EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 5 Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden

§ 5 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, gültig seit 22.07.2023. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 423). Gegenüber der Vorfassung vom 01.04.2012 wurde Abs. 2 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (64).

Fassung 22.07.2023 – offen idF BGBl. I Nr. 110/2023 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 22.07.2023 gegenüber der Fassung vom 01.04.2012 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 13.03.2024 LStR 2002, Fassung ab 15.12.2023 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 423

§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. Die Widmung von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist zulässig. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.

EStR 2000: 18 Abschnitte · Rz 414–3900
4.1.2 Arten der Gewinnermittlung im EStG 1988 Rz 414–425

Das Einkommensteuergesetz kennt vier Arten der Gewinnermittlung: Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 (siehe Rz 417 ff) Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 (siehe Rz 430a ff) Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (siehe …

4.1.10.4.5 Grund und Boden Rz 577–588

Bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 waren Wertänderungen, die Veräußerung und die Entnahme von Grund und Boden auch vor dem 1.4.2012 gewinnwirksam; daher war Grund und Boden zum 31.3.2012 jedenfalls steuerverfangen. Die Regelungen über die pauschale Gewinnermittlung bei Altvermögen …

4.5.2.2.4 Übergang vom Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 bzw. von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf den Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 EStG 1988 Rz 702–706

Bezogen auf die Gewinnermittlungstechnik ergeben sich zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 und jener nach § 5 EStG 1988 keine Probleme. Wurde der Gewinn bisher nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt, so ist zunächst ein Übergang auf den Betriebsvermögensvergleich analog zur …

4.5.2.2.4.2 Erfassung der stillen Reserven Rz 707–710b
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6.7.2.3 Bewertung Rz 2343–2381
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6.8 Rechnungsabgrenzungsposten Rz 2395–2417
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6.10 Unversteuerte Rücklagen Rz 2467–2475
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6.9 Verbindlichkeiten Rz 2418–2441
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6.18 Zuschreibungen (§ 6 Z 13 EStG 1988) Rz 2574–2587
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6.18.3 Bildung einer Zuschreibungsrücklage im Wirtschaftsjahr 2016 Rz 2587a–2587o
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6.21 Bewertung von (bebauten) Grundstücken im Anlagevermögen Rz 2610–2636e
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7.4 Absetzung für Abnutzung - Denkmalpflege Rz 3180–3186
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8 Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG 1988) Rz 3301–3312
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8.2 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Rz 3313–3329
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9.3.5 Behaltefristen Rz 3876–3892
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9.2.4 Zeitliche Aspekte Rz 3819–3829
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9.3 Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag Rz 3861–3875
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9.4 Geringwertige Wirtschaftsgüter Rz 3893–3900
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(2) Als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender im Sinne des Abs. 1 gilt auf Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) bezieht und nicht mehr der Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 unterliegt. Der Antrag ist für das Jahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 besteht. Der Antrag ⌫ entfallenbindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht ⌫ entfallenfür das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.04.2012 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender im Sinne des Abs. 1 gilt auf Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) bezieht und nicht mehr der Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 unterliegt. Der Antrag ist für das Jahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 besteht. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt werden und bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer Steuererklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.

(2) Als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender im Sinne des Abs. 1 gilt auf Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) bezieht und nicht mehr der Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 unterliegt. Der Antrag ist für das Jahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 besteht. Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.

EStR 2000 zu § 5 insgesamt

EStR 2000: 56 Abschnitte · Rz 401–7555
4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988) Rz 401–408

Der Begriff Gewinn umfasst sowohl ein positives als auch ein negatives Jahresergebnis. Alle Bestimmungen, die sich auf die Gewinnermittlung beziehen, gelten grundsätzlich auch für die Ermittlung von Verlusten. Die formellen Vorschriften, insbesondere über die für die Zwecke der Gewinnermittlung zu …

4.1.2 Arten der Gewinnermittlung im EStG 1988 Rz 414–425

Das Einkommensteuergesetz kennt vier Arten der Gewinnermittlung: Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 (siehe Rz 417 ff) Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 (siehe Rz 430a ff) Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (siehe …

