EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 63

§ 63 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989, gültig vom 30.12.1989 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde Abs. 7 geändert. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (2), LStR 2002 (6).

Fassung 30.12.1989 – 30.11.1993 idF BGBl. Nr. 660/1989 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.12.1989 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Nachfolgefassung ab 01.12.1993 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 7 · ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989) · Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Freibetragsbescheid

§ 63. (1) Das Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Jahresausgleichsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Jahresausgleichs- oder Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn beim Jahresausgleich oder der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 596–599
7.13 Sonderausgabenpauschale Rz 596–599

Für Sonderausgaben, die gemäß Rz 580 ff in den "Sonderausgabentopf" fallen, ist ohne besonderen Nachweis ein Sonderausgabenpauschale von jährlich 60 Euro abzusetzen. Ein höherer Betrag wird nur berücksichtigt, wenn die Sonderausgabenzahlungen mehr als 240 Euro betragen. Beispiel 1: Ein allein …

(2) Auf Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt keinen Freibetragsbescheid zu erlassen oder einen betragsmäßig niedrigeren als den sich gemäß Abs. 1 ergebenden Freibetrag festzusetzen.

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1043
17.2 Besondere Anträge des Steuerpflichtigen (§ 63 Abs. 2 EStG 1988) Rz 1043

Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung einen niedrigeren Freibetrag beantragen oder auf die Ausstellung eines Freibetragsbescheides verzichten. Ein von den Freibeträgen des entsprechenden Einkommensteuerbescheides abweichender höherer Freibetrag kann - ausgenommen gemäß § 63 …

(3) Auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber sind der Freibetrag sowie das Kalenderjahr, für das der Freibetrag festgesetzt wurde, auszuweisen. Hiebei ist bei einem Taglohn der Tagesbetrag mit einem Sechsundzwanzigstel des Monatsbetrages und bei einem Wochenlohn der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Tagesbetrages anzugeben. Die Beträge sind in der folgenden Weise aufzurunden:

  • 1.Der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Groschenbetrag,
  • 2.der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag,
  • 3.der Monatsbetrag auf den nächsten vollen Schillingbetrag.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1044–1045
17.3 Mitteilung an den Arbeitgeber (§ 63 Abs. 3 EStG 1988) Rz 1044–1045

Auch bei mehreren Dienstverhältnissen wird nur ein Freibetragsbescheid bzw. eine Mitteilung für den Arbeitgeber ausgestellt. Ebenso wird gemäß § 63 Abs. 4 EStG 1988 nur ein gesonderter Freibetragsbescheid erstellt. Bei mehreren Arbeitgebern ist es dem Arbeitnehmer freigestellt, bei welchem …

(4) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Jahresausgleichs- oder Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid zu erlassen,

  • a)wenn glaubhaft gemacht wird, daß im Kalenderjahr zusätzliche Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 1 von mindestens 12 000 S vorliegen;
  • b)wenn für einen Arbeitnehmer erstmalig eine Lohnsteuerkarte (§ 52) ausgestellt wurde.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1046–1048
17.4 Freibetragsbescheid losgelöst von einem Veranlagungsverfahren (§ 63 Abs. 4 EStG 1988) Rz 1046–1048

Losgelöst vom Veranlagungsverfahren hat das FA auf Antrag des Arbeitnehmers einen Freibetragsbescheid in folgenden Fällen zu erlassen: Es werden Werbungskosten in Höhe von mindestens 900 Euro glaubhaft gemacht und es ist für das betreffende Kalenderjahr entweder noch überhaupt kein …

(5) Wird der einem Freibetragsbescheid zugrundeliegende Jahresausgleichs- oder Einkommensteuerbescheid abgeändert, so sind der Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzupassen.

(6) Wurde für ein Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid erlassen, ist dieser mit Erlassung eines neuen Freibetragsbescheides zu widerrufen. Der Widerruf ist auch auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzuführen.

(7) Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben ihre Werbungskosten und Sonderausgaben beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) geltend zu machen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 7

(7) Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben ihre Werbungskosten beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) geltend zu machen.

(7) Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben ihre Werbungskosten und Sonderausgaben beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) geltend zu machen.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8060
Werbungskosten Rz 8060

Weist ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, bei dem die Lohnsteuer nicht mit 20% des vollen Betrages der Bezüge sondern nach § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 berechnet wird, seine Werbungskosten nach, so sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn auf Grundlage eines …

EStR 2000 zu § 63 insgesamt

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 8055–8060
Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten Rz 8055–8058

Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) sind abzugsfähig, soweit sie sich auf das Inland beziehen. Der Inlandsbezug ist zum Teil bereits in den Tatbeständen des § 18 Abs. 1 EStG 1988 enthalten, der idR auch den Anforderungen des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 gerecht wird (vgl. LStR 2002, Rz 578). Weist ein …

Werbungskosten Rz 8060

Weist ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, bei dem die Lohnsteuer nicht mit 20% des vollen Betrages der Bezüge sondern nach § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 berechnet wird, seine Werbungskosten nach, so sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn auf Grundlage eines …

LStR 2002 zu § 63 insgesamt

LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1038i–1042
16.4.7 Kontrollmaßnahmen Rz 1038i

Die Inanspruchnahme der vorgenannten besonderen Regelungen für Expatriates ist nur dann zulässig, wenn dem FA der Betriebsstätte zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und in der Folge zu Beginn jeden Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme dieser Regelungen eine …

17 FREIBETRAGSBESCHEID (§ 63 EStG 1988) Rz 1039–1042

Das FA kann gegenüber den bei der Veranlagung berücksichtigten Beträgen für Werbungskosten und Sonderausgaben niedrigere Beträge als Freibeträge festsetzen, wenn die berücksichtigten Aufwendungen offensichtlich nur einmalig und nicht wiederkehrend getätigt werden (§ 63 Abs. 8 EStG 1988).

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