). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (13), LStR 2002 (28).

Fassung 27.06.2001 – 10.07.2002 idF BGBl. I Nr. 59/2001 3 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 27.06.2001 gegenüber der Fassung vom 01.01.2001 ↗ Nachfolgefassung ab 11.07.2002 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 4, 5, 6, 8, 9 und 10 · ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001) · § 124b Z 48 idF BGBl. I Nr. 142/2000 · Abs. 1, Abs. 8 lit. f · ab 1. 1. 2002 (Veranlagungsjahr 2002) · § 124b Z 59 idF BGBl. I Nr. 59/2001

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 1 680 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 1 680 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2001 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 8 500 S übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 23 000 S beträgt. Der Freibetrag von 8 500 S und die Freigrenze von 23 000 S sind bei Bezügen gemäß Abs. 3 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 1 680 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 1 680 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7501–7533
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511

Von den Einkünften österreichischer Grenzgänger, die im Inland ihren Wohnsitz und im Ausland ihre Arbeitsstätte haben, wird die Einkommensteuer im Wege der Veranlagung erhoben (VwGH 23.10.1990, 89/14/0302). Gemäß § 67 Abs. 11 EStG 1988 und § 68 Abs. 8 EStG 1988 sind die Begünstigungen der § 67 Abs. …

28.3.5 Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) Rz 7530–7533

Außer Ansatz bleiben: Steuerfreie Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 ("sonstige Bezüge"); zum Begriff "sonstige Bezüge" siehe LStR 2002 Rz 1050 bis 1056. Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG 1988 (bestimmte Zulagen und Zuschläge); siehe dazu LStR 2002 Rz 1126 bis 1165. Mit dem festen Satz des § 67 …

LStR 2002: 6 Abschnitte · Rz 1055–1087j
19.2 Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 Rz 1055–1056

Im Rahmen des Jahressechstels sind sonstige Bezüge nach Abs. 1 auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (siehe Rz 1119 ff), des Freibetrages von 620 Euro und unter Berücksichtigung der Freigrenze von 2.000 Euro zu besteuern. Für …

19.2.2 Jahressechstel (§ 67 Abs. 2 EStG 1988) Rz 1057–1062

Bei jeder Auszahlung von sonstigen Bezügen ist das Jahressechstel neu zu berechnen. Wird die Sechstelgrenze überschritten, sind die übersteigenden Teile des sonstigen Bezuges dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Dabei ist derjenige laufende Bezug …

19.2.3 Berücksichtigung des Freibetrages und der Freigrenze bei der laufenden Lohnverrechnung (§ 67 Abs. 1 EStG 1988) Rz 1063–1067

Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2.000 Euro sind nur innerhalb des Jahressechstels (§ 67 Abs. 2 EStG 1988) bei den sonstigen Bezügen gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988, nicht hingegen bei denjenigen nach § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 (Ausnahme § 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 - siehe Rz 1108 …

19.2.4 Beispiele zur Funktionsweise des Jahressechstels, des Freibetrages und der Freigrenze Rz 1068–1069
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19.5 Bauarbeiterurlaubsentgelt und -abfindung (§ 67 Abs. 5 EStG 1988) Rz 1083

Durch die Bestimmung des § 67 Abs. 5 EStG 1988 wird der Zusammensetzung des Urlaubsentgeltes nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, Rechnung getragen. Das Urlaubsentgelt und die Abfindung gemäß § 8 bis § 10 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes sind …

19.6 Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen (§ 67 Abs. 6 EStG 1988) Rz 1084–1087j

Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 erstreckt sich nur auf Bezüge, die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses im ursächlichen Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen. Es muss sich demnach um solche sonstigen Bezüge handeln, die für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch …

(2) Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) vor Abzug der in Abs. 12 genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstels ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7501–7533
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511

Von den Einkünften österreichischer Grenzgänger, die im Inland ihren Wohnsitz und im Ausland ihre Arbeitsstätte haben, wird die Einkommensteuer im Wege der Veranlagung erhoben (VwGH 23.10.1990, 89/14/0302). Gemäß § 67 Abs. 11 EStG 1988 und § 68 Abs. 8 EStG 1988 sind die Begünstigungen der § 67 Abs. …

