EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 59 Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte

§ 59 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 312/1992, gültig seit 27.06.1992. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde Abs. 1 geändert.

Fassung 27.06.1992 – offen idF BGBl. Nr. 312/1992 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 27.06.1992 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 · ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993) · Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992 · Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993 · § 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

§ 59. (1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ⌫ entfallenoder ⌫ entfallender Alleinerzieherabsetzbetrag kann nur für ein gesamtes Kalenderjahr bescheinigt werden. Er darf rückwirkend nur für das laufende Kalenderjahr eingetragen werden. Liegen die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag oder für den Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kalenderjahr voraussichtlich vor, so ist er mit Beginn dieses Kalenderjahres zu bescheinigen. Der Absetzbetrag ist mit Beginn des ⌫ entfallenKalenderjahres zu streichen, wenn er für dieses Kalenderjahr voraussichtlich nicht zusteht, andernfalls ist er mit Beginn des folgenden Kalenderjahres zu streichen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 59. (1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im Falle des § 58 Abs. 1 erster Satz rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres einzutragen, im Falle des § 53 Abs. 2 oder bei Wegfall der Voraussetzungen rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres zu streichen. Die Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrages infolge Todes des Ehegatten hat mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Kinder (§ 106) sind rückwirkend ab Beginn des Lohnzahlungszeitraumes einzutragen, für den erstmals Familienbeihilfe bezogen wird. Im Falle des § 58 Abs. 2 Z 2 ist der Vermerk von Kindern mit Ablauf des Kalenderjahres zu streichen, in dem die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt wird. Der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie Kinder dürfen rückwirkend nur für das laufende Kalenderjahr eingetragen werden.

§ 59. (1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag kann nur für ein gesamtes Kalenderjahr bescheinigt werden. Er darf rückwirkend nur für das laufende Kalenderjahr eingetragen werden. Liegen die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag oder für den Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kalenderjahr voraussichtlich vor, so ist er mit Beginn dieses Kalenderjahres zu bescheinigen. Der Absetzbetrag ist mit Beginn des Kalenderjahres zu streichen, wenn er für dieses Kalenderjahr voraussichtlich nicht zusteht, andernfalls ist er mit Beginn des folgenden Kalenderjahres zu streichen.

(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft (Abs. 1), so ist, abgesehen von den Fällen einer Veranlagung, im Zuge der Durchführung eines Jahresausgleichs (§ 72) die zuviel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten, die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nachzufordern.

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