§ 65 Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers
§ 65 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig seit 30.07.1988. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b.
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125) · Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993 · § 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993
§ 65. Wurden von einem Arbeitnehmer die dem Freibetragsbescheid zugrunde gelegten Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt, so hat dies der Arbeitnehmer, wenn er keinen Jahresausgleich gemäß § 72 Abs. 2 Z 3 beantragt, dem Finanzamt bis 30. Juni nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres mitzuteilen. Die Mitteilung kann in Form einer Erklärung für die Einkommensteuer oder für den Jahresausgleich von Amts wegen erfolgen.