EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 62 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

§ 62 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, gültig vom 15.08.2015 bis 30.12.2016. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 53, 275). Gegenüber der Vorfassung vom 21.03.2013 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2016 (BGBl. I Nr. 117/2016). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (13).

Fassung 15.08.2015 – 30.12.2016 idF BGBl. I Nr. 118/2015 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 15.08.2015 gegenüber der Fassung vom 21.03.2013 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.2016 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 25.08.2015 LStR 2002, Fassung ab 11.12.2015 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: · Z 11: ab 1.1.2016 (Veranlagungsjahr 2016) vgl. § 124b Z 275

§ 62. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:

  • 1.Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3),
  • 2.der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2),
  • 3.Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
  • 4.vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,
  • 5.der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,
  • 6.der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz,
  • 7.die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
  • 8.Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63),
  • 10.Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, sind die Freibeträge gemäß § 35 für den (Ehe-)Partner nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich vorliegen. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.
  • 11.Der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß ⌫ entfallen§ 17 Abs. 6 iVm § 1 Z 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 21.03.2013 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Text Z 10
  • 10.Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, sind die Freibeträge gemäß § 35 für den (Ehe-)Partner nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich vorliegen. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.
  • 10.Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, sind die Freibeträge gemäß § 35 für den (Ehe-)Partner nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich vorliegen. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.
Text Z 11
— neu eingefügt —
  • 11.Der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 17 Abs. 6 iVm § 1 Z 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 62

LStR 2002 zu § 62 insgesamt

LStR 2002: 13 Abschnitte · Rz 1027–11229
16 BERÜCKSICHTIGUNG BESONDERER VERHÄLTNISSE (§ 62 EStG 1988 und § 62a EStG 1988) Rz 1027

Bei den Vorschriften des § 62 EStG 1988 handelt es sich um solche, die der Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage durch den Arbeitgeber dienen. Kommt der Arbeitgeber den ihm auf Grund des § 62 EStG 1988 obliegenden Verpflichtungen nicht nach, sind die Aufwendungen im Rahmen der (Arbeitnehmer-) …

16.2 Werbungskostenpauschale (§ 62 Z 1 EStG 1988) Rz 1028 zu Z 1

Der Arbeitgeber hat den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen. Steht der Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen, ist der Werbungskostenpauschbetrag von jedem Arbeitgeber abzuziehen. Die Zurückführung auf die einfache …

16.4 Steuerliche Behandlung von Kostenersätzen an Expatriates

Bis 31.12.2015 können zur vereinfachten steuerlichen Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten und außergewöhnlicher Belastungen von Mitarbeitern von Konzernbetrieben, die nur vorübergehend in einem Dienstverhältnis zur österreichischen Konzerngesellschaft bzw. einer inländischen Betriebsstätte im …

16.4.1 Betroffener Personenkreis Rz 1038a
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16.4.2 Von der Vereinfachungsmaßnahme erfasste Aufwendungen Rz 1038b–1038c
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16.4.3 Umzugskosten Rz 1038d
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16.4.4 Doppelte Haushaltsführung Rz 1038e
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16.4.5 Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung Rz 1038f
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16.4.6 Dienstreisen, Familienheimfahrten Rz 1038g–1038h
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42.5.15 § 70 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229
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42.5.12a § 62 EStG 1988 Rz 11038a
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16.3 Weitere Abzüge (§ 62 Z 3 bis 10 EStG 1988) Rz 1029–1038 zu Z 3; Z 4; Z 5; Z 6; Z 7; Z 8; Z 9; Z 10
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16.4.7 Kontrollmaßnahmen Rz 1038i
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Ältere Anwendungsregeln 3
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