EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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Heute 1.1.2008 1.1.2009

§ 5 Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden

§ 5 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007, gültig vom 24.05.2007 bis 17.06.2009. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 86, 134). Gegenüber der Vorfassung vom 27.06.2006 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 18.06.2009 (BGBl. I Nr. 52/2009). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (63).

Fassung 24.05.2007 – 17.06.2009 idF BGBl. I Nr. 24/2007 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 24.05.2007 gegenüber der Fassung vom 27.06.2006 ↗ Nachfolgefassung ab 18.06.2009 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 16.06.2008 LStR 2002, Fassung ab 21.11.2007 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.2007 · § 124b Z 134 idF BGBl. I Nr. 100/2006

§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.2006 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.

§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.

EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 577–2441
4.1.10.4.5 Grund und Boden Rz 577–588

Bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 sind Wertänderungen, die Veräußerung und die Entnahme von Grund und Boden voll gewinnwirksam. Hinsichtlich der Protokollierung und Entprotokollierung von Gewerbetreibenden siehe Rz 702 ff.

4.5.2.2.4.2 Erfassung der stillen Reserven Rz 707–710b

Im Falle des Wechsels von der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 auf eine andere Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven des Grund und Bodens zu erfassen. Scheidet der Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen aus, ist die Grund-und-Boden-Rücklage grundsätzlich zur Gänze steuerwirksam …

6.8 Rechnungsabgrenzungsposten Rz 2395–2417

Im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 sind nach den unternehmensrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Gemäß § 198 Abs. 5 und 6 UGB sind auszuweisen auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für …

6.9 Verbindlichkeiten Rz 2418–2441
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(2) Als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender im Sinne des Abs. 1 gilt auf Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) bezieht und nicht mehr der Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 unterliegt. Der Antrag ist für das Jahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 besteht. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt werden und bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer Steuererklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.2006 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender im Sinne des Abs. 1 gilt auf Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) bezieht und nicht mehr der Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 unterliegt. Der Antrag ist in der Steuererklärung des Jahres zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 besteht. Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer Steuerklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.

(2) Als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender im Sinne des Abs. 1 gilt auf Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) bezieht und nicht mehr der Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 unterliegt. Der Antrag ist für das Jahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 besteht. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt werden und bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer Steuererklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 5

EStR 2000 zu § 5 insgesamt

EStR 2000: 62 Abschnitte · Rz 401–7555
4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988) Rz 401–408

Der Begriff Gewinn umfasst sowohl ein positives als auch ein negatives Jahresergebnis. Alle Bestimmungen, die sich auf die Gewinnermittlung beziehen, gelten grundsätzlich auch für die Ermittlung von Verlusten. Die formellen Vorschriften, insbesondere über die für die Zwecke der Gewinnermittlung zu …

4.1.6 Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG 1988 Rz 426–430

Die Anwendung des § 5 EStG 1988 setzt grundsätzlich voraus, dass die Firma im Firmenbuch eingetragen ist und der Steuerpflichtige aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) bezieht. Eingetragene Erwerbsgesellschaften haben den Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln …

5.1.3 Betriebseinnahmen und Gewinnermittlung Rz 1024–1029

Der Betriebseinnahmenbegriff hat grundsätzlich bei allen Gewinnermittlungsarten denselben Inhalt und umfasst sämtliche Einnahmen, die der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind (VwGH 27.5.1987, 84/13/0265). Es ergeben sich aber unterschiedliche Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht. Betriebseinnahmen …

6.7.3 Bankguthaben in ausländischer Währung Rz 2392–2394d
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7.8 Absetzung für Abnutzung - Kraftfahrzeuge Rz 3208–3221
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8.7 Vorsorge für Jubiläumsgelder Rz 3422–3435
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16.2 Definition und Abgrenzung der einzelnen Einkünfte aus selbständiger Arbeit Rz 5211–5215
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24.3 Berechnung des Rentenbarwertes Rz 7020–7024
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4.1.2 Arten der Gewinnermittlung im EStG 1988 Rz 414–425
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4.1.6.2 Rechtslage ab 2007 Rz 430a–434
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4.1.10.4 Notwendiges Betriebsvermögen Rz 469–481
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4.1.10.5 Gewillkürtes Betriebsvermögen Rz 589–601
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4.2 Anlage- und Umlaufvermögen Rz 604–614
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4.3 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 EStG 1988) Rz 637–657
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4.5 Wechsel der Gewinnermittlung Rz 689–694
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4.5.2.2.4 Übergang vom Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 bzw. von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf den Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 EStG 1988 Rz 702–706
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4.5.2.2.4.2 Erfassung der stillen Reserven Rz 707–710b

Im Falle des Wechsels von der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 auf eine andere Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven des Grund und Bodens zu erfassen. Scheidet der Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen aus, ist die Grund-und-Boden-Rücklage grundsätzlich zur Gänze steuerwirksam …

4.5.3 Zeitpunkt und Erfassung des Übergangsgewinnes Rz 717–727
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5.1.4 ABC der Betriebseinnahmen Rz 1030–1040
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Fremdgelder Rz 1041–1048
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Konventionalstrafen Rz 1049–1058
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Sanierungsgewinne Rz 1059–1068
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Unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen (zB an selbständig tätige Vertreter oder Geschäftsführer gemäß § 22 Z 2 EStG 1988). Rz 1069–1078
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6.2 Bewertungsgrundsätze Rz 2124–2136
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6.2.2.5.2 Gruppenbewertung Rz 2137–2152
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6.3 Gewinnverwirklichung Rz 2153–2163
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6.4.2 Herstellungskosten Rz 2195–2221
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6.4.3 Teilwert Rz 2230–2262
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6.5 Anlagevermögen Rz 2263–2300
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6.7 Umlaufvermögen Rz 2307–2312
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6.7.2.3 Bewertung Rz 2343–2381
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6.7.2.7 Besserungsvereinbarungen Rz 2382–2391
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6.8 Rechnungsabgrenzungsposten Rz 2395–2417

Im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 sind nach den unternehmensrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Gemäß § 198 Abs. 5 und 6 UGB sind auszuweisen auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für …

6.9 Verbindlichkeiten Rz 2418–2441
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6.9.3.3 Einzelfälle Rz 2441a–2466
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6.10 Unversteuerte Rücklagen Rz 2467–2475
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6.11 Entnahmen Rz 2476–2483
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6.12 Einlagen Rz 2484–2504
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6.14 Betriebseröffnung, entgeltlicher Betriebserwerb Rz 2520–2538
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6.21 Bewertung von (bebauten) Liegenschaften im Anlagevermögen Rz 2610–2636e
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7.9.2 Konjunkturbedingte vorzeitige Gebäudeabschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988) Rz 3253–3267
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8 Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG 1988) Rz 3301–3312
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8.5.2 Bildung und Fortführung der Rückstellung Rz 3336–3351a
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8.5.4 Vorsorge für Abfertigungen bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und bei der Pauschalierung Rz 3363–3369a
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8.6 Vorsorge für Pensionen Rz 3370–3395
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8.8 ABC der Rückstellungen Rz 3447–3481
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Investitionszuschüsse Rz 3482–3532
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9.3 Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag Rz 3861–3875
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9.3.5 Behaltefristen Rz 3876–3892
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11.4.3 Anwendungsvoraussetzungen der Verordnungen Rz 4259–4273
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11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286
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15.1.3.1 Gewinnermittlungsarten Rz 5018–5029
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15.1.9 Weinbau Rz 5096–5105
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16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) Rz 5201–5210
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18.2 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes (§ 24 Abs. 2 und 3 EStG 1988) Rz 5657–5668
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19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808
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19.2.4 Gesellschaftsvermögen Rz 5907–5911
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19.2.6 Vermögensübertragungen und ihre Folgen Rz 5926–5930
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19.2.6.3 Das Sonderbetriebsvermögen als Teilbetrieb Rz 5938–5942
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19.5.4 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes Rz 5973–5978
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19.5.4.16 Besonderheiten bei nahen Angehörigen Rz 6003–6005
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28.4.5 Form der Steuererklärungen (§ 44 EStG 1988) Rz 7552–7555
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