§ 62 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
§ 62 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, gültig vom 01.05.1996 bis 30.12.2010. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 13). Gegenüber der Vorfassung vom 01.12.1993 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2010 (BGBl. I Nr. 111/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (11).
§62. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§66) vom Arbeitslohn abzuziehen:
- 1.Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§16 Abs.3),
- 2.der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§18 Abs.2),
- 3.Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des §67 zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
- 4.vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des §16 Abs.1 Z4, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des §67 zu versteuern sind,
- 5.der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des §16 Abs.1 Z5, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des §67 zu versteuern sind,
- 6.der sich gemäß §16 Abs.1 Z6 ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß §16 Abs.1 Z6 letzter Satz,
- 7.die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß §16 Abs.2 zweiter Satz,
- 8.Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§63),
- 9.der Freibetrag gemäß §104,
- 10.Freibeträge gemäß §§35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenußbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des §25 Abs.1 Z1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenußbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
§62. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§66) vom Arbeitslohn abzuziehen:
- 1.Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§16 Abs.3),
- 2.der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§18 Abs.2),
- 3.Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des §67 zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
- 4.vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des §16 Abs.1 Z4, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des §67 zu versteuern sind,
- 5.der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des §16 Abs.1 Z5, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des §67 zu versteuern sind,
- 6.der sich gemäß §16 Abs.1 Z6 ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß §16 Abs.1 Z6 letzter Satz,
- 7.die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß §16 Abs.2 zweiter Satz,
- 8.Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§63),
- 9.der Freibetrag gemäß §104,
- 10.Freibeträge gemäß §§35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenußbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des §25 Abs.1 Z1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenußbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 62
LStR 2002 zu § 62 insgesamt
LStR 2002: 11 Abschnitte · Rz 1027–1038i
16.2 Werbungskostenpauschale (§ 62 Z 1 EStG 1988) Rz 1028 zu Z 1
Der Arbeitgeber hat den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen. Steht der Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen, ist der Werbungskostenpauschbetrag von jedem Arbeitgeber abzuziehen. Die Zurückführung auf die einfache …
16.4.2 Von der Vereinfachungsmaßnahme erfasste Aufwendungen Rz 1038b–1038c
Diese Vereinfachungsmaßnahme ermöglicht eine Berücksichtigung der unten angeführten Aufwendungen bereits durch den Arbeitgeber, wenn diese Aufwendungen vom Arbeitgeber ersetzt werden. In diesen Fällen kann daher die nachträgliche Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren, das in vielen Fällen durch …
16.4.3 Umzugskosten Rz 1038d
Hinsichtlich der Umzugskosten sind die Vorschriften gemäß § 26 Z 6 EStG 1988 bzw. die Rz 751 bis 755 zu beachten. Die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, sondern würde dazu führen, dass die vorliegende Vereinfachungsmaßnahme für Expatriates nicht …