§ 66
§ 66 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.12.1993 bis 26.08.1994. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 27.06.1992 wurden Abs. 1, 2 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 27.08.1994 (BGBl. Nr. 680/1994).
Lohnsteuertarif
§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird ⌫ entfallendurch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Abs. 2) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6 und nach allfälliger Anwendung der Einschleifbestimmung gemäß § 33 Abs. 7 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf volle 10 Groschen zu runden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.1992 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird nach dem Taglohn bemessen. Taglohn ist der durch die Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes geteilte steuerpflichtige Lohn. Hiebei ist die Woche mit sechs, der Monat mit 26 und das Jahr mit 312 Arbeitstagen zu berechnen. Bei mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen Wochen oder in vollen Monaten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.
§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Abs. 2) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6 und nach allfälliger Anwendung der Einschleifbestimmung gemäß § 33 Abs. 7 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf volle 10 Groschen zu runden.
(2) Das hochgerechnete Jahreseinkommen ergibt sich aus der Multiplikation des zum laufenden Tarif zu versteuernden Arbeitslohnes abzüglich jener Werbungskosten, die sich auf den Lohnzahlungszeitraum beziehen, mit dem Hochrechnungsfaktor. Vom sich ergebenden Betrag sind die auf das gesamte Jahr bezogenen Beträge abzuziehen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.1992 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(2) Die Lohnsteuersätze werden aus dem Einkommensteuertarif (§ 33) abgeleitet. Wenn sich hiebei Beträge ergeben, die nicht durch volle Groschen teilbar sind, so sind Restbeträge bis einschließlich 0,5 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 0,5 Groschen als volle Groschen zu rechnen.
(2) Das hochgerechnete Jahreseinkommen ergibt sich aus der Multiplikation des zum laufenden Tarif zu versteuernden Arbeitslohnes abzüglich jener Werbungskosten, die sich auf den Lohnzahlungszeitraum beziehen, mit dem Hochrechnungsfaktor. Vom sich ergebenden Betrag sind die auf das gesamte Jahr bezogenen Beträge abzuziehen.
(3) Der Hochrechnungsfaktor ist der Kehrwert des Anteils des Lohnzahlungszeitraumes (§ 77) am Kalenderjahr, wobei das Jahr zu 360 Tagen bzw. zwölf Monaten zu rechnen ist. Der Lohnzahlungszeitraum darf einen Kalendermonat nicht überschreiten. Ist der Lohnzahlungszeitraum kürzer als ein Kalendermonat, sind arbeitsfreie Tage miteinzubeziehen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.1992 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(3) Für andere als eintägige Lohnzahlungszeiträume sind die nach Abs. 2 erster Satz auf den Taglohn entfallenden Lohnsteuerbeträge mit der Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes (Abs. 1) zu vervielfachen. Wenn die auf den Wochen- oder Monatslohn entfallenden Lohnsteuerbeträge nicht durch 10 Groschen teilbar sind, sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 Groschen als volle 10 Groschen zu rechnen.
(3) Der Hochrechnungsfaktor ist der Kehrwert des Anteils des Lohnzahlungszeitraumes (§ 77) am Kalenderjahr, wobei das Jahr zu 360 Tagen bzw. zwölf Monaten zu rechnen ist. Der Lohnzahlungszeitraum darf einen Kalendermonat nicht überschreiten. Ist der Lohnzahlungszeitraum kürzer als ein Kalendermonat, sind arbeitsfreie Tage miteinzubeziehen.
Gegenüber der Fassung vom 27.06.1992 entfallen: Abs. 4, Abs. 5
(4) Bei Anwendung des Lohnsteuertarifs (Abs. 1 bis 3) sind für die Berücksichtigung von Hinzurechnungen gemäß § 54 und für die Anwendung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Alleinerzieherabsetzbetrages die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte und zwar des Kalenderjahres maßgebend, in dem
(5) § 33 Abs. 9 ist anzuwenden.