28.3.5 Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) Rz 7530–7533

Außer Ansatz bleiben: Steuerfreie Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 ("sonstige Bezüge"); zum Begriff "sonstige Bezüge" siehe LStR 2002 Rz 1050 bis 1056. Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG 1988 (bestimmte Zulagen und Zuschläge); siehe dazu LStR 2002 Rz 1126 bis 1165. Mit dem festen Satz des § 67 …

LStR 2002: 6 Abschnitte · Rz 1055–1087j
19.2 Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 Rz 1055–1056

Im Rahmen des Jahressechstels sind sonstige Bezüge nach Abs. 1 auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (siehe Rz 1119 ff), des Freibetrages von 620 Euro und unter Berücksichtigung der Freigrenze von 2.000 Euro zu besteuern. Für …

19.2.2 Jahressechstel (§ 67 Abs. 2 EStG 1988) Rz 1057–1062

Bei jeder Auszahlung von sonstigen Bezügen ist das Jahressechstel neu zu berechnen. Wird die Sechstelgrenze überschritten, sind die übersteigenden Teile des sonstigen Bezuges dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Dabei ist derjenige laufende Bezug …

19.2.3 Berücksichtigung des Freibetrages und der Freigrenze bei der laufenden Lohnverrechnung (§ 67 Abs. 1 EStG 1988) Rz 1063–1067

Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2.000 Euro sind nur innerhalb des Jahressechstels (§ 67 Abs. 2 EStG 1988) bei den sonstigen Bezügen gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988, nicht hingegen bei denjenigen nach § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 (Ausnahme § 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 - siehe Rz 1108 …

19.2.4 Beispiele zur Funktionsweise des Jahressechstels, des Freibetrages und der Freigrenze Rz 1068–1069
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19.5 Bauarbeiterurlaubsentgelt und -abfindung (§ 67 Abs. 5 EStG 1988) Rz 1083

Durch die Bestimmung des § 67 Abs. 5 EStG 1988 wird der Zusammensetzung des Urlaubsentgeltes nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, Rechnung getragen. Das Urlaubsentgelt und die Abfindung gemäß § 8 bis § 10 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes sind …

19.6 Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen (§ 67 Abs. 6 EStG 1988) Rz 1084–1087j

Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 erstreckt sich nur auf Bezüge, die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses im ursächlichen Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen. Es muss sich demnach um solche sonstigen Bezüge handeln, die für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch …

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund

  • –gesetzlicher Vorschriften,
  • –Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,
  • –aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  • –eines Kollektivvertrages oder
  • –der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung
  • –Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen,
  • –Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
  • –Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3363–3369a
8.5.4 Vorsorge für Abfertigungen bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und bei der Pauschalierung Rz 3363–3369a

Werden Abfertigungs- oder Jubiläumsgeldverpflichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 bzw. 12 EStG 1988 für sämtliche oder einzelne Mitarbeiter zur Gänze (siehe Punkt 2) an eine Versicherung übertragen (Ausgliederung der Abfertigungs- oder Jubiläumsgeldverpflichtungen), gilt für bilanzierende …

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1070–1079c
19.3 Gesetzliche Abfertigung (§ 67 Abs. 3 EStG 1988) Rz 1070–1079c

Die Rechtsgrundlagen, die den Anspruch auf eine einmalige Entschädigung (Abfertigung) vermitteln, sind in § 67 Abs. 3 EStG 1988 erschöpfend aufgezählt. Der Anspruch auf steuerliche Begünstigung ist zwingend an die Auflösung des Dienstverhältnisses geknüpft. Wenn eine unmittelbare, im Wesentlichen …

(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension nach dieser Bestimmung. Diese Bestimmungen sind auch anzuwenden

  • –auf die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie
  • –auf Abfindungen im Sinne des § 269 ASVG und vergleichbare Abfindungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1080–1082
19.4 Abfertigung der Witwer- oder Witwenpensionen (§ 67 Abs. 4 EStG 1988) Rz 1080–1082

Durch den letzten Satz des § 67 Abs. 4 EStG 1988 wird die Ablösung von Pensionen auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen mit der Ablösung von Pensionen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften steuerlich …

(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln.

