§ 62a
§ 62a EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2010, gültig vom 01.01.2011 bis 29.12.2014. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 176). Nachfolgefassung ab 30.12.2014 (BGBl. I Nr. 105/2014).
§ 62a. Hat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart; die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden.