§ 5 Gewinn der protokollierten Gewerbetreibenden
§ 5 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 10/1991, gültig vom 01.01.1991 bis 26.06.2006. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 86). Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 27.06.2006 (BGBl. I Nr. 100/2006). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (62).
§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines protokollierten Gewerbetreibenden, so gilt auch diese Gesellschaft als protokollierter Gewerbetreibender.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines protokollierten Gewerbetreibenden, so gilt auch diese Gesellschaft als protokollierter Gewerbetreibender.
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 432–710
4.1.7 Handelsbilanz - Steuerbilanz Rz 432–434
Gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nur soweit für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich, als nicht das EStG 1988 zwingende abweichende Regelungen vorsieht (Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz). …
4.1.10.4.5 Grund und Boden Rz 577–588
Bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 sind Wertänderungen, die Veräußerung und die Entnahme von Grund und Boden voll gewinnwirksam. Hinsichtlich der Protokollierung und Entprotokollierung von Gewerbetreibenden siehe Rz 702 ff.
4.5.2.2.4.2 Erfassung der stillen Reserven Rz 707–710
Ist der Buchwert von Grund und Boden des Anlagevermögens auf Grund mehrfachen Wechsels auf die Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 mehrfach steuerneutral aufzuwerten, so bestehen folgende Möglichkeiten: Es ist auf den höheren Teilwert steuerneutral aufzuwerten; eine nach § 4 Abs. 10 EStG 1988 …
(2) Abs. 1 ist auf eingetragene Erwerbsgesellschaften nur anzuwenden, wenn eine Verpflichtung zur Buchführung nach § 125 BAO besteht.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(2) Abs. 1 ist auf eingetragene Erwerbsgesellschaften nur anzuwenden, wenn eine Verpflichtung zur Buchführung nach § 125 BAO besteht.
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 5
EStR 2000 zu § 5 insgesamt
EStR 2000: 60 Abschnitte · Rz 401–7556
5.1.3 Betriebseinnahmen und Gewinnermittlung Rz 1024–1029
Der Betriebseinnahmenbegriff hat grundsätzlich bei allen Gewinnermittlungsarten denselben Inhalt und umfasst sämtliche Einnahmen, die der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind (VwGH 27.5.1987, 84/13/0265). Es ergeben sich aber unterschiedliche Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht. Betriebseinnahmen …
6.7.3 Bankguthaben in ausländischer Währung Rz 2392–2394d
Bankguthaben in ausländischer Währung sind mit dem Anschaffungskurs zu bewerten. Ist der Devisen-Geldkurs am Bilanzstichtag niedriger, so kann (bei Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988: muss) dieser angesetzt werden. Kassenbestände ausländischer Geldsorten sind mit dem Anschaffungskurs zu …
4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988) Rz 401–408
Der Begriff Gewinn umfasst sowohl ein positives als auch ein negatives Jahresergebnis. Alle Bestimmungen, die sich auf die Gewinnermittlung beziehen, gelten grundsätzlich auch für die Ermittlung von Verlusten. Die formellen Vorschriften, insbesondere über die für die Zwecke der Gewinnermittlung zu …
4.1.2 Arten der Gewinnermittlung im EStG 1988 Rz 414–425
4.1.6 Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG 1988 Rz 426–431
4.1.10.4 Notwendiges Betriebsvermögen Rz 469–481
4.1.10.5 Gewillkürtes Betriebsvermögen Rz 589–601
4.2 Anlage- und Umlaufvermögen Rz 604–614
4.3 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 EStG 1988) Rz 637–657
4.5 Wechsel der Gewinnermittlung Rz 689–694
4.5.2.2.4 Übergang vom Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 bzw. von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf den Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 EStG 1988 Rz 702–706
4.5.2.2.4.2 Erfassung der stillen Reserven Rz 707–710
Ist der Buchwert von Grund und Boden des Anlagevermögens auf Grund mehrfachen Wechsels auf die Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 mehrfach steuerneutral aufzuwerten, so bestehen folgende Möglichkeiten: Es ist auf den höheren Teilwert steuerneutral aufzuwerten; eine nach § 4 Abs. 10 EStG 1988 …