(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des

Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige

Abfertigungen und Abfindungen), sind mit dem Steuersatz des Abs. 1

zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge

der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige

Abfertigungen bei einer nachgewiesenen

Dienstzeit von bis zur Höhe von

3 Jahren ............. 2/12 der laufenden Bezüge der letzten

12 Monate

5 Jahren ............. 3/12 der laufenden Bezüge der letzten

12 Monate

10 Jahren ............. 4/12 der laufenden Bezüge der letzten

12 Monate

15 Jahren ............. 6/12 der laufenden Bezüge der letzten

12 Monate

20 Jahren ............. 9/12 der laufenden Bezüge der letzten

12 Monate

25 Jahren ............. 12/12 der laufenden Bezüge der letzten

12 Monate

mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen

im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie

bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das

steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über die zu

berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe

Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher

ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu

welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden,

bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber

zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und

zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge

wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem

Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu

unterziehen.

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1083
19.5 Bauarbeiterurlaubsentgelt und -abfindung (§ 67 Abs. 5 EStG 1988) Rz 1083

Durch die Bestimmung des § 67 Abs. 5 EStG 1988 wird der Zusammensetzung des Urlaubsentgeltes nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, Rechnung getragen. Das Urlaubsentgelt und die Abfindung gemäß § 8 bis § 10 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes sind …

(7) Auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen sind im Ausmaß eines Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge, mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern (zusätzliches Sechstel); Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7343–7363
27.4 Einkünfte aus der Verwertung von Patentrechten (§ 38 Abs. 1 bis 3 EStG 1988) Rz 7343–7363

Innerhalb welcher Einkunftsart die begünstigten Einkünfte anfallen, ist für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes grundsätzlich unerheblich. Insoweit Vergütungen für Diensterfindungen nicht als sonstige Bezüge iSd § 67 Abs. 7 EStG 1988, sondern als laufender Arbeitslohn zu behandeln sind, kann …

LStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 1091–1099
19.7.3 Vergütungen für Diensterfindungen Rz 1094–1099

Die bloße Behauptung, dass die auf Anregung eines Arbeitnehmers im Betrieb durchgeführten Verbesserungen als Diensterfindungen anzusehen sind, die jedoch bewusst nicht patentiert wurden, reicht für eine Anwendung des § 67 Abs. 7 EStG 1988 nicht aus. Wird nicht einmal der Versuch eines Nachweises …

19.7 Prämien für Verbesserungsvorschläge und Vergütungen für Diensterfindungen (§ 67 Abs. 7 EStG 1988) Rz 1091

Derartige Zahlungen sind unabhängig von der Anzahl der Auszahlungen innerhalb eines eigenen zusätzlichen um 15% erhöhten Jahressechstels und somit neben dem Jahressechstel für sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 begünstigt. Die Berechnung dieses zusätzlichen um 15% erhöhten Sechstels …

19.7.2 Prämien für Verbesserungsvorschläge Rz 1092–1093a

Verbesserungsvorschläge im Sinne des § 67 Abs. 7 EStG 1988 müssen Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen (VwGH 17.9.1996, 92/14/0170) und keine Selbstverständlichkeiten zum Inhalt haben (VwGH 13.10.1993, 92/13/0183). Ein Geschäftsführer einer GmbH ist zur …

(8) Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:

  • a)Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen.
  • b)Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen.
  • c)Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen.
  • d)Ersatzleistungen (Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen sowie freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten Urlaub sind, soweit sie laufenden Arbeitslohn betreffen, als laufender Arbeitslohn, soweit sie sonstige Bezüge betreffen, als sonstiger Bezug im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen.
  • e)Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.
  • f)Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind, sind bis zu einem Betrag von 22 000 Euro mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.
  • g)Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gemäß § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f betreffen, mit dem festen Steuersatz zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2001 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 8
  • f)Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind, sind bis zu einem Betrag von 300 000 S mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.
  • f)Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind, sind bis zu einem Betrag von 22 000 Euro mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.
EStR 2000: 5 Abschnitte · Rz 4009–7528
10.1.2 Zufluss von Geld oder geldwerten Vorteilen Rz 4009–4026 zu lit. b