4.1.6 Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG 1988

Randzahlen 426 bis 430: derzeit frei

4.1.6.2 Rechtslage ab 2007 Rz 430a–434
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4.1.10.4 Notwendiges Betriebsvermögen Rz 469–481
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4.1.10.5 Gewillkürtes Betriebsvermögen Rz 589–601
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4.3 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 EStG 1988) Rz 637–649
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4.5 Wechsel der Gewinnermittlung Rz 689–694
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4.5.2.2.4 Übergang vom Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 bzw. von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf den Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 EStG 1988 Rz 702–706

Bezogen auf die Gewinnermittlungstechnik ergeben sich zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 und jener nach § 5 EStG 1988 keine Probleme. Wurde der Gewinn bisher nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt, so ist zunächst ein Übergang auf den Betriebsvermögensvergleich analog zur …

4.5.2.2.4.2 Erfassung der stillen Reserven Rz 707–710b
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4.5.3 Zeitpunkt und Erfassung des Übergangsgewinnes Rz 717–725
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5.1.3 Betriebseinnahmen und Gewinnermittlung Rz 1024–1029
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5.1.4 ABC der Betriebseinnahmen Rz 1030–1039
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Fremdgelder Rz 1041–1048
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Konventionalstrafen Rz 1049–1058
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Schadenersätze Rz 1060–1068
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Unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern oder Fahrrädern (zB an selbständig tätige Vertreter oder Geschäftsführer gemäß § 22 Z 2 EStG 1988). Rz 1069–1078
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6.2 Bewertungsgrundsätze Rz 2124–2136
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6.2.2.5.2 Gruppenbewertung Rz 2137–2152
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6.3 Gewinnverwirklichung Rz 2153–2163
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6.4.2 Herstellungskosten Rz 2195–2221
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6.5 Anlagevermögen Rz 2263–2300
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6.7.2.3 Bewertung Rz 2343–2381
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6.7 Umlaufvermögen Rz 2307–2312a
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6.7.2.7 Besserungsvereinbarungen Rz 2382–2391
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6.7.3 Bankguthaben in ausländischer Währung Rz 2392–2394d
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6.8 Rechnungsabgrenzungsposten Rz 2395–2417
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6.10 Unversteuerte Rücklagen Rz 2467–2475
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6.9 Verbindlichkeiten Rz 2418–2441
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6.9.3.3 Einzelfälle Rz 2441a–2466
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6.11 Entnahmen Rz 2476–2483
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6.14 Betriebseröffnung, entgeltlicher Betriebserwerb Rz 2520–2538
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6.21 Bewertung von (bebauten) Grundstücken im Anlagevermögen Rz 2610–2636e
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7.8 Absetzung für Abnutzung - Kraftfahrzeuge Rz 3208–3221
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8 Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG 1988) Rz 3301–3312
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8.5.2 Bildung und Fortführung der Rückstellung Rz 3336–3351a
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8.5.4 Vorsorge für Abfertigungen bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und bei der Pauschalierung Rz 3363–3369a
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8.6 Vorsorge für Pensionen Rz 3370–3395
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8.7 Vorsorge für Jubiläumsgelder Rz 3422–3435
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8.8 ABC der Rückstellungen Rz 3447–3481
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Investitionszuschüsse Rz 3482–3532
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9.1.2 Begünstigte Investitionen Rz 3716–3722
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9.3 Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag Rz 3861–3875
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11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286a
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11.4.3 Anwendungsvoraussetzungen der Verordnungen Rz 4259–4273
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15.1.3.1 Gewinnermittlungsarten Rz 5018–5029
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15.1.9 Weinbau Rz 5096–5105
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16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) Rz 5201–5210
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16.2 Definition und Abgrenzung der einzelnen Einkünfte aus selbständiger Arbeit Rz 5211–5215
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18.2 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes (§ 24 Abs. 2 und 3 EStG 1988) Rz 5657–5668
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19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808
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19.2.4 Gesellschaftsvermögen Rz 5907–5911
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19.2.6.7 Das Sonderbetriebsvermögen als Teilbetrieb Rz 5938–5942
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19.5.4.16 Besonderheiten bei nahen Angehörigen Rz 6003–6005
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24.3 Berechnung des Rentenbarwertes Rz 7020–7024
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28.4.5 Form der Steuererklärungen (§ 44 EStG 1988) Rz 7552–7555
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Ältere Anwendungsregeln 3
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