EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
RIS-Index: 1967 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
April 2003
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Heute 1.1.2003 1.1.2004

§ 5 Gewinn der protokollierten Gewerbetreibenden

§ 5 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 10/1991, gültig vom 01.01.1991 bis 26.06.2006. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 27.06.2006 (BGBl. I Nr. 100/2006). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (62).

Fassung 01.01.1991 – 26.06.2006 idF BGBl. Nr. 10/1991 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.1991 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Nachfolgefassung ab 27.06.2006 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines protokollierten Gewerbetreibenden, so gilt auch diese Gesellschaft als protokollierter Gewerbetreibender.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1
— neu eingefügt —

§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines protokollierten Gewerbetreibenden, so gilt auch diese Gesellschaft als protokollierter Gewerbetreibender.

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 432–710
4.1.7 Handelsbilanz - Steuerbilanz Rz 432–434

Gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nur soweit für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich, als nicht das EStG 1988 zwingende abweichende Regelungen vorsieht (Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz). …

4.1.10.4.5 Grund und Boden Rz 577–588

Bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 sind Wertänderungen, die Veräußerung und die Entnahme von Grund und Boden voll gewinnwirksam. Hinsichtlich der Protokollierung und Entprotokollierung von Gewerbetreibenden siehe Rz 702 ff.

4.5.2.2.4.2 Erfassung der stillen Reserven Rz 707–710

Ist der Buchwert von Grund und Boden des Anlagevermögens auf Grund mehrfachen Wechsels auf die Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 mehrfach steuerneutral aufzuwerten, so bestehen folgende Möglichkeiten: Es ist auf den höheren Teilwert steuerneutral aufzuwerten; eine nach § 4 Abs. 10 EStG 1988 …

(2) Abs. 1 ist auf eingetragene Erwerbsgesellschaften nur anzuwenden, wenn eine Verpflichtung zur Buchführung nach § 125 BAO besteht.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2
— neu eingefügt —

(2) Abs. 1 ist auf eingetragene Erwerbsgesellschaften nur anzuwenden, wenn eine Verpflichtung zur Buchführung nach § 125 BAO besteht.

EStR 2000 zu § 5 insgesamt

EStR 2000: 60 Abschnitte · Rz 401–7556
5.1.3 Betriebseinnahmen und Gewinnermittlung Rz 1024–1029

Der Betriebseinnahmenbegriff hat grundsätzlich bei allen Gewinnermittlungsarten denselben Inhalt und umfasst sämtliche Einnahmen, die der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind (VwGH 27.5.1987, 84/13/0265). Es ergeben sich aber unterschiedliche Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht. Betriebseinnahmen …

6.7.3 Bankguthaben in ausländischer Währung Rz 2392–2394d

Bankguthaben in ausländischer Währung sind mit dem Anschaffungskurs zu bewerten. Ist der Devisen-Geldkurs am Bilanzstichtag niedriger, so kann (bei Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988: muss) dieser angesetzt werden. Kassenbestände ausländischer Geldsorten sind mit dem Anschaffungskurs zu …

4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988) Rz 401–408

Der Begriff Gewinn umfasst sowohl ein positives als auch ein negatives Jahresergebnis. Alle Bestimmungen, die sich auf die Gewinnermittlung beziehen, gelten grundsätzlich auch für die Ermittlung von Verlusten. Die formellen Vorschriften, insbesondere über die für die Zwecke der Gewinnermittlung zu …

4.1.2 Arten der Gewinnermittlung im EStG 1988 Rz 414–425
Richtlinientext wird geladen …
4.1.6 Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG 1988 Rz 426–431
Richtlinientext wird geladen …
4.1.10.4 Notwendiges Betriebsvermögen Rz 469–481
Richtlinientext wird geladen …
4.1.10.5 Gewillkürtes Betriebsvermögen Rz 589–601
Richtlinientext wird geladen …
4.2 Anlage- und Umlaufvermögen Rz 604–614
Richtlinientext wird geladen …
4.3 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 EStG 1988) Rz 637–657
Richtlinientext wird geladen …
4.5 Wechsel der Gewinnermittlung Rz 689–694
Richtlinientext wird geladen …
4.5.2.2.4 Übergang vom Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 bzw. von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf den Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 EStG 1988 Rz 702–706
Richtlinientext wird geladen …
4.5.2.2.4.2 Erfassung der stillen Reserven Rz 707–710

Ist der Buchwert von Grund und Boden des Anlagevermögens auf Grund mehrfachen Wechsels auf die Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 mehrfach steuerneutral aufzuwerten, so bestehen folgende Möglichkeiten: Es ist auf den höheren Teilwert steuerneutral aufzuwerten; eine nach § 4 Abs. 10 EStG 1988 …

