EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 62a

§ 62a EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, gültig seit 31.12.2016. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 311). Gegenüber der Vorfassung vom 30.12.2014 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (2).

Fassung 31.12.2016 – offen idF BGBl. I Nr. 117/2016 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.2016 gegenüber der Fassung vom 30.12.2014 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 25.08.2015 LStR 2002, Fassung ab 16.12.2016 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.2017 (Veranlagungsjahr 2017) vgl. § 124b Z 311

§ 62a. (1) In folgenden Fällen gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart:

  • 1.Der Arbeitgeber hat die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt.
  • 2.Der Arbeitgeber hat den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25) nicht im Lohnkonto (§ 76) erfasst, die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und er kann eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen.
  • 3.Der Arbeitnehmer wird gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.12.2014 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 62a. (1) Hat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart; die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden.

§ 62a. (1) In folgenden Fällen gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart:

Abs. 1
— neu eingefügt —
  • 1.Der Arbeitgeber hat die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt.
  • 2.Der Arbeitgeber hat den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25) nicht im Lohnkonto (§ 76) erfasst, die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und er kann eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen.
  • 3.Der Arbeitnehmer wird gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.

(2) Die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht,

      • –wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß den §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden
      • –für geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.12.2014 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird.

(2) Die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht,

Abs. 2
— neu eingefügt —
      • –wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß den §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden
      • –für geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 62a

LStR 2002 zu § 62a insgesamt

LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1027–1038j
16 BERÜCKSICHTIGUNG BESONDERER VERHÄLTNISSE (§ 62 EStG 1988 und § 62a EStG 1988) Rz 1027

Bei den Vorschriften des § 62 EStG 1988 handelt es sich um solche, die der Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage durch den Arbeitgeber dienen. Kommt der Arbeitgeber den ihm auf Grund des § 62 EStG 1988 obliegenden Verpflichtungen nicht nach, sind die Aufwendungen im Rahmen der (Arbeitnehmer-) …

16.5 Gesetzliche Vermutung einer Nettolohnvereinbarung (§ 62a EStG 1988) Rz 1038j

Bei Beschäftigungsverhältnissen gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt hat. Für den Zeitraum der illegalen Beschäftigung ist das ausbezahlte …

Ältere Anwendungsregeln 1
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