§ 62
§ 62 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 29.12.1989. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 30.12.1989 (BGBl. Nr. 660/1989). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (11).
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
§ 62. (1) Für Werbungskosten (§ 16) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:
Bei täglicher Lohnzahlung ........................... 5,75 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung ....................... 34,60 S,
bei monatlicher Lohnzahlung ......................... 150, - S,
bei jährlicher Lohnzahlung .......................... 1 800, - S.
(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Abs. 1, vom Arbeitslohn abzuziehen:
- 1.Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
- 2.Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4,
- 3.der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5,
- 4.der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,
- 5.die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
- 6.Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63),
- 7.der Freibetrag gemäß § 104,
- 8.der Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 von jenem Arbeitgeber, der eine Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld) oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ausbezahlt,
- 9.Freibeträge gemäß §§ 35 und 105, wenn eine (Erste) Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.
(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4) hat der Arbeitgeber, bei dem die (Erste) Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
LStR 2002 zu § 62 insgesamt
LStR 2002: 11 Abschnitte · Rz 1027–1038i
16.2 Werbungskostenpauschale (§ 62 Z 1 EStG 1988) Rz 1028 zu Z 1
Der Arbeitgeber hat den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen. Steht der Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen, ist der Werbungskostenpauschbetrag von jedem Arbeitgeber abzuziehen. Die Zurückführung auf die einfache …
16.4.2 Von der Vereinfachungsmaßnahme erfasste Aufwendungen Rz 1038b–1038c
Diese Vereinfachungsmaßnahme ermöglicht eine Berücksichtigung der unten angeführten Aufwendungen bereits durch den Arbeitgeber, wenn diese Aufwendungen vom Arbeitgeber ersetzt werden. In diesen Fällen kann daher die nachträgliche Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren, das in vielen Fällen durch …
16.4.3 Umzugskosten Rz 1038d
Hinsichtlich der Umzugskosten sind die Vorschriften gemäß § 26 Z 6 EStG 1988 bzw. die Rz 751 bis 755 zu beachten. Die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, sondern würde dazu führen, dass die vorliegende Vereinfachungsmaßnahme für Expatriates nicht …