EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 62 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

§ 62 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2026, gültig seit 01.01.2027. 3 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 53, 487, 500). Gegenüber der Vorfassung vom 24.12.2025 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (1), LStR 2002 (4).

Fassung 01.01.2027 – offen idF BGBl. I Nr. 88/2026 3 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.2027 gegenüber der Fassung vom 24.12.2025 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 21.04.2026 LStR 2002, Fassung ab 18.12.2025
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 487

§ 62. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:

  • 1.Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3),
  • 2.der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2),
  • 3.Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
  • 4.vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,
  • 5.der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,
  • 6.der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und Kostenbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i sublit. aa,
  • 7.die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
  • 8.Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63),
  • 9.ein gemäß § 103 Abs. 1a gewährter Zuzugsfreibetrag,
  • 10.Freibeträge gemäß den §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 bei Vorliegen einer diesbezüglichen Bescheinigung auszahlt, sofern keine Mitteilung gemäß § 63 vorgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, sind die Freibeträge gemäß § 35 für den (Ehe-)Partner nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich vorliegen. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden;
  • 11.der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 17 Abs. 6 iVm § 1 Z 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001,
  • 12.ein gemäß § 105a zustehender Aktivitätsfreibetrag, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen vorliegen und entsprechende Nachweise vorlegt.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.12.2025 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Text Z 11
  • 11.Der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 17 Abs. 6 iVm § 1 Z 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001.
  • 11.der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 17 Abs. 6 iVm § 1 Z 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001,
Text Z 12
— neu eingefügt —
  • 12.ein gemäß § 105a zustehender Aktivitätsfreibetrag, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen vorliegen und entsprechende Nachweise vorlegt.
Text Z 10
  • 10.Freibeträge gemäß den §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 bei Vorliegen einer diesbezüglichen Bescheinigung auszahlt, sofern keine Mitteilung gemäß § 63 vorgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, sind die Freibeträge gemäß § 35 für den (Ehe-)Partner nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich vorliegen. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.
  • 10.Freibeträge gemäß den §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 bei Vorliegen einer diesbezüglichen Bescheinigung auszahlt, sofern keine Mitteilung gemäß § 63 vorgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, sind die Freibeträge gemäß § 35 für den (Ehe-)Partner nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich vorliegen. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden;

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 62

EStR 2000 zu § 62 insgesamt

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8205e–8205i
31.6.2 Zuzugsbegünstigungsbescheid Rz 8205e–8205i zu Z 9

Der Zuzugsfreibetrag kann gemäß § 62 Z 9 EStG 1988 beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

LStR 2002 zu § 62 insgesamt

LStR 2002: 4 Abschnitte · Rz 1027–11229
16 BERÜCKSICHTIGUNG BESONDERER VERHÄLTNISSE (§ 62 EStG 1988 und § 62a EStG 1988) Rz 1027

Bei den Vorschriften des § 62 EStG 1988 handelt es sich um solche, die der Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage durch den Arbeitgeber dienen. Kommt der Arbeitgeber den ihm auf Grund des § 62 EStG 1988 obliegenden Verpflichtungen nicht nach, sind die Aufwendungen im Rahmen der (Arbeitnehmer-) …

16.2 Werbungskostenpauschale (§ 62 Z 1 EStG 1988) Rz 1028 zu Z 1

Der Arbeitgeber hat den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen. Steht der Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen, ist der Werbungskostenpauschbetrag von jedem Arbeitgeber abzuziehen. Die Zurückführung auf die einfache …

16.3 Weitere Abzüge (§ 62 Z 3 bis 10 EStG 1988) Rz 1029–1038i zu Z 3; Z 4; Z 5; Z 6; Z 7; Z 8; Z 9; Z 10

Bei den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 handelt es sich grundsätzlich nur um Beiträge des Versicherten, denen Zwangscharakter beizumessen ist (vgl. VwGH 28.11.1978, 1951/76). Soweit derartige Pflichtbeiträge auf Bezüge entfallen, die mit einem festen …

42.5.15 § 70 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229
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Ältere Anwendungsregeln 5
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