4.5.3 Zeitpunkt und Erfassung des Übergangsgewinnes Rz 717–727
Richtlinientext wird geladen …
5.1.4 ABC der Betriebseinnahmen Rz 1030–1040
Richtlinientext wird geladen …
Fremdgelder Rz 1041–1048
Richtlinientext wird geladen …
Konventionalstrafen Rz 1049–1058
Richtlinientext wird geladen …
Sanierungsgewinne Rz 1059–1068
Richtlinientext wird geladen …
Unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen (zB an selbständig tätige Vertreter oder Geschäftsführer gemäß § 22 Z 2 EStG 1988). Rz 1069–1078
Richtlinientext wird geladen …
6.2 Bewertungsgrundsätze Rz 2124–2136
Richtlinientext wird geladen …
6.2.2.5.2 Gruppenbewertung Rz 2137–2152
Richtlinientext wird geladen …
6.3 Gewinnverwirklichung Rz 2153–2163
Richtlinientext wird geladen …
6.4.2 Herstellungskosten Rz 2195–2221
Richtlinientext wird geladen …
6.4.3 Teilwert Rz 2230–2262
Richtlinientext wird geladen …
6.5 Anlagevermögen Rz 2263–2300
Richtlinientext wird geladen …
6.7 Umlaufvermögen Rz 2307–2312
Richtlinientext wird geladen …
6.7.2.3 Bewertung Rz 2343–2381
Richtlinientext wird geladen …
6.7.2.7 Besserungsvereinbarungen Rz 2382–2391
Richtlinientext wird geladen …
6.8 Rechnungsabgrenzungsposten Rz 2395–2417
Richtlinientext wird geladen …
6.9 Verbindlichkeiten Rz 2418–2441
Richtlinientext wird geladen …
6.9.3.3 Einzelfälle Rz 2442–2466
Richtlinientext wird geladen …
6.10 Unversteuerte Rücklagen Rz 2467–2475
Richtlinientext wird geladen …
6.11 Entnahmen Rz 2476–2483
Richtlinientext wird geladen …
6.12 Einlagen Rz 2484–2504
Richtlinientext wird geladen …
6.14 Betriebseröffnung, entgeltlicher Betriebserwerb Rz 2520–2538
Richtlinientext wird geladen …
6.21 Bewertung von (bebauten) Liegenschaften im Anlagevermögen Rz 2610–2636e
Richtlinientext wird geladen …
7.8 Absetzung für Abnutzung - Kraftfahrzeuge Rz 3208–3221
Richtlinientext wird geladen …
7.9.2 Konjunkturbedingte vorzeitige Gebäudeabschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988) Rz 3253–3267
Richtlinientext wird geladen …
8 Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG 1988) Rz 3301–3312
Richtlinientext wird geladen …
8.5.2 Bildung und Fortführung der Rückstellung Rz 3336–3351a
Richtlinientext wird geladen …
8.5.4 Vorsorge für Abfertigungen bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und bei der Pauschalierung Rz 3363–3369a
Richtlinientext wird geladen …
8.6 Vorsorge für Pensionen Rz 3370–3395
Richtlinientext wird geladen …
8.7 Vorsorge für Jubiläumsgelder Rz 3422–3435
Richtlinientext wird geladen …
8.8 ABC der Rückstellungen Rz 3447–3481
Richtlinientext wird geladen …
Investitionszuschüsse Rz 3482–3532
Richtlinientext wird geladen …
9 Besondere Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 10 bis 13 EStG 1988) Rz 3701–3715
Richtlinientext wird geladen …
9.3 Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag Rz 3861–3875
Richtlinientext wird geladen …
9.3.5 Behaltefristen Rz 3876–3892
Richtlinientext wird geladen …
11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286
Richtlinientext wird geladen …
15.1.3.1 Gewinnermittlungsarten Rz 5018–5029
Richtlinientext wird geladen …
15.1.9 Weinbau Rz 5096–5105
Richtlinientext wird geladen …
16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) Rz 5201–5210
Richtlinientext wird geladen …
18.2 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes (§ 24 Abs. 2 und 3 EStG 1988) Rz 5657–5668
Richtlinientext wird geladen …
19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808
Richtlinientext wird geladen …
19.2.4 Gesellschaftsvermögen Rz 5907–5911
Richtlinientext wird geladen …
19.2.6 Vermögensübertragungen und ihre Folgen Rz 5926–5930
Richtlinientext wird geladen …
19.2.6.3 Das Sonderbetriebsvermögen als Teilbetrieb Rz 5938–5942
Richtlinientext wird geladen …
19.5.4 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes Rz 5973–5978
Richtlinientext wird geladen …
19.5.4.16 Besonderheiten bei nahen Angehörigen Rz 6003–6005
Richtlinientext wird geladen …
24.3 Berechnung des Rentenbarwertes Rz 7020–7024
Richtlinientext wird geladen …
28.4.5 Form der Steuererklärungen (§ 44 EStG 1988) Rz 7552–7556
Richtlinientext wird geladen …
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.