EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 66

§ 66 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 312/1992, gültig vom 27.06.1992 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde Abs. 4 geändert. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993).

Fassung 27.06.1992 – 30.11.1993 idF BGBl. Nr. 312/1992 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 27.06.1992 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Nachfolgefassung ab 01.12.1993 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 4 · ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993) · Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992

Lohnsteuertarif

§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird nach dem Taglohn bemessen. Taglohn ist der durch die Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes geteilte steuerpflichtige Lohn. Hiebei ist die Woche mit sechs, der Monat mit 26 und das Jahr mit 312 Arbeitstagen zu berechnen. Bei mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen Wochen oder in vollen Monaten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.

(2) Die Lohnsteuersätze werden aus dem Einkommensteuertarif (§ 33) abgeleitet. Wenn sich hiebei Beträge ergeben, die nicht durch volle Groschen teilbar sind, so sind Restbeträge bis einschließlich 0,5 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 0,5 Groschen als volle Groschen zu rechnen.

(3) Für andere als eintägige Lohnzahlungszeiträume sind die nach Abs. 2 erster Satz auf den Taglohn entfallenden Lohnsteuerbeträge mit der Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes (Abs. 1) zu vervielfachen. Wenn die auf den Wochen- oder Monatslohn entfallenden Lohnsteuerbeträge nicht durch 10 Groschen teilbar sind, sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 Groschen als volle 10 Groschen zu rechnen.

(4) Bei Anwendung des Lohnsteuertarifs (Abs. 1 bis 3) sind für die Berücksichtigung von Hinzurechnungen gemäß § 54 und für die Anwendung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Alleinerzieherabsetzbetrages die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte und zwar des Kalenderjahres maßgebend, in dem

  • 1.bei Vorauszahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum (§ 77) beginnt,
  • 2.bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum (§ 77) endet.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Bei Anwendung des Lohnsteuertarifs (Abs. 1 bis 3) sind für die Berücksichtigung von Hinzurechnungen gemäß § 54 und für die Anwendung des Alleinverdienerabsetzbetrages die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte und zwar des Kalenderjahres maßgebend, in dem

(4) Bei Anwendung des Lohnsteuertarifs (Abs. 1 bis 3) sind für die Berücksichtigung von Hinzurechnungen gemäß § 54 und für die Anwendung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Alleinerzieherabsetzbetrages die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte und zwar des Kalenderjahres maßgebend, in dem

(5) § 33 Abs. 9 ist anzuwenden.

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