Erfolgt die Beitragsrückerstattung an den Versicherten bei Pensionsantritt bzw. nach Entstehen eines Pensionsanspruches an Stelle der laufenden Pensionsleistung, so ist von einer Pensionsabfindung auszugehen. Um die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 in Anspruch nehmen zu …

23.2.3 ABC - Einzelfälle von Entschädigungen nach § 32 Z 1 lit. a und b EStG 1988 Rz 6820–6826 zu lit. b

Abfindungen von Pensionsansprüchen von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern stellen Entschädigungen iSd § 32 Z 1 EStG 1988 dar, wenn die Abfindung nicht vertraglich vereinbart war oder die Initiative nicht vom Pensionsberechtigten ausging (vgl. VwGH 20.2.1997, 95/15/0079). Bei …

23.3 Nachträgliche Einkünfte (§ 32 Z 2 EStG 1988) Rz 6895–6906

Grundsätzlich bleibt die steuerliche Unbeachtlichkeit von nichtsteuerbaren bzw. steuerfreien Einnahmen sowie den damit zusammenhängenden Ausgaben auch bei Vorgängen nach Beendigung der Tätigkeit/des Rechtsverhältnisses erhalten. Anderes kann sich aus der Anwendung von § 67 Abs. 8 EStG 1988 ergeben …

28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511

Von den Einkünften österreichischer Grenzgänger, die im Inland ihren Wohnsitz und im Ausland ihre Arbeitsstätte haben, wird die Einkommensteuer im Wege der Veranlagung erhoben (VwGH 23.10.1990, 89/14/0302). Gemäß § 67 Abs. 11 EStG 1988 und § 68 Abs. 8 EStG 1988 sind die Begünstigungen der § 67 Abs. …

28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528
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LStR 2002: 8 Abschnitte · Rz 1100–1114e
19.8 Besteuerung von Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen und Nachzahlungen Rz 1100–1102b

Vergleichssummen (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988), Kündigungsentschädigungen und andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988), Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des …

19.8.2 Vergleichssummen (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988) Rz 1103 zu lit. a

Vergleichssummen sind wie unter Rz 1100 bis Rz 1102a erläutert zu versteuern. Als Vergleichssummen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 sind nicht nur Zahlungen auf Grund gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche, sondern auch Bereinigungen und Nachzahlungen auf Grund von …

19.8.3 Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988) Rz 1104–1104b zu lit. b

Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind wie unter Rz 1100 bis 1102a erläutert, zu versteuern. In Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis durch Verschulden des Arbeitgebers wegen Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher …

19.8.4 Nachzahlungen (§ 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988) Rz 1105–1106 zu lit. c
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19.8.5 Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren (§ 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988) Rz 1107–1107c zu lit. g
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19.9 Besteuerung von Ersatzleistungen (sowie freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten Urlaub und für nicht konsumierte Postensuchtage (§ 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988). Rz 1108–1108d zu lit. d
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19.10 Besteuerung von Pensionsabfindungen (§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988) Rz 1109–1114 zu lit. e
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19.11 Besteuerung von Bezügen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen anfallen (§ 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988). Rz 1114a–1114e zu lit. f
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(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht.

§ 41 Abs. 4 ist zu beachten. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8 lit. e und f.

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1115
19.12 Stellung der sonstigen Bezüge bei der Veranlagung (§ 67 Abs. 9 EStG 1988) Rz 1115

§ 67 Abs. 9 EStG 1988 stellt klar, dass alle Steuersätze des § 67 EStG 1988 als feste Steuersätze anzusehen sind. Dazu zählen auch die vervielfachte Tariflohnsteuer des § 67 Abs. 3 und 4 EStG 1988 sowie die Tariflohnsteuer des § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 (Pensionsabfindungen) und § 67 Abs. 8 lit. f …

(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Abs. 2.

LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1100–1116a
19.8 Besteuerung von Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen und Nachzahlungen Rz 1100–1102b

Vergleichssummen (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988), Kündigungsentschädigungen und andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988), Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des …

19.13 Sonstige Bezüge, die nicht unter § 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988 fallen (§ 67 Abs. 10 EStG 1988) Rz 1116–1116a

Sonstige Bezüge, die nicht unter § 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988. Wird ein …

(11) Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7501–7604
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511

Von den Einkünften österreichischer Grenzgänger, die im Inland ihren Wohnsitz und im Ausland ihre Arbeitsstätte haben, wird die Einkommensteuer im Wege der Veranlagung erhoben (VwGH 23.10.1990, 89/14/0302). Gemäß § 67 Abs. 11 EStG 1988 und § 68 Abs. 8 EStG 1988 sind die Begünstigungen der § 67 Abs. …

28.7 Progressionsvorbehalt Rz 7588–7604

In einem ersten Schritt ist zur Ermittlung des progressionswirksamen Welteinkommens zunächst das inländische (= nicht DBA-befreite) Einkommen zu ermitteln. Davon sind gegebenenfalls Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und sonstige Abzüge (§§ 41, 104 und 105 EStG 1988) abzuziehen. Sodann …

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1117–1118
19.14 Veranlagung von Arbeitnehmern (§ 67 Abs. 11 EStG 1988) Rz 1117–1118

Die Begünstigungen des § 67 Abs. 1, 2, 6, 7 (hinsichtlich der Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen) und 8 EStG 1988 kommen auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern in Betracht. Dies gilt nicht für Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb. Werden sonstige Bezüge im Wege der …

(12) Die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 sind vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen.

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1119–1125c
19.15 Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 67 Abs. 12 EStG 1988) Rz 1119–1125c

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nicht nur die in der Rz 1119 angeführten Pflichtbeiträge sondern auch Beiträge auf Grund einer Versicherungspflicht auf den gesamten erhaltenen Arbeitslohn entfallen. Erhält daher ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber …

EStR 2000 zu § 67 insgesamt

EStR 2000: 6 Abschnitte · Rz 3370–7533
8.6 Vorsorge für Pensionen Rz 3370–3395

Bei Überprüfung der Angemessenheit sind der Aktivbezug und die Pensionserwartungen als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Unter dem laufenden Aktivbezug sind auch Bezüge gemäß §§ 67 und 68 EStG 1988 zu verstehen, sofern sie bei der Pensionszusage mit berücksichtigt werden und nicht das Merkmal der …

11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Rz 4113–4127

Ausgaben für Löhne sind sämtliche laufend oder in Form sonstiger Bezüge (§ 67 EStG 1988) ausbezahlten Löhne und Gehälter einschließlich der darauf entfallenden Lohnsteuer. Steuerpflichtige Sachbezüge gehören zum Arbeitslohn und stellen daher aus der Sicht des Arbeitgebers Lohnaufwand dar. Soweit die …

16.2.10 Beschäftigte Gesellschafter Rz 5267–5283

Für den Fall einer freiwilligen Abfertigung können bei entsprechendem Nachweis auch tatsächlich erbrachte Zeiten in einem Dienstverhältnis zu anderen Arbeitgebern als Dienstzeit Berücksichtigung finden. Beispiel: Anteile am Stammkapital eines Gesellschafters/Geschäftsführers einer GmbH: vom 1.4.1990 …

16.4 Witwenfortbetrieb Rz 5294–5303
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23.2.3 ABC - Einzelfälle von Entschädigungen nach § 32 Z 1 lit. a und b EStG 1988 Rz 6820–6826

Abfindungen von Pensionsansprüchen von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern stellen Entschädigungen iSd § 32 Z 1 EStG 1988 dar, wenn die Abfindung nicht vertraglich vereinbart war oder die Initiative nicht vom Pensionsberechtigten ausging (vgl. VwGH 20.2.1997, 95/15/0079). Bei …

28.3.5 Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) Rz 7530–7533

Außer Ansatz bleiben: Steuerfreie Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 ("sonstige Bezüge"); zum Begriff "sonstige Bezüge" siehe LStR 2002 Rz 1050 bis 1056. Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG 1988 (bestimmte Zulagen und Zuschläge); siehe dazu LStR 2002 Rz 1126 bis 1165. Mit dem festen Satz des § 67 …

