EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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Heute 1.1.2014 1.1.2015

§ 62a

§ 62a EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2014, gültig vom 30.12.2014 bis 30.12.2016. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2011 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2016 (BGBl. I Nr. 117/2016). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (2).

Fassung 30.12.2014 – 30.12.2016 idF BGBl. I Nr. 105/2014 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.12.2014 gegenüber der Fassung vom 01.01.2011 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.2016 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 24.07.2013 LStR 2002, Fassung ab 17.12.2014 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 62a. (1) Hat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart; die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2011 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1
— neu eingefügt —

§ 62a. (1) Hat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart; die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2011 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2
— neu eingefügt —

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird.

LStR 2002 zu § 62a insgesamt

LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1027–1038j
16 BERÜCKSICHTIGUNG BESONDERER VERHÄLTNISSE (§ 62 EStG 1988 und § 62a EStG 1988) Rz 1027

Bei den Vorschriften des § 62 EStG 1988 handelt es sich um solche, die der Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage durch den Arbeitgeber dienen. Kommt der Arbeitgeber den ihm auf Grund des § 62 EStG 1988 obliegenden Verpflichtungen nicht nach, sind die Aufwendungen im Rahmen der (Arbeitnehmer-) …

16.5 Gesetzliche Vermutung einer Nettolohnvereinbarung (§ 62a EStG 1988) Rz 1038j

Bei Beschäftigungsverhältnissen gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt hat. Für den Zeitraum der illegalen Beschäftigung ist das ausbezahlte …

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