§ 59 Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte
§ 59 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 312/1992, gültig seit 27.06.1992. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde Abs. 1 geändert.
§ 59. (1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ⌫ entfallenoder ⌫ entfallender Alleinerzieherabsetzbetrag kann nur für ein gesamtes Kalenderjahr bescheinigt werden. Er darf rückwirkend nur für das laufende Kalenderjahr eingetragen werden. Liegen die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag oder für den Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kalenderjahr voraussichtlich vor, so ist er mit Beginn dieses Kalenderjahres zu bescheinigen. Der Absetzbetrag ist mit Beginn des ⌫ entfallenKalenderjahres zu streichen, wenn er für dieses Kalenderjahr voraussichtlich nicht zusteht, andernfalls ist er mit Beginn des folgenden Kalenderjahres zu streichen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 59. (1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im Falle des § 58 Abs. 1 erster Satz rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres einzutragen, im Falle des § 53 Abs. 2 oder bei Wegfall der Voraussetzungen rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres zu streichen. Die Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrages infolge Todes des Ehegatten hat mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Kinder (§ 106) sind rückwirkend ab Beginn des Lohnzahlungszeitraumes einzutragen, für den erstmals Familienbeihilfe bezogen wird. Im Falle des § 58 Abs. 2 Z 2 ist der Vermerk von Kindern mit Ablauf des Kalenderjahres zu streichen, in dem die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt wird. Der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie Kinder dürfen rückwirkend nur für das laufende Kalenderjahr eingetragen werden.
§ 59. (1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag kann nur für ein gesamtes Kalenderjahr bescheinigt werden. Er darf rückwirkend nur für das laufende Kalenderjahr eingetragen werden. Liegen die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag oder für den Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kalenderjahr voraussichtlich vor, so ist er mit Beginn dieses Kalenderjahres zu bescheinigen. Der Absetzbetrag ist mit Beginn des Kalenderjahres zu streichen, wenn er für dieses Kalenderjahr voraussichtlich nicht zusteht, andernfalls ist er mit Beginn des folgenden Kalenderjahres zu streichen.
(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft (Abs. 1), so ist, abgesehen von den Fällen einer Veranlagung, im Zuge der Durchführung eines Jahresausgleichs (§ 72) die zuviel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten, die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nachzufordern.