§ 56 Verbot privater Änderungen
§ 56 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig seit 30.07.1988. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b.
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125) · Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993 · § 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993
§ 56. (1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dürfen nur durch die zuständigen Behörden geändert oder ergänzt werden.
(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die nachweislich unrichtig sind, sind auf Antrag oder von Amts wegen durch jene Behörde zu ändern, die die Eintragung vorgenommen hat.