LStR 2002 zu § 67 insgesamt

LStR 2002: 28 Abschnitte · Rz 1050–1125c
19.12 Stellung der sonstigen Bezüge bei der Veranlagung (§ 67 Abs. 9 EStG 1988) Rz 1115

§ 67 Abs. 9 EStG 1988 stellt klar, dass alle Steuersätze des § 67 EStG 1988 als feste Steuersätze anzusehen sind. Dazu zählen auch die vervielfachte Tariflohnsteuer des § 67 Abs. 3 und 4 EStG 1988 sowie die Tariflohnsteuer des § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 (Pensionsabfindungen) und § 67 Abs. 8 lit. f …

19.7.3 Vergütungen für Diensterfindungen Rz 1094–1099

Die bloße Behauptung, dass die auf Anregung eines Arbeitnehmers im Betrieb durchgeführten Verbesserungen als Diensterfindungen anzusehen sind, die jedoch bewusst nicht patentiert wurden, reicht für eine Anwendung des § 67 Abs. 7 EStG 1988 nicht aus. Wird nicht einmal der Versuch eines Nachweises …

19 SONSTIGE BEZÜGE (§ 67 EStG 1988) Rz 1050–1051

Alle Steuersätze des § 67 EStG 1988 sind feste Steuersätze, und zwar auch die vervielfachte Tariflohnsteuer des § 67 Abs. 3 und 4 EStG 1988 sowie die Tariflohnsteuer des § 67 Abs. 8 lit. e und f EStG 1988 (Hälftesteuersatz bei Pensionsabfindungen und Hälftesteuersatz bei Bezügen im Rahmen von …

19.1.2 Arten der sonstigen Bezüge Rz 1052–1054
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19.2 Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 Rz 1055–1056

Im Rahmen des Jahressechstels sind sonstige Bezüge nach Abs. 1 auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (siehe Rz 1119 ff), des Freibetrages von 620 Euro und unter Berücksichtigung der Freigrenze von 2.000 Euro zu besteuern. Für …

19.2.2 Jahressechstel (§ 67 Abs. 2 EStG 1988) Rz 1057–1062

Bei jeder Auszahlung von sonstigen Bezügen ist das Jahressechstel neu zu berechnen. Wird die Sechstelgrenze überschritten, sind die übersteigenden Teile des sonstigen Bezuges dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Dabei ist derjenige laufende Bezug …

19.2.3 Berücksichtigung des Freibetrages und der Freigrenze bei der laufenden Lohnverrechnung (§ 67 Abs. 1 EStG 1988) Rz 1063–1067

Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2.000 Euro sind nur innerhalb des Jahressechstels (§ 67 Abs. 2 EStG 1988) bei den sonstigen Bezügen gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988, nicht hingegen bei denjenigen nach § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 (Ausnahme § 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 - siehe Rz 1108 …

19.2.4 Beispiele zur Funktionsweise des Jahressechstels, des Freibetrages und der Freigrenze Rz 1068–1069
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19.3 Gesetzliche Abfertigung (§ 67 Abs. 3 EStG 1988) Rz 1070–1079c

Die Rechtsgrundlagen, die den Anspruch auf eine einmalige Entschädigung (Abfertigung) vermitteln, sind in § 67 Abs. 3 EStG 1988 erschöpfend aufgezählt. Der Anspruch auf steuerliche Begünstigung ist zwingend an die Auflösung des Dienstverhältnisses geknüpft. Wenn eine unmittelbare, im Wesentlichen …

19.4 Abfertigung der Witwer- oder Witwenpensionen (§ 67 Abs. 4 EStG 1988) Rz 1080–1082

Durch den letzten Satz des § 67 Abs. 4 EStG 1988 wird die Ablösung von Pensionen auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen mit der Ablösung von Pensionen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften steuerlich …

19.5 Bauarbeiterurlaubsentgelt und -abfindung (§ 67 Abs. 5 EStG 1988) Rz 1083

Durch die Bestimmung des § 67 Abs. 5 EStG 1988 wird der Zusammensetzung des Urlaubsentgeltes nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, Rechnung getragen. Das Urlaubsentgelt und die Abfindung gemäß § 8 bis § 10 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes sind …

19.6 Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen (§ 67 Abs. 6 EStG 1988) Rz 1084–1087j

Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 erstreckt sich nur auf Bezüge, die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses im ursächlichen Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen. Es muss sich demnach um solche sonstigen Bezüge handeln, die für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch …

19.6.2 Berechnung des Viertels der laufenden Bezüge Rz 1088

Hat das Dienstverhältnis kürzer als zwölf Monate gedauert, dürfen für die Berechnung des Viertels der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate grundsätzlich weder Bezüge aus einem anderen Dienstverhältnis herangezogen werden, noch darf eine Umrechnung der laufenden Bezüge auf zwölf fiktive …

19.6.3 Zusätzliche Begünstigung für freiwillige Abfertigungen Rz 1089–1089a
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19.6.4 Überschreiten der Begünstigungsgrenzen Rz 1090
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19.7 Prämien für Verbesserungsvorschläge und Vergütungen für Diensterfindungen (§ 67 Abs. 7 EStG 1988) Rz 1091

Derartige Zahlungen sind unabhängig von der Anzahl der Auszahlungen innerhalb eines eigenen zusätzlichen um 15% erhöhten Jahressechstels und somit neben dem Jahressechstel für sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 begünstigt. Die Berechnung dieses zusätzlichen um 15% erhöhten Sechstels …

19.7.2 Prämien für Verbesserungsvorschläge Rz 1092–1093a

Verbesserungsvorschläge im Sinne des § 67 Abs. 7 EStG 1988 müssen Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen (VwGH 17.9.1996, 92/14/0170) und keine Selbstverständlichkeiten zum Inhalt haben (VwGH 13.10.1993, 92/13/0183). Ein Geschäftsführer einer GmbH ist zur …

19.8 Besteuerung von Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen und Nachzahlungen Rz 1100–1102b

Vergleichssummen (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988), Kündigungsentschädigungen und andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988), Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des …

19.8.2 Vergleichssummen (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988) Rz 1103

Vergleichssummen sind wie unter Rz 1100 bis Rz 1102a erläutert zu versteuern. Als Vergleichssummen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 sind nicht nur Zahlungen auf Grund gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche, sondern auch Bereinigungen und Nachzahlungen auf Grund von …

19.8.3 Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988) Rz 1104–1104b

Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind wie unter Rz 1100 bis 1102a erläutert, zu versteuern. In Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis durch Verschulden des Arbeitgebers wegen Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher …

19.8.4 Nachzahlungen (§ 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988) Rz 1105–1106
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19.8.5 Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren (§ 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988) Rz 1107–1107c
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19.9 Besteuerung von Ersatzleistungen (sowie freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten Urlaub und für nicht konsumierte Postensuchtage (§ 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988). Rz 1108–1108d
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19.10 Besteuerung von Pensionsabfindungen (§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988) Rz 1109–1114
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19.11 Besteuerung von Bezügen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen anfallen (§ 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988). Rz 1114a–1114e
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19.13 Sonstige Bezüge, die nicht unter § 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988 fallen (§ 67 Abs. 10 EStG 1988) Rz 1116–1116a

Sonstige Bezüge, die nicht unter § 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988. Wird ein …

19.14 Veranlagung von Arbeitnehmern (§ 67 Abs. 11 EStG 1988) Rz 1117–1118

Die Begünstigungen des § 67 Abs. 1, 2, 6, 7 (hinsichtlich der Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen) und 8 EStG 1988 kommen auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern in Betracht. Dies gilt nicht für Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb. Werden sonstige Bezüge im Wege der …

19.15 Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 67 Abs. 12 EStG 1988) Rz 1119–1125c

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nicht nur die in der Rz 1119 angeführten Pflichtbeiträge sondern auch Beiträge auf Grund einer Versicherungspflicht auf den gesamten erhaltenen Arbeitslohn entfallen. Erhält daher ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber …

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