EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 62 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

§ 62 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, gültig vom 31.12.2016 bis 29.12.2022. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 53). Gegenüber der Vorfassung vom 15.08.2015 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 30.12.2022 (BGBl. I Nr. 220/2022). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (1), LStR 2002 (13).

Fassung 31.12.2016 – 29.12.2022 idF BGBl. I Nr. 117/2016 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.2016 gegenüber der Fassung vom 15.08.2015 ↗ Nachfolgefassung ab 30.12.2022 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 14.05.2019 LStR 2002, Fassung ab 17.12.2019 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 62. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:

  • 1.Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3),
  • 2.der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2),
  • 3.Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
  • 4.vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,
  • 5.der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,
  • 6.der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz,
  • 7.die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
  • 8.Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63),
  • 9.ein gemäß § 103 Abs. 1a gewährter Zuzugsfreibetrag,
  • 10.Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, sind die Freibeträge gemäß § 35 für den (Ehe-)Partner nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich vorliegen. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.
  • 11.Der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 17 Abs. 6 iVm § 1 Z 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.08.2015 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text Z 9
— neu eingefügt —

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 62

EStR 2000 zu § 62 insgesamt

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8205e–8205i
31.6.2 Zuzugsbegünstigungsbescheid Rz 8205e–8205i zu Z 9

Der Zuzugsfreibetrag kann gemäß § 62 Z 9 EStG 1988 beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

LStR 2002 zu § 62 insgesamt

LStR 2002: 13 Abschnitte · Rz 1027–11229
16 BERÜCKSICHTIGUNG BESONDERER VERHÄLTNISSE (§ 62 EStG 1988 und § 62a EStG 1988) Rz 1027

Bei den Vorschriften des § 62 EStG 1988 handelt es sich um solche, die der Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage durch den Arbeitgeber dienen. Kommt der Arbeitgeber den ihm auf Grund des § 62 EStG 1988 obliegenden Verpflichtungen nicht nach, sind die Aufwendungen im Rahmen der (Arbeitnehmer-) …

16.2 Werbungskostenpauschale (§ 62 Z 1 EStG 1988) Rz 1028 zu Z 1

Der Arbeitgeber hat den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen. Steht der Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen, ist der Werbungskostenpauschbetrag von jedem Arbeitgeber abzuziehen. Die Zurückführung auf die einfache …

16.4.7 Kontrollmaßnahmen Rz 1038i

Die Inanspruchnahme der vorgenannten besonderen Regelungen für Expatriates ist nur dann zulässig, wenn dem FA der Betriebsstätte zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und in der Folge zu Beginn jeden Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme dieser Regelungen eine …

16.3 Weitere Abzüge (§ 62 Z 3 bis 10 EStG 1988) Rz 1029–1038 zu Z 3; Z 4; Z 5; Z 6; Z 7; Z 8; Z 9; Z 10
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16.4 Steuerliche Behandlung von Kostenersätzen an Expatriates
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16.4.1 Betroffener Personenkreis Rz 1038a
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16.4.2 Von der Vereinfachungsmaßnahme erfasste Aufwendungen Rz 1038b–1038c
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16.4.3 Umzugskosten Rz 1038d
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16.4.4 Doppelte Haushaltsführung Rz 1038e
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16.4.5 Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung Rz 1038f
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16.4.6 Dienstreisen, Familienheimfahrten Rz 1038g–1038h
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42.5.15 § 70 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229
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42.5.12a § 62 EStG 1988 Rz 11038a
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Ältere Anwendungsregeln 4
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