§ 5 Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden
§ 5 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2012, gültig vom 01.04.2012 bis 21.07.2023. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 86). Gegenüber der Vorfassung vom 18.06.2009 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 22.07.2023 (BGBl. I Nr. 110/2023). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (63).
§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. Die Widmung von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist zulässig. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.
§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. Die Widmung von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist zulässig. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.
EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 577–2441
4.1.10.4.5 Grund und Boden Rz 577–588
Bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 sind Wertänderungen, die Veräußerung und die Entnahme von Grund und Boden gewinnwirksam. Hinsichtlich der Auswirkungen des Eintrittes bzw. des Wegfalles der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 UGB bei Gewerbetreibenden siehe Rz 702 ff.
4.5.2.2.4.2 Erfassung der stillen Reserven Rz 707–710b
Im Falle des Wechsels von der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 auf eine andere Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven des Grund und Bodens zu erfassen. Scheidet der Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen aus, ist die Grund-und-Boden-Rücklage grundsätzlich zur Gänze steuerwirksam …
6.8 Rechnungsabgrenzungsposten Rz 2395–2417
Im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 sind nach den unternehmensrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Gemäß § 198 Abs. 5 und 6 UGB sind auszuweisen auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für …
6.9 Verbindlichkeiten Rz 2418–2441
(2) Als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender im Sinne des Abs. 1 gilt auf Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) bezieht und nicht mehr der Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 unterliegt. Der Antrag ist für das Jahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 besteht. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt werden und bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer Steuererklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 5
EStR 2000 zu § 5 insgesamt
EStR 2000: 62 Abschnitte · Rz 401–7555
4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988) Rz 401–408
Der Begriff Gewinn umfasst sowohl ein positives als auch ein negatives Jahresergebnis. Alle Bestimmungen, die sich auf die Gewinnermittlung beziehen, gelten grundsätzlich auch für die Ermittlung von Verlusten. Die formellen Vorschriften, insbesondere über die für die Zwecke der Gewinnermittlung zu …
4.1.6 Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG 1988 Rz 426–430
Die Anwendung des § 5 EStG 1988 setzt grundsätzlich voraus, dass die Firma im Firmenbuch eingetragen ist und der Steuerpflichtige aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) bezieht. Eingetragene Erwerbsgesellschaften haben den Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln …
5.1.3 Betriebseinnahmen und Gewinnermittlung Rz 1024–1029
Der Betriebseinnahmenbegriff hat grundsätzlich bei allen Gewinnermittlungsarten denselben Inhalt und umfasst sämtliche Einnahmen, die der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind (VwGH 27.5.1987, 84/13/0265). Es ergeben sich aber unterschiedliche Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht. Betriebseinnahmen …
6.3 Gewinnverwirklichung Rz 2153–2163
6.7.2.7 Besserungsvereinbarungen Rz 2382–2391
6.7.3 Bankguthaben in ausländischer Währung Rz 2392–2394d
7.8 Absetzung für Abnutzung - Kraftfahrzeuge Rz 3208–3221
8.7 Vorsorge für Jubiläumsgelder Rz 3422–3435
16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) Rz 5201–5210
16.2 Definition und Abgrenzung der einzelnen Einkünfte aus selbständiger Arbeit Rz 5211–5215
19.2.4 Gesellschaftsvermögen Rz 5907–5911
24.3 Berechnung des Rentenbarwertes Rz 7020–7024
28.4.5 Form der Steuererklärungen (§ 44 EStG 1988) Rz 7552–7555
4.1.2 Arten der Gewinnermittlung im EStG 1988 Rz 414–425
4.1.6.2 Rechtslage ab 2007 Rz 430a–434
4.1.10.4 Notwendiges Betriebsvermögen Rz 469–481
4.1.10.5 Gewillkürtes Betriebsvermögen Rz 589–601
4.2 Anlage- und Umlaufvermögen Rz 604–614
4.3 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 EStG 1988) Rz 637–657
4.5 Wechsel der Gewinnermittlung Rz 689–694
4.5.2.2.4 Übergang vom Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 bzw. von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf den Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 EStG 1988 Rz 702–706
4.5.2.2.4.2 Erfassung der stillen Reserven Rz 707–710b
Im Falle des Wechsels von der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 auf eine andere Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven des Grund und Bodens zu erfassen. Scheidet der Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen aus, ist die Grund-und-Boden-Rücklage grundsätzlich zur Gänze steuerwirksam …
4.5.3 Zeitpunkt und Erfassung des Übergangsgewinnes Rz 717–725
5.1.4 ABC der Betriebseinnahmen Rz 1030–1040
Fremdgelder Rz 1041–1048
Konventionalstrafen Rz 1049–1058
Sanierungsgewinne Rz 1059–1068
Unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen (zB an selbständig tätige Vertreter oder Geschäftsführer gemäß § 22 Z 2 EStG 1988). Rz 1069–1078
6.2 Bewertungsgrundsätze Rz 2124–2136
6.2.2.5.2 Gruppenbewertung Rz 2137–2152
6.4.2 Herstellungskosten Rz 2195–2221
6.4.3 Teilwert Rz 2230–2262
6.5 Anlagevermögen Rz 2263–2300
6.7 Umlaufvermögen Rz 2307–2312a
6.7.2.3 Bewertung Rz 2343–2381
6.8 Rechnungsabgrenzungsposten Rz 2395–2417
Im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 sind nach den unternehmensrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Gemäß § 198 Abs. 5 und 6 UGB sind auszuweisen auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für …